Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde wegen Formmangels
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte gegen die Anordnung der Fortdauer der Abschiebehaft eine sofortige weitere Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, weil die Eingabe nicht den Formvorschriften entsprach. Nach §§ 29 Abs.1,4 FGG ist die weitere Beschwerde nur durch eine vom Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder in Niederschrift des Rechtspflegers/des zuständigen Amtsgerichts wirksam. Eine bloß privatschriftliche Beschwerde genügt nicht.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wegen Formmangels als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 103 Abs.2 AuslG i.V.m. §§ 27, 29 FGG ist nur zulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten ist.
Nach § 29 Abs.1 und 4 FGG kann die weitere Beschwerde nur durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines beteiligten Gerichts bzw. des für den Ort der Haftanstalt zuständigen Amtsgerichts eingelegt werden.
Eine privatschriftliche Beschwerdeschrift, die diesen Formvorgaben nicht entspricht, ist unzulässig und führt zur Verwerfung des Rechtsmittels.
Eine erteilte Rechtsmittelbelehrung entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Einhaltung zwingender Formvorschriften.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 3 T 615/94
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die sofortige Erstbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 29. Juni 1994, durch den dieses die Fortdauer der Abschiebehaft bis längstens zum 15.09.1994 angeordnet hat, als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit einem bei dem Amtsgericht am 2. August 1994 eingegangenen Schreiben vom 30. Juli 1994 Beschwerde eingelegt.
Das nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 Abs. 2, 3 S. 2 FEVG, 27, 29 FGG als sofortige weitere Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Betroffenen ist unzulässig, weil es nicht formgerecht eingelegt ist. Nach § 29 Abs. 1 und 4 FGG i.V.m. § 21 FGG kann die weitere Beschwerde nur entweder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der mit der Sache befaßten Gerichte oder des für den Ort der Haftanstalt zuständigen Amtsgerichts eingelegt werden. Diesen Anforderungen genügt die privatschriftliche Beschwerdeschrift des Betroffenen nicht. Das Landgericht hat den Betroffenen in seiner Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, in der er sowohl auf die Befristung des Rechtsmittels als auch die bei der Rechtsmitteleinlegung zu beachtende Form hingewiesen worden ist.