Weitere Beschwerde des Notars im Grundbuchverfahren mangels Vollmacht unzulässig
KI-Zusammenfassung
In einem Grundstücksübertragungsvertrag wurden Eigentumsumschreibung und Löschung nicht übernommener Belastungen beantragt. Das Grundbuchamt verlangte eine formgültige Übernahmeerklärung der Erwerberin bzw. die gleichzeitige Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit und Grundschulden (§§ 16, 18 GBO). Der beurkundende Notar legte hiergegen Rechtsmittel ein. Das OLG Hamm verwarf die weitere Beschwerde als unzulässig, weil der Notar ohne besondere Vollmacht nicht zur Rechtsmitteleinlegung berechtigt war; die in der Urkunde enthaltene Ermächtigung reichte nicht aus.
Ausgang: Weitere Beschwerde des beurkundenden Notars mangels Rechtsmittelbefugnis/Vollmacht als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Der beurkundende Notar ist zur Einlegung von Rechtsmitteln im Grundbuchverfahren nur berechtigt, wenn er hierzu nach § 15 GBO ermächtigt oder besonders bevollmächtigt ist.
Eine in der Urkunde enthaltene Ermächtigung, Anträge einzeln oder geteilt zu stellen, zu ändern oder zurückzuziehen, berechtigt den Notar nicht, von der erklärten Eintragungsbewilligung abweichende Anträge zu stellen.
Bei mehreren beantragten Grundbucheintragungen kann ein Vorbehalt nach § 16 Abs. 2 GBO auch stillschweigend vorliegen; hierfür müssen die Anträge in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, der einen gemeinsamen Vollzug als gewollt erscheinen lässt.
Enthält ein Übertragungsvertrag keine Übernahme eingetragener Belastungen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Eigentumsumschreibung nur bei vorheriger oder gleichzeitiger Löschung dieser Rechte erfolgen soll.
Das Grundbuchamt hat unabhängig vom Notar zu prüfen, ob der Eintragungsantrag innerhalb der nachgewiesenen Vertretungsmacht gestellt ist; überschreitet der Antrag diese Grenzen, bedarf es einer eigenen formgerechten Bewilligung der Betroffenen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9 T 292/95
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 36.500,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) sind Miteigentümer zu je 1/2 des im Rubrum genannten Grundstückes. In Abteilung II des Grundbuches ist unter laufender Nummer 6 eine Grunddienstbarkeit (Wege- und Kanalverlegungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung XXX Flur XXX, Flurstück XXX eingetragen. In Abteilung III des Grundbuches sind unter den laufenden Nummern 14, 15, 17, 18, 21 und 24 Grundschulden zugunsten der XXX, unter laufender Nummer 22 eine Grundschuld zugunsten der XXX und unter laufender Nummer 23 eine Grundschuld zugunsten XXX der
eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 13.12.1994 (Urkunde Nr. XXX des Notars XXX aus XXX) übertrugen die Beteiligten zu 1) ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2), das oben genannte Grundstück und ließen es auf. Als Gegenleistung wurde eine Leibrente und ein Wohnungsrecht vereinbart, die aber jeweils nur auf besondere Weisung der Veräußerer in das Grundbuch eingetragen werden sollten. Nach IV 1 der notariellen Urkunde sollte der Grundbesitz frei von nicht übernommenen, im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen übertragen werden. Eine Bestimmung, wonach die Beteiligte zu 2) die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Grunddienstbarkeit und die in Abteilung III eingetragenen Grundschulden übernehmen sollte, enthält der Vertrag nicht.
Unter V heißt es in der notariellen Urkunde weiter:
1.
Sodann erklärten die Beteiligten die
Auflassung:
Wir sind bedingungslos darüber einig, daß das Eigentum an dem vorstehend übertragenen Grundbesitz auf den Erwerber übergeht und bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.
2.
Die Beteiligten beantragen die Löschung aller nicht übernommenen Belastungen, die Eintragung der Entlassung des übertragenen Grundbesitzes aus der Mithaft für solche Belastungen, und zwar auch an Mithaftstellen ...
3.
Der Notar ist ermächtigt, Anträge aus dieser Urkunde sowie aufgrund fremder Urkunden, auch einzeln oder geteilt zu stellen, zu ändern und zurückzuziehen.
Er ist ermächtigt, so daß er für alle Beteiligten zugleich handeln kann, für alle Beteiligten alle Erklärungen abzugeben sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Urkunde vorzunehmen, die ihm zur Durchführung dieser oder fremder Urkunden erforderlich erscheinen ...
Mit Schreiben vom 08.03.1995 beantragte der Urkundsnotar im Namen aller Beteiligten bei dem Amtsgericht in XXX den Eigentumswechsel und die Löschung der in Abteilung III laufende Nummer 23 eingetragenen Grundschuld einzutragen. Gleichzeitig bemerkte er, die Löschung der in Abteilung III Nummern 14, 15, 17, 18, 21, 22 und 24 eingetragenen Rechte werde er demnächst beantragen, da die Grundschuldbriefe abhanden gekommen seien.
Mit Zwischenverfügung vom 10.03.1995 wies der Rechtspfleger des Grundbuchamtes den Urkundsnotar darauf hin, einer Eigentumsumschreibung stünde entgegen, daß die Beteiligte zu 2) nach dem Übertragungsvertrag kein dingliches Recht aus den Abteilungen II und III des Grundbuches übernommen habe. Die dem Notar erteilte Vollmacht reiche zur Übernahme dieser Rechte namens der Beteiligten zu 2) nicht aus. Er bat daher um den Nachweis einer formgültigen Übernahmeerklärung der Beteiligten zu 2) bezüglich der Rechte Abteilung II Nr. 6 und Abteilung III Nr. 14, 15, 17, 18, 21, 22 und 24, und setzte zur Behebung des Hindernisse unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist von drei Wochen.
Gegen diese Verfügung legte der Urkundsnotar unter dem 17.03.1995 "namens der Beteiligten" Erinnerung ein. Zur Begründung führte er aus, es sei ausdrücklicher Wunsch der Erwerberin, die Eintragung so wie jetzt beantragt vorzunehmen. Er vertrat die Auffassung, die ihm erteilte Vollmacht genüge für die jetzige Antragstellung.
Der Rechtspfleger und Amtsrichter halfen der Erinnerung nicht ab und legten sie dem Landgericht zur Entscheidung vor.
Das Landgericht hat das mit der Vorlage als Beschwerde geltende Rechtsmittel mit Beschluß vom 27.04.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Urkundsnotar mit Schreiben vom 04.07.1995 eingelegte weitere Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, ihm sei gerade deswegen eine unbeschränkte Vollmacht in Ziff. V 3 der Vertragsurkunde erteilt worden, um den Teil-Vollzug verknüpfter Grundbuchanträge beantragen zu können; andernfalls wäre die Vollmachtserteilung ohne jede Bedeutung. Auch sei er aufgrund der Vollmacht befugt gewesen, die von den Vertragsparteien getroffene Bestimmung zu widerrufen. Die Beteiligte zu 2) erteilte unter dem 07.02.1995 eine "Vollmachtsbestätigung", in welcher sie ausführte, der Urkundsnotar sei im Zusammenhang mit der Ermächtigung aus Ziffer V 3 des Übertragungsvertrages ohne besondere Vollmacht zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach §§ 78, 80 GBO statthaft. Sie wahrt die vorgeschriebene Form, weil der Notar den Eintragungsantrag nach § 15 GBO gestellt hat, § 80 Abs. 1 Satz 3 GBO. Dabei ist es für die Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 3 GBO ohne Bedeutung, ob der Notar ein Antragsrecht nach § 15 GBO hatte. Es genügt, wenn der Notar das Antragsrecht für sich in Anspruch genommen hat (BayObLG 1972, 44 = Rpfleger 1972, 142; Demharter Grundbuchordnung, 21. Aufl., § 80 Rdn. 5). Jedoch ist das Rechtsmittel unzulässig, da der Notar zu dessen Einlegung nicht berechtigt ist.
Ist ein Notar zur Beantragung einer Grundbucheintragung nach § 15 GBO nicht ermächtigt, so kann er im Beschwerdeverfahren nur aufgrund besonderer Vollmacht tätig werden (Senat Rpfleger 198 6, 3 67; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, 4. Aufl., § 71 Rdn. 76; Demharter, a.a.O. § 15 Rdn. 21). Hier war der Notar weder kraft ausdrücklich erteilter Vollmacht noch nach § 15 GBO berechtigt, ein Rechtsmittel namens der Beteiligten zu 1) und 2) zu erklären.
Eine Ermächtigung nach § 15 GBO, die den beurkundenden Notar nur zur Beschwerdeeinlegung im Namen der Antragsberechtigten, nicht im eigenen Namen im Grundbucheintragungsverfahren berechtigen würde (KEHE/Kuntze, a.a.O.), kann dem Vertrag nicht entnommen werden. Das dem Notar in Ziff. V 3 des Vertrages eingeräumte Recht, Anträge zu ändern, gibt ihm nicht schon die Befugnis, die Bewilligung der Beteiligten zu 1) zu ändern. Vielmehr durfte er die beurkundeten Anträge nur insoweit einzeln oder geteilt stellen, ändern oder zurückziehen, als dadurch das Grundbuchamt zur Vornahme der von den Beteiligten bewilligten Eintragung veranlaßt werden sollte. Die notarielle Urkunde vom 13.12.1994 enthält neben dem Antrag auf Eigentumsumschreibung auch den Antrag auf Löschung aller nicht übernommenen Belastungen. Das Grundbuchamt hatte daher zu Recht geprüft, ob die gleichzeitige Erledigung aller Anträge vorbehalten war im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO (Senat Rpfleger 1973, 305; Demharter a.a.O. § 16 Rdn. 13). Nach § 16 Abs. 2 GBO kann von dem Antragsteller, wenn mehrere Eintragungen beantragt werden, bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll. Ein derartiger Vorbehalt muß nicht stets ausdrücklich erklärt sein. Es genügt, wenn er sich aus den Umständen ergibt, also stillschweigend gewollt ist. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Auslegung, wobei allein aus der äußerlichen Zusammenfassung der Anträge oder der Eintragungsbewilligung in einer Urkunde die Bestimmung der wechselseitigen Abhängigkeit noch nicht gefolgert werden kann. Die Anträge müssen vielmehr in einem solchen inneren Zusammenhang rechtlicher und wirtschaftlicher Natur stehen, daß ihr gemeinsamer Vollzug als von den Beteiligten gewollt angesehen werden muß (Senat Rpfleger 1973, 305; Rpfleger 1988, 404).
Der Senat ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen der Auffassung, daß der notarielle Vertrag dahin auszulegen ist, eine gegenseitige Abhängigkeit der in Rede stehenden Anträge sei gewollt. Aus dem Vertragswortlaut geht nämlich eindeutig hervor, daß die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2) nur erfolgen sollte, wenn zuvor oder zumindest gleichzeitig die Löschung der Grunddienstbarkeit und der Grundpfandrechte eingetragen war bzw. eingetragen wurde. Denn von einer Übernahme dieser in Abteilung II und III des Grundbuches eingetragenen Lasten ist an keiner Stelle des Vertrages die Rede.
Auch die dem Notar in Ziff. V 3 Satz 2 der notariellen Urkunde erteilte Ermächtigung, für alle Beteiligten alle Erklärungen abzugeben sowie Ergänzungen und Änderungen der Urkunde vorzunehmen, die ihm zur Durchführung dieser oder fremder Urkunden erforderlich erscheinen, gibt ihm nicht das Recht, Anträge zu stellen, die von der Eintragungsbewilligung abweichen. Die Befugnis zu Ergänzungen und Änderungen ist ausdrücklich an die Erforderlichkeit geknüpft, daß sie der Durchführung der Urkunde dienen. Zur Durchführung der Urkunde vom 13.12.1994 ist aber eine Eintragung der Eigentumsänderung ohne vorherige oder gleichzeitige Löschung der Rechte Abteilung II und III des Grundbuches nicht erforderlich, weil sie dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien nicht, entspricht.
Die Auffassung des Notars, ihm sei die Vollmacht gerade zur Aufhebung der Abhängigkeit gemäß § 16 Abs. 2 GBO erteilt worden, andernfalls gäbe sie keinen Sinn, teilt der Senat nicht. Die dem Notar erteilte Vollmacht, Anträge einzeln stellen zu können, hat bereits angesichts der Vielzahl der im Grundbuch noch eingetragenen Lasten und Beschränkungen, deren Löschung die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, ihre Berechtigung.
Der Urkundsnotar war auch zur Einlegung der weiteren Beschwerde ebenso wenig wie auch schon zur Einlegung der Erstbeschwerde besonders bevollmächtigt. Seinem Hinweis in der Erinnerungsschrift, der Antrag vom 08.03.1995 entspreche dem ausdrücklichen Wunsch der Erwerberin, ist eine Vollmachtserteilung nicht zu entnehmen, zumal er keine auf die Beschwerdeeinlegung bezogene Bevollmächtigung durch die Beteiligte zu 2) erwähnt und sich auch nicht zu entsprechenden Erklärungen der Beteiligten zu 1) verhält. Schließlich kann auch der im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgelegten "Vollmachtsbestätigung" der Beteiligten zu 2) vom 07.02.1995 keine Genehmigung zur Einlegung der weiteren Beschwerde vom 4. Juli 1995 entnommen werden. Sie bestätigt lediglich die im Übertragungsvertrag vom 13.12.1994 unter V 3 erteilte Ermächtigung des Urkundsnotars und stellt klar, daß dieser - nur - zur Einlegung von Rechtsmitteln, die im Zusammenhang mit der Ermächtigung stehen, bevollmächtigt sei.
Da der Beteiligte zu 3) somit nicht zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigt war, war die von ihm eingelegte weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer Verfahrensvoraussetzung für dieses Rechtsmittel fehlt (Senat Rpfleger 1986, 367, Jansen, FGG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 40).
Eine zulässige weitere Beschwerde hätte im übrigen als unbegründet zurückgewiesen werden müssen, weil die Zwischenverfügung des Amtsgerichts, die das Landgericht bestätigt hat, weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden gewesen wäre. Das Grundbuchamt hat nämlich selbständig unabhängig vom Notar zu prüfen, ob der von diesem gestellte Eintragungsantrag innerhalb der Grenzen seiner Vertretungsmacht liegt und seine Vertretungsmacht formgerecht nachgewiesen ist. Da der vorliegende Eintragungsantrag die Grenzen der Vertretungsmacht des Notars überschreitet, bedarf es zur Eintragung der Eigentumsumschreibung ohne vorherige oder gleichzeitige Löschung der in Abteilung II und III des Grundbuchs eingetragenen Grunddienstbarkeit und Grundschulden einer eigenen Bewilligung der hiervon Betroffenen.
Die Wertfestsetzung des Senats beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Gegenstand des Verfahrens ist eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes und nicht die Zurückweisung eines Eintragungsantrages. Daher war für das Verfahren der weiteren Beschwerde nur ein Bruchteil des Wertes der übertragenen Grundbesitzung als Gegenstandswert zugrundezulegen. Der Senat hielt einen Wert von 1/10 des Grundstückes für angemessen.