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Oberlandesgericht Hamm·15 W 252/14·29.09.2014

Weitere Beschwerde: Gebührenberechnung bei teilweiser Vermögenssorge zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrecht (Betreuungsrecht)KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreuer erhob Beschwerde gegen die vom Landgericht bestätigte Absenkung der Jahresgebühr, weil bestimmte Bankkonten ausdrücklich von der Betreuerbestellung ausgenommen waren. Streitgegenstand war, ob bei teilweiser Vermögenssorge nur der dem Aufgabenkreis zuzuordnende Teil des Vermögens gebührenrelevant ist. Das OLG bestätigte die Rechtsprechung, wonach nur der betreute Vermögensanteil anzusetzen ist und bei Unterschreitung die Mindestgebühr zu erheben ist.

Ausgang: Die weiter Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wurde als unbegründet abgewiesen; Mindestgebühr von 200,00 EUR bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Betreuerbestellung, die bestimmte Vermögensangelegenheiten ausdrücklich ausnimmt, ist für die Berechnung der Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG nur der Teil des Vermögens zu berücksichtigen, der Gegenstand der Betreuung ist.

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Wird die Einbeziehung bestimmter Konten in den Aufgabenkreis aufgrund wirksamer Vollmachten oder Subsidiaritätsgründen ausgeschlossen, sind diese Vermögensbestandteile bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt zu lassen.

3

KV Nr. 11101 Abs. 1 GNotKG übernimmt die in § 92 Abs. 1 KostO vorgenommene Differenzierung: bei Betreuung, die sich nur auf einen Teil des Vermögens erstreckt, darf bei der Jahresgebühr höchstens dieser Teil des Vermögens zugrunde gelegt werden.

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Ergibt die beschränkte Heranziehung des Vermögens eine Gebühr unterhalb des vorgesehenen Mindestbetrags, ist der in der Gebührenvorschrift bestimmte Mindestbetrag zu erheben.

Relevante Normen
§ KV Nr. 11101 GNotKG, KostO § 92§ 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG§ 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG§ 81 Abs. 2 Satz 2 GNotKG§ Nr. 11101 Abs. 1 Satz 2 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GNotKG§ 92 KostO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 5 T 249/14

Leitsatz

Zur Frage der Gebührenberechnung bei der Beschränkung des Aufgabenkreises der Betreuung auf einen Teil der Vermögenssorge.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 21.10.2013 den Beteiligten zu 2) als Betreuer für die Betroffene bestellt und dabei den Aufgabenkreis wie folgt bestimmt:

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„Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung bei Behörden und Ämtern,

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Vermögensangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten, die aufgrund der vorliegenden Vollmachten für folgende Konten erledigt werden können:

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Volksbank N eG, Kontonummer …

7

Bausparkasse Schwäbisch Hall, Bausparnummer …

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Union Investment, Depot Nr. …“

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Der Beteiligte zu 2) hat in der Folgezeit die für die Betroffene bei den genannten Bankverbindungen geführten Guthaben mit insgesamt 218.344 Euro angegeben.

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Mit Kostenansatz vom 13.01.2014 hat der Kostenbeamte des Amtsgerichts gem. KV Nr. 11101 GNotKG die Jahresgebühr für das Jahr 2013 und das Jahr 2014 angesetzt. Nach Abzug des Freibetrages von 25.000 Euro ist die Gebühr aus einem Vermögen der Betroffenen von 193.344 Euro mit einem Gebührenbetrag von 390,00 Euro berechnet worden.

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Gegen diesen Kostenansatz hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 21.01.2014 Erinnerung eingelegt, mit der er gerügt hat, dass die genannten Guthaben der Betroffenen bei der Gebührenberechnung berücksichtigt worden seien, obwohl diese nicht Gegenstand der Betreuerbestellung seien. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten zu 3) durch Beschluss vom 11.04.2014 die Kostenrechnung insgesamt aufgehoben und die Beschwerde zugelassen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 23.04.2014 hat das Landgericht durch Beschluss vom 15.05.2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Kostenansatz des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die Gebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG in Höhe des Mindestbetrages von 200,00 Euro zu erheben ist. Zugleich hat das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3), die sie mit Schreiben vom 26.05.2014 bei dem Landgericht eingelegt hat.

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II.

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Die weitere Beschwerde ist nach § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG).

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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.04.2014 ausgegangen. Dieses Rechtsmittel war ohne Rücksicht auf eine Mindestbeschwer zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde gem. § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG zugelassen hatte.

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Auch die Sachentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Kammer hat zu Recht in Anwendung der Nr. 11101 Abs. 1 S. 2 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GNotKG die Kontoguthaben der Betroffenen bei dem der Erhebung der Jahresgebühr zugrunde zu legenden Vermögen unberücksichtigt gelassen mit der Folge, dass der Mindestbetrag der Gebühr mit 200,00 Euro zu erheben ist.

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Für das Verständnis der genannten Vorschrift des GNotKG ist von tragender Bedeutung die Abfolge der Änderungen, die der Gesetzgeber in der Vorgängervorschrift des § 92 KostO vorgenommen hat, die ebenfalls bereits eine Jahresgebühr für die Führung einer Betreuung vorsah. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift in ihrer bis zum Jahre 2006 geltenden Fassung war eine nach dem Vermögen des Betroffenen zu bemessende Jahresgebühr unabhängig von dem konkret angeordneten Aufgabenkreis der Betreuung, also auch dann zu erheben, wenn die Betreuung nur mit Aufgabenkreisen der Personensorge angeordnet worden war. Diese Regelung hat das BVerfG durch Beschluss vom 23.05.2006 (NJW 2006, 2246) als mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1) für unvereinbar erklärt, weil die Regelung erforderliche sachliche Differenzierungen nicht berücksichtigte. Der Gesetzgeber hat sodann durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006, in Kraft getreten am 31.12.2006, eine Neuregelung in § 92 KostO vorgenommen, indem in Abs. 1 der Vorschrift die Sätze 3 und 4 eingefügt worden sind. Für die vom BVerfG behandelte Konstellation, dass der Aufgabenkreis der Betreuung die Vermögenssorge nicht umfasst, wurde eine Festgebühr von 200,00 Euro eingeführt, die jedoch zugleich auf einen etwa niedrigeren Betrag begrenzt worden ist, der sich bei Berechnung der Gebühr nach dem Vermögen des Betroffenen ergäbe (Satz 4 der Vorschrift). Wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3038 S. 53) ergibt, hat der Gesetzgeber darüber hinaus gehend in der Literatur vorgetragene Bedenken aufgreifen wollen, die gegen die uneingeschränkte Erhebung der Gebühr aus dem Vermögen des Betroffen erhoben worden sind, wenn die Betreuung nur einen Teil seines Vermögens betrifft. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, wurde in § 92 Abs. 1 KostO der Satz 3 eingefügt. Danach ist, wenn Gegenstand der Betreuung nur ein Teil des Vermögens ist, bei der Berechnung der Jahresgebühr höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.

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Nach dieser Änderung des § 92 Abs. 1 KostO sind für die Berechnung der Jahresgebühr im Ausgangspunkt drei Konstellationen zu unterscheiden, nämlich (1.) eine Betreuerbestellung ausschließlich mit Aufgabenkreisen der Personensorge, (2.) eine Betreuerbestellung, deren Aufgabenkreis die gesamte Vermögenssorge umfasst, und (3.) eine Betreuerbestellung, deren Aufgabenkreis sich nur auf einen Teil der Vermögenssorge erstreckt.

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Wäre im vorliegenden Fall noch die so umgestaltete Regelung des § 92 Abs. 1 KostO anzuwenden, könnte kein Zweifel daran bestehen, dass die Bankanlagen der Betroffenen für die Berechnung der Jahresgebühr nicht herangezogen werden können. Denn durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.10.2013 ist der Beteiligte zu 2) als Betreuer bestellt worden, und zwar auch für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten, jedoch ausdrücklich mit Ausnahme der dort näher bezeichneten Bankverbindungen der Betroffenen. Aus dem Zusammenhang mit den zuvor durchgeführten Ermittlungen ergibt sich mit Deutlichkeit, dass das Amtsgericht durch diese Einschränkung des Aufgabenkreises der Betreuung dem Subsidiaritätsgrundsatz (§ 1896 Abs. 2 BGB) hat Rechnung tragen wollen: Da die Betroffene dem Beteiligten zu 2) bereits rechtsgeschäftliche Vollmachten für diese Bankverbindungen erteilt hatte, hat es die Einbeziehung dieser Vermögensangelegenheiten in den Aufgabenkreis der Betreuung nicht für erforderlich gehalten. Es handelt sich damit um genau die Fallkonstellation, die durch die Neuregelung in § 92 Abs. 1 S. 3 KostO erfasst werden sollte: Der Aufgabenkreis der Betreuerbestellung ist im Hinblick auf die nur eingeschränkte Erforderlichkeit der Maßnahme auf einen Teil des Vermögens der Betroffenen, nämlich denjenigen beschränkt, der nicht ihre genannten Bankverbindungen betrifft. Die Auffassung der weiteren Beschwerde, die Betreuung sei gleichwohl für die gesamte Vermögenssorge und nicht lediglich für einen Teil derselben angeordnet, ist mit dem Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts vom 21.10.2013 nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr handelt es sich – wie ausgeführt – um eine gezielte Herausnahme der Angelegenheiten der genannten Bankverbindungen aus dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, die dem Erforderlichkeitsgrundsatz bei der Betreuerbestellung Rechnung tragen will.

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An dieser Differenzierung bei der Heranziehung des Vermögens des Betroffenen für die Erhebung der Jahresgebühr hat sich durch die nunmehr anzuwendende Neuregelung in KV Nr. 11101 GNotKG nichts geändert. Die Jahresgebühr für eine Betreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, ist in KV Nr. 11102 gesondert mit einem Pauschbetrag von 300,00 Euro vorgesehen, der wie in § 92 Abs. 1 S. 4 KostO auf einen etwa niedrigeren Betrag begrenzt ist, der sich bei Berechnung der Gebühr nach dem Vermögen des Betroffenen ergäbe. In KV Nr. 11101 Abs. 1 GNotKG findet sich die Unterscheidung wieder zwischen der Heranziehung des Vermögens des Betroffenen insgesamt (S. 1) und der Berücksichtigung desjenigen Teils des Vermögens, auf den der Gegenstand der Betreuung beschränkt worden ist (S. 2 der Vorschrift).

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Die erkennbar ergebnisorientierte Begründung der weiteren Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, unter welchen Gesichtspunkten das Gericht berechtigt sein sollte, die im Wortlaut nunmehr der Nr. 11101 Abs. 1 KV GNotKG verankerte Differenzierung bei der Heranziehung des Vermögens des Betroffenen für die Erhebung der Jahresgebühr zu übergehen. Die Gesetzesbegründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 17/11471 S. 299/300) ergibt dazu entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde keinen verwertbaren Ansatzpunkt. Dort ist zu KV Nr. 11101 lediglich ausgeführt, dass es auch unter Geltung des GNotKG bei der Erhebung einer Jahresgebühr aus dem Vermögen des Betroffenen verbleiben soll, wenn dieses den Freibetrag von 25.000 Euro übersteigt. Dem wird gegenübergestellt die Regelung in KV Nr. 11102, die den Fall betrifft, dass eine Betreuung nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat. Im Übrigen befasst sich die Begründung ausschließlich mit der vorgeschlagenen Erhöhung des Gebührensatzes und der Mindestgebühr bzw. der Pauschalgebühr bei KV Nr. 11102, die im Hinblick auf die Kostenentwicklung bei den Ländern für erforderlich gehalten wird. Die Gesetzesbegründung lässt demgegenüber auch nicht andeutungsweise erkennen, dass das bisherige System der differenzierten Heranziehung des Vermögens des Betroffenen für die Erhebung der Jahresgebühr, das die im Einzelfall ausgestaltete Beschreibung des Aufgabenkreises der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge berücksichtigt, aufgegeben werden sollte. Vielmehr kann die insoweit ohne nähere Begründung erfolgte Übernahme des Wortlautes des bisherigen § 92 Abs. 1 S. 3 KostO in KV Nr. 11101 Abs. 1 S. 2 GNotKG nicht anders verstanden werden, dass es bei der bisherigen Regelung verbleiben soll, wenn der Aufgabenkreis der Betreuung nur einen Teil der Vermögensangelegenheiten umfasst.

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Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde sind gem. § 81 Abs. 8 GNotKG nicht veranlasst.