BVVormVG: 60-DM-Stundensatz für Berufsbetreuer verfassungsgemäß; USt auf Auslagen erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Ein Berufsbetreuer begehrte für eine mittellose Betreuung eine höhere Stundenvergütung als 60,00 DM und berief sich auf Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 BVormVG; die Landeskasse wandte sich gegen die Erstattung von Umsatzsteuer auf Auslagen. Das OLG Hamm wies beide sofortigen weiteren Beschwerden zurück. Der Stundensatz ist nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG zwingend auf 60,00 DM begrenzt und als Berufsausübungsregelung mit Art. 12 GG vereinbar. Die auf Auslagen entfallende Umsatzsteuer ist als Teil des Aufwendungsersatzes (§§ 1835 Abs. 1, 670 BGB) zu erstatten und nicht durch § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG ausgeschlossen.
Ausgang: Beide sofortigen weiteren Beschwerden (Betreuer: höherer Stundensatz; Landeskasse: USt auf Auslagen) wurden zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung eines Berufsbetreuers aus der Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten richtet sich zwingend nach den festen Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG und darf weder unter- noch überschritten werden.
Die Begrenzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Betreuervergütung nach § 1 Abs. 1 BVormVG stellt eine Berufsausübungsregelung dar und ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch Gemeinwohlgründe getragen und zumutbar ist.
Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf eine staatliche Vergütung in einer Höhe, die ein bestimmtes gehaltsähnliches Einkommen oder die Deckung bestimmter Gemeinkosten gewährleistet.
Zum erstattungsfähigen Aufwendungsersatz des Betreuers (§§ 1835 Abs. 1, 670 BGB) gehört auch die auf die Auslagen entfallende Umsatzsteuer, soweit die Auslagen umsatzsteuerrechtlich Teil des Entgelts sind und keine durchlaufenden Posten vorliegen.
§ 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG regelt die zusätzliche Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung, schließt aber die Erstattung der Umsatzsteuer auf Auslagen nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9 T 611/99
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels des Beteiligten zu 1) auf 2.405,90 DM festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 10.08.1998 den Beteiligten zu 1) zum Betreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge einschließlich des zu deren Ausübung erforderlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, Vermögensangelegenheiten einschließlich der Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod der Ehefrau, Heimangelegenheiten und Umgang mit Behörden bestellt. Der Betroffene litt an einer senilen Demenz mit Verwirrtheitszuständen, Depressionen und einem Parkinsonsyndrom mit Gangunsicherheit. Der Betroffene lebte in einem Pflegeheim. Die durch sein Renteneinkommen nicht gedeckten Heimkosten wurden aus Sozialhilfemitteln getragen. Der Betroffene ist am 00.00.0000 verstorben.
Der Beteiligte zu 1) ist Berufsbetreuer. Er hat, weil der Betroffene mittellos war, im Jahre 1998 für seine Tätigkeit eine Vergütung sowie Auslagenersatz aus der Staatskasse erhalten. Der Bemessung seiner Vergütung im Rahmen des § 1836 Abs. 2 BGB a.F. wurde ein Stundensatz von 75,00 DM zugrundegelegt.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 30.04.1999 bei dem Amtsgericht beantragt, für den Zeitraum seiner Tätigkeit vom 01.01. bis zum 30.04.1999 einen Betrag von 5.518,41 DM gegen die Staatskasse festzusetzen, der sich wie folgt zusammensetzt:
| Vergütung für einen Zeitaufwand von 2535 Minuten multipliziert mit einem Stundensatz von 109,09 DM | 4.609,05 DM |
| Auslagenersatz (Fahrtkosten) 285 km x 0,52 DM | 148,20 DM |
| 4.757,25 DM | |
| 16 % MWSt auf den Gesamtbetrag (also einschließlich der Auslagen) | 761,16 DM |
| Summe | 5.518,41 DM |
Zur Begründung hat der Beteiligte zu 1) geltend gemacht, seiner Vergütung aus der Staatskasse müsse ein Stundensatz von 109,09 DM zugrundegelegt werden. Die ihm als Berufsbetreuer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung müsse in der Weise bemessen werden, daß sie sowohl seine allgemeinen Bürounkosten decke als auch ihm die Erzielung eines angemessenen Einkommens entsprechend dem Gehalt eines im öffentlichen Dienst nach BAT III eingestuften Angestellten ermöglichen müsse. Bereits die Gemeinkosten seines Büros beliefen sich auf 23,37 DM pro Arbeitsstunde; zur Erzielung eines angemessenen Einkommens sei eine Stundenvergütung von 109,09 DM erforderlich (wegen der Einzelheiten seiner Berechnung wird auf die dem Antrag beigefügte Auflistung Bezug genommen). Der Umstand, daß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG mit Wirkung ab dem 01.01.1999 für die Vergütung eines Berufsbetreuers aus der Staatskasse nunmehr als Höchstgrenze einen Stundensatz von 60,00 DM für den Zeitaufwand vorsehe, stehe seinem Antrag nicht entgegen. Denn diese Vorschrift sei - wie der Beteiligte zu 1) näher ausführt - verfassungswidrig, weil sie mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Zum Beleg für den Umfang seines Zeitaufwandes für seine Betreuertätigkeit hat der Beteiligte zu 1) seinem Festsetzungsantrag eine Auflistung beigefügt, auf die im einzelnen Bezug genommen wird.
Durch Beschluß vom 10.05.1999 hat der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts unter Zurückweisung des Antrags im übrigen einen Betrag von 2.613,20 DM gegen die Staatskasse festgesetzt, der sich wie folgt zusammensetzt:
| Vergütung für einen Zeitaufwand von 2125 Minuten multipliziert mit einem Stundensatz von 60,00 DM | 2.125,00 DM |
| 16 % MWSt | 340,00 DM |
| Auslagenersatz | 148,20 DM |
| Summe | 2.613,20 DM |
Zur Begründung der Entscheidung ist ausgeführt, der von dem Beteiligten zu 1) berechnete Zeitaufwand sei teilweise (410 Minuten für näher bezeichnete Verwaltungsarbeiten) nicht vergütungsfähig. Die Höhe der Vergütung beschränke sich gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG auf den Stundensatz von 60,00 DM. Daneben sei die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zu erstatten.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel hat er seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung hat er die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Kürzung des erforderlichen Zeitaufwandes, der Höhe des Stundensatzes der Vergütung sowie der Erstattung auch der auf die Auslagen entfallenden anteiligen Mehrwertsteuer angegriffen.
Das Landgericht hat, nachdem es dem Beteiligten zu 2) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, durch Beschluß vom 14.06.1999 in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts dem Beteiligten zu 1) einen Betrag von 3.112,51 DM zuerkannt, der sich wie folgt zusammensetzt:
| Vergütung für einen Zeitaufwand von 2535 Minuten multipliziert mit einem Stundensatz von 60,00 DM | 2.535,00 DM |
| Auslagen | 148,20 DM |
| 2.683,20 DM | |
| 16 % Mehrwertsteuer (auf den Gesamtbetrag einschließlich der Auslagen) | 429,31 DM |
| Summe | 3.112,51 DM |
Gegen diese Entscheidung richten sich die jeweils als selbständige Rechtsmittel eingelegten sofortigen weiteren Beschwerden beider Verfahrensbeteiligten. Der Beteiligte zu 2) hat seine sofortige weitere Beschwerde mit Schreiben vom 05.08.1999 bei dem Oberlandesgericht eingelegt. Er wendet sich dagegen, daß das Landgericht dem Beteiligten zu 1) die auf die Auslagen entfallende anteilige Mehrwertsteuer zugesprochen hat. Der Beteiligte zu 1) hat sein Rechtsmittel mit einem bei dem Oberlandesgericht am 23.07.1999 eingegangenen Schreiben vom Vortag, das von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet ist, erhoben. Er verfolgt mit seinem Rechtsmittel seinen Antrag auf Bemessung seiner Vergütung nach einem höheren Stundensatz weiter.
II.
Die sofortigen weiteren Beschwerden beider Beteiligten sind gem. § 56 g Abs. 5 S. 3 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, daß das Landgericht die weitere Beschwerde nur eingeschränkt hinsichtlich der beiden Rechtsfragen, die die Bemessung des Stundensatzes für die Vergütung eines Berufsbetreuers und die Erstattung anteiliger Mehrwertsteuer auf die Auslagen betreffen, hat zulassen wollen. Diese Beschränkung der Zulassung ist wirksam, weil sie sich auf einen betragsmäßig abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes erstreckt. Die Rechtsmittel beider Beteiligten sind nur in dem zugelassenen Umfang eingelegt.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist formgerecht eingelegt. Dafür genügt nach § 29 Abs. 1 S. 1 FGG bereits, daß seine Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet ist, der auf diese Weise erkennbar die Verantwortung für die Rechtsmittelerklärung und ihre Begründung übernommen hat. Der Beteiligte zu 2) ist gem. § 29 Abs. 1 S. 3 FGG als Landesbehörde von der Zuziehung eines Rechtsanwalts befreit. Die Frist für Einlegung des Rechtsmittels (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG) ist von dem Beteiligten zu 1) gewahrt. Für den Beteiligten zu 2) ist die Frist nicht in Lauf gesetzt worden, nachdem das Landgericht davon abgesehen hat, seine Entscheidung auch ihm förmlich zuzustellen.
In der Sache sind beide Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Entscheidung des Rechtspflegers des Amtsgerichts ausgegangen (§§ 56 g Abs. 5 S. 1 FGG, 11 Abs. 1 RPflG). Da das Amtsgericht die sofortige Erstbeschwerde nicht zugelassen hat, ist ihre Zulässigkeit davon abhängig, daß der Wert der Beschwer des Beteiligen zu 1) den Betrag von 300,00 DM übersteigt. Dies ist hier im Hinblick auf den Umfang der von dem Beteiligten zu 1) begehrten Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts der Fall.
Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.
1) Stundensatz für die Vergütung des Beteiligten zu 1)
Nach § 1 Abs. 1 BVormVG (als Art. 2 a BtÄndG in Kraft getreten am 01.01.1999) beträgt die nach § 1836 a BGB bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit 35,00 DM (S. 1), die sich nach S. 2 der Vorschrift stufenweise erhöht, wenn der Betreuer über besondere für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, und zwar auf 60,00 DM (Nr. 2), wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch ein vergleichbare Ausbildung erworben sind. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, daß der Beteiligte zu 1) auf der Grundlage seiner Ausbildung in diese letztgenannte Vergütungsgruppe einzuordnen ist. Nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung beschränkt sich deshalb die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung eines Berufsbetreuers auf einen Stundensatz von (hier) 60,00 DM; die darauf entfallende Mehrwertsteuer wird zusätzlich ersetzt (§ 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG).
Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, daß diese gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Richtig ist zwar, daß gesetzliche Regelungen der Vergütung für den Kreis derjenigen Personen, die Betreuungen für mittellose Betroffene als Teil ihrer beruflichen Tätigkeit führen, in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG eingreifen. Dies folgt aus der grundlegenden Entscheidung des BVerfG vom 01.07.1980 (BVerfGE 54, 251 ff. = NJW 1980, 2179), in der - bezogen auf die damalige Gesetzeslage - das Fehlen einer solchen Regelung beanstandet und der Weg zu einer Zubilligung einer Vergütung für diesen Personenkreis aus der Staatskasse im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des damals geltenden Rechts gewiesen worden ist (siehe jetzt auch BVerfG NJW 1999, 1621 = BtPrax 1999, 70). Indessen steht das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG unter dem Vorbehalt des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG eingeräumten Regelungsauftrags. Die Vergütungsregelung in § 1 BVormVG betrifft nicht die Freiheit der Berufswahl. Denn diese Vorschrift trifft nicht eine Regelung des Zugangs zu einem Beruf, weil sie nicht die Möglichkeit des Beteiligten zu 1) einschränkt, sich für die berufliche Führung von Betreuungen zu entscheiden. Wenngleich die Vergütungsregelung die wirtschaftlichen Grundlagen des Berufsbildes eines Berufsbetreuers betreffen, die Rückwirkungen auf die faktische Möglichkeit haben kann, sich für diesen Beruf zu entscheiden, handelt es sich ihrem Kern nach um eine Regelung der Berufsausübung. Regelungen der Berusausübung sind statthaft und bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG eingeräumten Regelungsauftrags, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwerde des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Das GG läßt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden berufs-, arbeits- oder sozialplitischen Ziele eine weite Gestaltungsfreiheit ein (vgl. etwa BverfGE 77, 308, 332 m.w.N.). In diesem Rahmen hält sich nach Auffassung des Senats die Vergütungsvorschrift des § 1 Abs. 1 BVormVG.
Der Gesetzgeber hat mit dem am 01.01.1992 in Kraft getretenen BtG der oben herangezogenen Entscheidung des BVerfG vom 01.07.1980 Rechnung getragen und erstmals eine nähere Regelung zur Vergütung der Tätigkeit eines Berufsbetreuers für einen mittellosen Betroffenen aus der Staatskasse geschaffen. Die in §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB a.F. getroffene Regelung orientierte die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung an dem Höchstbetrag dessen, was einem Zeugen als Entschädigung für seinen Verdienstausfall gewährt werden kann (§ 2 Abs. 2 ZSEG: 25,00 DM) und ließ eine Erhöhung der Vergütung bis zum Dreifachen dieses Betrages zu, soweit die Führung der Betreuung besondere Fachkenntnisse erforderte oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war; bei außergewöhnlich erschwerenden Umständen im Einzelfall konnte eine Vergütung bis zum Fünffachen bewilligt werden (§†1836 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB a.F.). Diese Regelung hat der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des BtÄndG vom 25.06.1998 (BGBl. I S. 1580) nach den vorliegenden Erfahrungen in der Praxis für unbefriedigend erachtet, weil sie die Bemessung der Höhe der zu gewährenden Vergütung an den Nachweis der konkreten Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse des Betreuers sowie der besonderen Schwierigkeiten der Führung der Betreuung im Einzelfall knüpfte und zu einem entsprechend hohen Aufwand für das gerichtliche Festsetzungsverfahren sowie zu einer regional stark unterschiedlichen Festsetzungspraxis geführt hatte (Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucksache 13/7158 S. 12 f.).
Mit dem BtÄndG hat der Gesetzgeber das System der Vergütung der Berufsbetreuer aus der Staatskasse völlig umgestellt. Kriterium der Bemessung der in festen DM-Beträgen ausgedrückten Stundensätze, die weder unter- noch überschritten werden dürfen BT-Druck–sache, a.a.O., S. 27) sind ausschließlich die für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse des Betreuers. Auf die Schwierigkeiten und die Erforderlichkeit des Einsatzes der Fachkenntnisse des Betreuers bei der Führung der konkreten Betreuung kommt es hingegen nicht an. Diesen Gesichtspunkten soll vielmehr bei der Auswahl der Person des Betreuers Rechnung getragen werden. Der bestellte Betreuer soll demgegenüber nicht mehr mit dem Risiko belastet werden, eine - gemessen an seinen Fachkenntnissen - unterwertige Vergütung zugebilligt zu erhalten, weil die Führung der konkreten Betreuung seine Fachkenntnisse nicht erfordert hat (BT-Drucksache, a.a.O., S. 26). Die umgestaltete Regelung hat also aus der Sicht des Berufsbetreuers den Vorteil, daß er sich darauf einrichten kann, für seine Tätigkeit unabhängig von der konkreten Schwierigkeit der Einzelgeschäfte eine der Höhe nach bestimmte Vergütung aus der Staatskasse zu erhalten.
Zur Höhe der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungssätze, die aus dem Regierungsentwurf (dort noch § 1836 a Abs. 2 BGB-E) unverändert in § 1 Abs. 1 BVormVG übernommenen sind, ist ausgeführt (BT-Drucksache, a.a.O., S. 19), die Bemessung der Stundensätze halte sich auf einer behutsam-mittleren Linie, die Unterschreitungen des für die angemessene Wirtschaftsführung von Berufsbetreuern oder Betreuungsvereine ebenso vermeide wie unangemessen hohe Vergütungen, die sich an den aus einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit des Betreuers zu erzielenden Einnahmen orientieren und die Staatskasse sachwidrig belasten. An anderer Stelle der Entwurfsbegründung (BT-Drucksache, a.a.O., S. 28) heißt es, das neue Vergütungssystem führe zu einem dreistufigen Raster, das den unterschiedlichen Vergütungswert der Tätigkeit von Berufsbetreuern grob typisierend erfasse, sich auf aus dem Erwerbsleben bekannte Bewertungsmaßstäbe stützen könne, von den Gerichten leicht zu handhaben sei und eine einheitliche Vergütungspraxis sicherstelle. Allerdings sieht die Entwurfsbegründung von einer näheren Darlegung der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung des für eine angemessene Wirtschaftsführung von Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen erforderlichen Studensatzes ab, der in der Literatur teilweise mit einem 60,00 DM deutlich übersteigenden Betrag angenommen worden ist (vgl. Deinert, BtPrax 1996, 86 ff., dessen Berechnungen diejenige des Beteiligte zu 1) inhaltlich weitgehend folgt). Gleichwohl läßt die Begründung des Regierungsentwurfs erkennen, daß der Gesetzgeber die erforderliche konkrete Abwägung hinsichtlich der Höhe der Stundensätze vorgenommen hat, die auch auf dem Hintergrund der grundsätzlichen Umstellung des Vergütungssystems bewertet werden muß. Die gesetzliche Neuregelung wird zwar dazu führen, daß Berufsbetreuer mit Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluß gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eine Verschlechterung ihrer Vergütung aus der Staatskasse hinnehmen müssen, wenn sie entsprechend ihrer gehobenen Qualifikation in Betreuungssachen mit besonderem Schwierigkeitsgrad eingesetzt waren, die nach § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. die Gewährung des Dreifachen oder ggf. auch höheren Mehrfachen der Berechnungsgrundlage nach § 2 Abs. 2 ZSEG rechtfertigen konnten. Die bisherige Vergütungsregelung genießt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz. Dem Gesetzgeber ist es deshalb nicht versagt, im Rahmen einer Neuregelung eine anderweitige Gestaltung vorzunehmen, mag sie in Teilbereichen für den einzelnen Berufsbetreuer auch nachteilige Folgen haben. Maßgebend kann nur sein, ob sich die gesetzliche Regelung in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers, nämlich in welchem Umfang verantwortet werden kann, zu Lasten anderer staatlicher Aufgaben Geldmittel aus der Staatskasse für die Vergütung von Berufsbetreuern zur Verfügung zu stellen, innerhalb des ihm einzuräumenden Gestaltungsspielraumes hält.
In diesem Zusammenhang kann der Senat insbesondere nicht der Auffassung des Beteiligten zu 1) folgen, ihm stehe ohne Rücksicht auf die gesetzliche Regelung unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf eine Vergütung aus der Staatskasse in einer Höhe zu, die ihm unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner Bürokosten die Erzielung eines Einkommens entsprechend demjenigen eines Angestellten im öffentlichen Dienst einer bestimmten Vergütungsgruppe (BAT III) ermöglichen müsse. Der grundrechtliche Schutz beschränkt sich darauf, daß der Beteiligte zu 1) den Beruf als freiberuflicher Betreuer wählen und ausüben kann, erstreckt sich jedoch nicht auf eine bestimmte staatliche Vergütung seiner beruflichen Leistungen. Dies gilt auch in dem Bereich der Führung von Betreuungen für mittellose Betroffene. Das BVerfG hat in seiner erwähnten grundlegenden Entscheidung vom 01.07.1980 ausgeführt, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Sozialpflicht des Staates gebiete es, durch Gewährung einer Vergütung aus der Staatskasse für mittellose Betroffene die gleichen Betreuungsmöglichkeiten zu gewährleisten, wie sie vermögenden Betroffenen zur Verfügung stehe. Insoweit sei die Situation mit der Angleichung der prozessualen Stellung von Bemittelten und Unterbemittelten im Rechtsstreit zu vergleichen, die durch die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe gewährleistet werde. In beiden Fällen handele es sich um eine „Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege“. Handelt es sich deshalb bei der Gewährung einer Vergütung für einen Berufsbetreuer eines mittellosen Betroffenen um eine staatliche Sozialleistung, so umfaßt der dem Gesetzgeber einzuräumende Gestaltungsspielraum auch eine Regelung, die die Erstattungsfähigkeit der Vergütung der Höhe nach auf ein Niveau begrenzt, das hinter dem Vergütungsanspruch des Betreuers gegenüber einem Betroffenen mit hinreichendem Einkommen und/oder Vermögen deutlich zurückbleibt. Für die vergleichbare Situation im Bereich der Prozeßkostenhilfe hat das BVerfG die Regelung des § 123 BRAGO, die die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts begrenzt, als mit Art. 12 GG vereinbar bewertet, weil es sich um eine zulässige Berufsausübungsregelung handele (NJW 1971, 187). Für die in ihrer Grundstruktur inhaltsgleiche Vorschrift des § 1 Abs. 1 BVormVG kann nichts anderes gelten, mag auch die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes diesem mehr Möglichkeiten zu einem wirtschaftlichen Ausgleich geben als dies bei einer Berufstätigkeit der Fall ist, die sich auf die Führung von Betreuungen mit einem ggf. hohen Anteil mittelloser Betroffener spezialisiert. Auch aufgrund der seit der Entscheidung des BVerfG vom 01.07.1980 eingetretenen Entwicklung kann nicht von einem verfassungsrechtlich vorgegebenen Berufsbild eines Berufsbetreuers für mittellose Betroffene ausgegangen werden, dessen Einkommen gehaltsähnlich aus der Staatskasse entsprechend einer bestimmten gehobenen Vergütungsgruppe des öffentlichen Dienstes sicherzustellen wäre.
2) Erstattungsfähigkeit der anteiligen Mehrwertsteuer auf die Auslagen
Zu Recht hat das Landgericht dem Beteiligten zu 1) einen weiteren Betrag von 23,71 DM im Hinblick auf die für die Auslagen anteilig entfallende Mehrwertsteuer zuerkannt. Daß auch die bei seiner beruflichen Tätigkeit entstandenen Auslagen der Erhebung der Mehrwertsteuer unterliegen, wird von dem Beteiligten zu 2) nicht in Zweifel gezogen. Dieses Ergebnis folgt, wie das KG (Rpfleger 1983, 150) unter Bezugnahme auf umsatzsteuerrechtliche Rechtsprechung und Literatur bereits überzeugend ausgeführt hat, daraus, daß zum Begriff des der Besteuerung unterliegenden Entgelts auch die Auslagen gehören, die der Unternehmer für Rechnung seines Auftraggebers im eigenen Namen aufgewendet hat (hier die anteiligen Pkw-Kosten, die in einem Betrag pro gefahrenen km umgerechnet zu erstatten sind). Insbesondere handelt es sich nicht um der Besteuerung nach § 10 Abs. 1 S. 4 UStG nicht unterliegende durchlaufende Posten, weil dieser Begriff voraussetzt, daß durch Handeln des Unternehmers im fremdem Namen unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlungsempfängen und dem Zahlungsverpflichteten begründet werden, woran es hier fehlt.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist die Gewährung von Auslagenersatz auch in Höhe der anteilig anfallenden Mehrwertsteuer nicht durch § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird eine auf die Vergütung des Berufsbetreuers entfallende Umsatzsteuer zusätzlich ersetzt. Der daraus von dem Beteiligten zu 2) gezogene Umkehrschluß, eine auf die Auslagen entfallende Erstattungspflicht solle ausgeschlossen werden, ist jedoch nicht tragfähig. Denn der Erstattungsanspruch auch hinsichtlich des Steueranteils ergibt sich bereits aus dem Begriff des Aufwendungsersatzes (§§ 1835 Abs. 1, 670 BGB), der die anfallende Steuerpflicht einschließt (vgl. KG a.a.O.). Von dieser Rechtslage geht auch die Begründung zum Regierungsentwurf des BtÄndG ausdrücklich aus. Dort ist ausgeführt, der Anspruch auf Auslagenersatz erstrecke sich auch auf die darauf nach den Vorschriften des UStG anfallende Mehrwertsteuer. Ein sachliches Regelungsbedürfnis bestehe deshalb nur für die auf die Vergütung anfallende Mehrwertsteuer. Durch § 1836 a Abs. 2 S. 3 BGB-E (jetzt § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG) solle im wirtschaftlichen Ergebnis eine Gleichbehandlung umsatzsteuerpflichtiger und nichtumsatzsteuerpflichtiger Berufsbetreuer gewährleistet werden (BT-Drucksache a.a.O.).
Grundlage der Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens ist § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn - wie hier - die von im entgegengesetzten Sinne Beteiligten eingelegten Beschwerden erfolglos bleiben (Keidel/Zimmermann, FG, 14. Aufl., § 13 a Rdnr. 34). Die Anordnung der Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit. Sie käme ohnehin nur zugunsten des Beteiligten zu 1) in Betracht, dessen Rechtsmittel, das den weitaus überwiegenden Teil des Gegenstandswertes des Verfahrens dritter Instanz bestimmt, jedoch ohne Erfolg bleibt.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Im Hinblick auf die Kostenfreiheit der Landeskasse (§ 11 Abs. 1 KostO) war sie nur insoweit veranlaßt, als das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ohne Erfolg geblieben ist. Der festgesetzte Wert entspricht betragsmäßig dem Abänderungsinteresse des Beschwerdeführers.