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Oberlandesgericht Hamm·15 W 248/17·12.07.2017

Aufhebung einer Zwischenverfügung wegen unbestimmter globaler Grunddienstbarkeit (§ 1019 BGB)

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung, mit der die Eintragung zahlreicher Grunddienstbarkeiten gesichert werden sollte. Streitfrage ist, ob eine pauschale Bestellung von Dienstbarkeiten für viele herrschende und dienende Grundstücke mit § 1019 BGB und den Anforderungen der Bestimmtheit vereinbar ist. Der Senat hob die Zwischenverfügung auf, weil die Vorteilhaftigkeit einzelner Nutzungsbefugnisse nicht festgestellt und Bestimmtheitsmängel nicht heilbar waren. Zudem bestehen Bedenken gegen einen widersprüchlichen Zusammenhang zwischen dinglicher Eintragung und schuldrechtlicher Nutzungsbeschränkung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung stattgegeben; Zwischenverfügung aufgehoben wegen Unbestimmtheit und Bedenken nach § 1019 BGB

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung einer globalen Grunddienstbarkeit für zahlreiche herrschende und dienende Grundstücke ist mit § 1019 BGB unvereinbar, wenn die Vorteilhaftigkeit der einzelnen Nutzungsbefugnisse für die jeweiligen herrschenden Grundstücke nicht festgestellt wird.

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Eine Zwischenverfügung zur Sicherung des Eintragungsrangs darf nicht ergehen, wenn die zugrunde liegende Bewilligung inhaltlich unbestimmt ist; ein vom Grundbuchamt angenommener Bestimmtheitsmangel ist nicht mit Rückwirkung heilbar.

3

Die Vorteilhaftigkeit einer Dienstbarkeit kann nicht durch eine zusammenfassende Pauschalprüfung für eine Vielzahl von Grundstücken ersetzt werden; § 1019 BGB verlangt eine individuelle, nachvollziehbare Beurteilung.

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Eine dingliche Eintragung, die im Grundbuch als uneingeschränkte Dienstbarkeit erscheint, darf nicht mit einer für Erwerber nicht erkennbaren schuldrechtlichen Beschränkung verknüpft werden; ein solcher Widerspruch kann die Eintragungsfähigkeit in Frage stellen.

Relevante Normen
§ BGB § 1019§ 1019 BGB§ 71 Abs. 1 GBO§ 18 Abs. 1 GBO§ 18 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, HF-1814-20

Leitsatz

Die Bestellung einer globalen Grunddienstbarkeit für eine Vielzahl von herrschenden und zugleich dienenden Grundstücken in einem Baugebiet, die unabhängig von der tatsächlichen baulichen Ausgestaltung der betroffenen Grundstücke pauschal eine Vielzahl von Nutzungsberechtigungen umfasst, steht mit der zwingenden Vorschrift des § 1019 BGB nicht in Einklang, wenn die Vorteilhaftigkeit der einzelnen Nutzungsbefugnis für das jeweilige herrschende Grundstück nicht festgestellt werden kann.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

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Das Rechtsmittel hat zumindest vorläufigen Erfolg.

3

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 71 Abs. 1, 18 Abs. 1 GBO).

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Die Zwischenverfügung vom 13.04.2017, die inhaltlich in den nachfolgenden Zwischenverfügungen vom 11.05.2017 und 24.05.2017 in Bezug auf die Beanstandungen betreffend die einzutragenden Grunddienstbarkeiten nur wiederholt wird, ist aufzuheben.

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Bereits aus formellen Gründen hätte sie nicht ergehen dürfen, weil das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis der fehlenden inhaltlichen Bestimmbarkeit der Dienstbarkeiten nicht mit rückwirkender Kraft heilbar ist und der Antrag auf die beantragte und bewilligte Eintragung - folgt man der Ansicht des Grundbuchamts - deshalb sofort bzw. nach entsprechendem rechtlichen Hinweis zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. dazu BGH Rechtspfleger 2014, 123; OLG München NotBZ 2014, 263; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 18 Rn.8 m. w. N.). Denn die Zwischenverfügung ist ein Mittel, um der Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern. Dies ist dann, wenn eine wirksame bzw. eine als Eintragungsgrundlage ausreichende (hier: hinreichend bestimmt gefasste) Bewilligung noch nicht erklärt ist, nicht gerechtfertigt (vgl. Demharter § 18 Rn.12). Andernfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt.

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In der Sache weist der Senat – ohne Rechtsbindung – auf das folgende Bedenken gegen die Vollzugsfähigkeit des Eintragungsantrags hin:

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Eine Grunddienstbarkeit kann nach § 1019 BGB nur dann wirksam bestellt werden, wenn die Belastung des betreffenden Grundstücks für die Benutzung des jeweiligen herrschenden Grundstücks einen Vorteil bietet. Bei der hier beabsichtigten „globalen“ Bestellung von Grunddienstbarkeiten an allen betroffenen Grundstücken für alle betroffenen Grundstücke erscheint es zweifelhaft, dass diese Voraussetzung erfüllt wird. Zwar ist eine unmittelbare Nachbarschaft von belastetem und herrschendem Grundstück für das Bestehen eines Vorteils nicht erforderlich, doch schließt eine weitere Entfernung das Bestehen eines Vorteils häufig aus (Palandt-Herrler, BGB, 76. Auflage, § 1019 Rn.2). So ist bei Einsichtnahme in den Aufteilungsplan beispielsweise nicht im Ansatz erkennbar, welchen Vorteil die über die mit den roten Ziffern 14-17 gekennzeichneten Grundstücke verlaufende Entwässerungsleitung den Eigentümern der mit den roten Ziffern 1-6 gekennzeichneten Grundstücken bieten soll. Der zwingende Charakter der Vorschrift des § 1019 BGB schließt es aus, die Vorteilhaftigkeit der Nutzungsberechtigung in einer quasi zusammenfassenden Beurteilung einer Vielzahl von herrschenden Grundstücken einerseits und dienenden Grundstücken andererseits vorzunehmen.

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Weiterhin erscheint die Bewilligung zur Eintragung der Grunddienstbarkeiten widersprüchlich.

9

So sollen die Grunddienstbarkeiten ohne jede Einschränkung im Grundbuch eingetragen werden. Nach der einseitig abgegebenen Erklärung der Beteiligten unter II. Ziffer 3 des notariellen Vertrags sollen die Grunddienstbarkeiten – ohne dass dieses im Grundbuch eingetragen wird – nur in der Weise benutzt werden dürfen, wie die entsprechenden Anlagen im Zuge der Erstbebauung erstellt werden. Nach dem Inhalt des Grundbuchs würden danach uneingeschränkte Grunddienstbarkeiten bestehen, die aber einer für den Erwerber nicht erkennbaren schuldrechtlichen Beschränkung unterliegen sollen. Die Begründung einer schuldrechtlichen Ausübungsbeschränkung ohne Mitwirkung der Erwerber, zu deren Lasten sie sich auswirkt, erscheint rechtlich zweifelhaft, so dass sich die Frage stellt, ob in Wahrheit nicht doch eine rechtlich auszugestaltende Beschränkung des dinglichen Rechtsinhalts gewollt ist.

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Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.