WEG: Kabelanschluss als modernisierende Instandsetzung; Parabolantenne nicht zu dulden
KI-Zusammenfassung
Ein Wohnungseigentümer focht Mehrheitsbeschlüsse zum Anschluss an das Breitbandkabelnetz (mit Entfernung der Gemeinschaftsantenne) an und verlangte zudem die Gestattung einer Parabolantenne. Das OLG Hamm hielt den Kabelanschluss trotz baulicher Veränderung für eine mehrheitlich beschließbare modernisierende Instandsetzung, weil die alte Antenne reparaturbedürftig war und keinen ausreichenden TV-Empfang (u.a. Privatsender) sicherstellen konnte. Die Anbringung einer Parabolantenne sei dagegen als bauliche Veränderung nur bei über § 14 WEG hinausgehender Zumutbarkeit nach grundrechtsbezogener Abwägung zu dulden; diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Erstbeschwerde des anfechtenden Eigentümers blieb insgesamt ohne Erfolg; die übrigen Eigentümer obsiegten hinsichtlich der Wirksamkeit der Kabelbeschlüsse.
Ausgang: Weitere Beschwerde der übrigen Wohnungseigentümer erfolgreich (Kabelbeschlüsse wirksam); Rechtsmittel des anfechtenden Eigentümers zurückgewiesen und Parabolantenne nicht zu dulden.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anschluss einer Wohnungseigentumsanlage an ein Breitbandkabelnetz stellt bei vorhandener Gemeinschaftsantenne grundsätzlich eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG dar.
Eine mit dem Kabelanschluss verbundene bauliche Veränderung kann als modernisierende Instandsetzung i.S.d. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG mehrheitlich beschlossen werden, wenn eine Reparatur-/Erneuerungsmaßnahme ansteht und der bisherige Empfang auch bei Reparatur nicht auf einen ausreichenden Standard gebracht werden kann.
Für die Einordnung als modernisierende Instandsetzung ist nicht entscheidend, dass die Kabelumstellung höhere Kosten verursacht als eine bloße Reparatur, solange die Kosten im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung liegen und die Maßnahme sachlich geboten ist.
Die dauerhafte Installation einer Parabolantenne auf dem Dach ist eine bauliche Veränderung; ein Anspruch auf Zustimmung/Duldung besteht nur, wenn andere Wohnungseigentümer dadurch nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden und eine fallbezogene Abwägung der betroffenen Grundrechte dies ergibt.
Wer den Kabelanschluss grundsätzlich ablehnt, kann sich bei der Beurteilung des Informationsinteresses nicht widerspruchsfrei auf die (ohne Sperrfilter) bestehende Programmvielfalt des Kabelanschlusses berufen, um eine Parabolantenne zu verlangen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 7 T 1021/95
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 12) wird der angefochtene Beschluß abgeändert.
Die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens aller drei Instanzen werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens 3. Instanz werden nicht erstattet.
Der Wert des Gegenstandes des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 11) bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft; die Beteiligte zu 12) ist seit dem 1. Oktober 1995 die Verwalterin. Soweit dies im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde noch von Interesse ist, streiten die Wohnungseigentümer zum einen um die Gültigkeit dreier in der Eigentümerversammlung vom 29. April 1994 zum Tagesordnungspunkt 4 gefaßten Mehrheitsbeschlüsse die den Anschluß der Wohnungseigentumsanlage an das Breitbandkabelnetzbetreffen. Desweiteren begehrt die Beteiligte zu 1) von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne, um Fernsehprogramme, die in seiner oberschlesischen Heimat ausgestrahlt werden, empfangen zu können. Im einzelnen liegt dem Verfahren folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Gemeinschaftsantennenanlage, mit der die Wohnungseigentumsanlage mit Rundfunk und Fernsehprogrammen versorgt wird, ist älteren Datums und reparaturbedürftig. Dj e Verstärkereinheit und das Verteilernetz sind mangelfrei. Der Fernsehempfang von „ARD”, „ZDF”, „West 3” sowie „RTL” ist in guter Qualität gewährleistet; der verrauschte Empfang von „Sat 1” beruht auf den örtlichen Gegebenheiten und kann durch eine Erneuerung der Gemeinschaftsantenne nicht nachhaltig verbessert werden. Der Aufwand für eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Antennenanlage erforderte einen Betrag um die 1.500,00 DM. In der Eigentümerversammlung vom 29. April 1994 haben die Wohnungseigentümer zum TOP 4 „Kabelanschluß” folgende Beschlüsse gefaßt:
Im Herbst 1994 wurde die Wohnungseigentumsanlage an das Breitbandkabel angeschlossen. Die damalige Verwalterin entnahm die Installationskosten von 3.444,41 DM der Instandhaltungsrücklage. Die Anschlußgebühr der Telekom von 2.940,00 DM wurde auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt, die den Kabelanschluß gewünscht haben. Die Wohnung des Beteiligten zu l)·, der in der Versammlung gegen den Anschluß gestimmt hatte, ist mit einer Sperrdose versehen worden, die den Empfang von noch 14 Fernsehprogrammen ermöglicht; die Fernsehsender „RTL” und „Sat 1” können nicht empfangen werden.
Die Verwalterin stellte die Entfernung der vorhandenen Gemeinschaftsantenne, an die der Beteiligte zu 1) noch angeschlossen ist, zunächst zurück.
Mit Antrag vom 26. Mai 1994, der am folgenden Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, hat der Beteiligte zu 1) die genannten Beschlüsse angefochte.n. Das Amtsgericht hat ein Gutachten zum Zustand der Antennenanlage und zum Ausmaß der Reparaturbedürftigkeit eingeholt; durch Beschluß vom 3. November 1995 hat es die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
Im Anschluß an die mündliche Verhandlung vor der· Kammer hat der Beteiligte zu 1) seinen Antrag zur Anfechtung des Beschlusses zu TOP 4 c dahin umgestellt, daß die übrigen Beteiligten ihm die Anbringung einer (näher beschriebenen) Parabolantenne zu gestatten hätten. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß die genannte Parabolantenne von ihm ohne Genehmigung angebracht werden dürfe. Das Landgericht hat ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, welches die Beeinträchtigung der bisherigen Empfangsmöglichkeiten des Beteiligten zu 1) durch den Kabelanschluß und einen Kostenvergleich zwischen einer Reparatur der Gemeinschaftsantenne und der Einrichtung eines Kabelanschlusses zum Gegenstand hat.
Durch Beschluß vom 15. April 1997 hat das Landgericht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29. April 1994 zum Kabelanschluß, zum Wegfall der Antennenanlage und zur Kostenverteilung der Anschlußkosten für ungültig erklärt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zum Punkt „Parabolantenne” hat es zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 1) sowie der Beteiligten zu 2) bis 12), die sie mit Schriftsatz ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Mai 1997 und vom 14. Mai 1997 beim Oberlandesgericht eingelegt haben.
II.
Beide sofortigen weiteren Beschwerden sind nach § 45 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 4 WEG, §§ 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits aus der (teilweisen) Zurückweisung seiner Erstbeschwerde. Die Beteiligten zu 2) bis 12) sind beschwerdebefugt, weil das Landgericht die Entscheidun·g des Amtsgerichts zum Beschlußanfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) zu ihrem Nachteil abgeändert hat.
In der Sache hat das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) bis 12) Erfolg.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist unbegründet.
1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Seiner Verpflichtung gemäß § 44 Abs. 1 WEG zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten in öffentlicher Sitzung vor der vollbesetzten Zivilkammer hat das Landgericht genügt.
Das Landgericht hat im Verfahren richtig auch den neuen Verwalter hinzugezogen, weil dies, was keiner näheren Begründung bedarf, sachdienlich ist (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 115).
Schließlich begegnet es keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, daß die Kammer hinsichtlich der Parabolantenne über einen Duldungs- und Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1) entschieden hat, der von ihm in dieser Form in erster Instanz nicht gestellt worden war. Dabei kann offenbleiben, ob es sich insoweit um eine Umdeutung des nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG unstatthaften Antrages erster Instanz auf Anfechtung eines Negativbeschlusses handelt oder ob eine in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthafte und hier sachdienliche Antragsänderung vorliegt (vgl. Bärmann/Merle a.a.O., § 45 Rdn. 57).
2.
In der Sache selbst beruht die Entscheidung der Kammer auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), soweit sie den Beschluß der Wohnungseigentümer zum Anschluß der Wohnungseigentumsanlage an das Breitbandkabel unter gleichzeitiger Entfernung der Gemeinschaftsantenne und Entnahme der Installationskosten aus der Instandsetzungsrücklage für ungültig erklärt hat.
a)
Rechtlich einwandfrei ist die Ausgangsüberlegung des Landgerichts, daß der in dem angefochtenen Eigentümerbeschluß zu TOP 4 a vorgesehene Kabelanschluß angesichts der vorhandenen Gemeinschaftsantenne eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt, die grundsätzlich nur mit.Zustimmung aller Wohnungseigentümer wirksam beschlossen werden kann. Dies entspricht gesicherter Rechtsmeinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 330, 331; NJW-RR 1992, 664; KG WE 1992, 109; OLG Hamburg OLGZ 1991, 295, 297; OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1041; Bärmann/Merle, a.a.O., § 21 Rdn. 137, § 22 Rdn. 62 f.).
b)
Wie die Vorinstanz im Ausgangspunkt weiter richtig gesehen hat, kann sich die bauliche Veränderung, die mit der Installation des Kabelanschlusses verbunden ist, je nach Lage des Falles im Rahmen einer ordnungsgemäßigen Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums halten. In diesem Fall konnte der Beschluß der Wohnungseigentümer nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG mit Stimmenmehrheit gefaßt werden (vgl. KG WE 1992, 109), weil für eine abweichende Vereinbarung der Wohnungseigentümer, insbesondere in der Teilungserklärung, von den Beteiligten nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich ist. Hierbei ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayObLGZ 1988 271, 273; NJW-RR 1992, 330, 331; OLG Celle WuM 1993, 89, 90), daß zur Instandhaltung und Instandsetzung auch eine Ersatzbeschaffung, die dem derzeitigen technischen Standard entspricht, selbst wenn sie zu einer Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand führt, oder eine sinnvolle Modernisierung gehören kann, die die Vorteile neuerer technischer Entwicklungen nutzt. Dabei muß, wenn an sich eine Reparatur oder Erneuerungsmaßnahme ansteht, die modernisierende oder nur verändernde Maßnahme nicht einmal der allein übliche Weg zur Behebung aufgetretener Mängel sein (Senat, Beschluß vorn 04. Februar 1997 - 15 W 335/96 -; OLG Celle WuM 1993, 89, 90; BayObLG MDR 1990, 552). Für die Beurteilung der Frage, wo im Einzelfall die Grenzen ordnungsmäßiger Instandsetzung speziell bei einer Umstellung des Rundfunk- und Fernsehempfanges von einer herkömmlichen Gemeinschaftsantenne auf das Breitbandkabel liegt, können verschiedene Gesichtspunkte eine Rolle spielen, so daß diese Frage nicht allgemein beantwortet werden kann. Eine mit Mehrheit zu beschließende modernisierende Instandsetzung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die vorhandene Antennenanlage reparaturbedürftig ist und wegen der ungünstigen Lage des Gebäudes selbst durch deren vollständige Erneuerung kein ausreichender Fernsehempfang gewährleistet werden kann (OLG Hamburg OLGZ 1991, 295, 297 = NJW-RR 1991, 1119; KG WE 1992, 109). Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es auf die in einem dritten Prüfungsabschnitt zu klärende Frage, ob auf die Zustimmung eines einzelnen Wohnungseigentürners nach § 22 Abs. 1 S. 2 WEG verzichtet werden kann, weil er durch die beschlossene bauliche Veränderung in seinen Rechten nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird, nicht mehr an.
Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die modernisierende Instandsetzung im Kern mit der Begründung verneint, daß der Anschluß an das Breitbandkabel Möglichkeiten des Empfangs von Rundfunksendern, die im AM-Bereich sendeten (Mittelwelle, Kurzwelle) erheblich einschränke und die Reparatur der Gemeinschaftsantenne im Verhältnis zu den Kabelanschlußkosten erheblich günstiger ausgefallen wäre. Diese Begründung erweist sich nicht als tragfähig. Sie übersieht, daß sich wegen der örtlich ungünstigen Empfangsverhältnisse ein ausreichender Fernsehempfang mit Hilfe der herkömmlichen Gemeinschaftsantenne nicht sicherstellen läßt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassung gerichts gehören zum verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteresse des Wohnungsnutzers (Mieter, Wohnungseigentümer) nicht nur der Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme der „ARD“ und des „ZDF“, sondern darüber hinaus die üblicherweise mit Hilfe des Breitbandkabels zu empfangenden Privatsender, zu denen insbesondere „RTL“ und „Sat 1“ gehören (vgl. BVerfGE 90, 27, 31 ff. = NJW 1994, 1147 = WE 1994, 205; Kammerbeschlüsse: NJW 1993, 1252, 1253; NJW 1995, 1665, 1666). Auf den Empfang dieser Sender ist die vorhandene Gemeinschaftsantenne auch ausgerichtet. Der Anschluß an das Breitbandkabelnetz anstelle der fälligen Reparatur der Antennenanlage erscheint sonach schon deshalb geboten, weil der durch die Gemeinschaftsantenne vermittelte Empfang nicht einmal dem (niedrigeren) Standard des durch Benutzung einer Antennenanlage im allgemeinen erreichbaren Fernsehempfangs entsprach und sich der Empfang durch Reparatur nicht entscheidend verbessern läßt. Die Mängel des Empfangs beruhen nämlich nach den Ausführungen des vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen auf der schwachen Sendeleistung der Sender, die „Sat l“ im räumlichen Bereich der Wohnungseigentumsanlage abstrahlen. Diesen Darlegungen ist der Beteiligte zu 1)nicht entgegengetreten.
Für die Einordnung als modernisierende Instandsetzungsmaßnahme ist es deshalb unerheblich, daß der Anschluß an das Breitbandkabel deutlich höhere Kosten (Anschlußgebühren, Hausverkabelung) verursacht als die Antennenreparatur (vgl. OLG Hamburg a.a.o. S. 297). Der Einschränkung der Informationsmöglichkeiten beim Hörfunk kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Bedeutung zu. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BayObLG (NJW-RR 1990, 330, 332) an.
c)
Auch im übrigen sind die Beschlüsse der Wohnungseigentümer zu TOP 4 a), 4 b) und 4 d) nicht zu beanstanden. Bei der Umstellung des Fernsehempfanges auf Breitbandkabel handelt es sich aus Sicht eines vernünftigen wirtschaftlich denkenden und erprobten Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandsetzung. Insbesondere mußte der Anschluß an das Breitbandkabel nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht wegen zu hoher Kosten unterbleiben. Diese liegen nach den Ermittlungen der Sachverständigen zwar deutlich höher als die geschätzten Reparaturkosten für die Instandsetzung der Gemeinschaftsantenne halten sich aber im Blick auf die Anzahl der angeschlossenen Wohnungen noch im Rahmen. Auch muß nach den Ergebnissen des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens befürchtet werden, daß sich die Gemeinschaftsantenne aufgrund des stark korridierten Zustandes nach Auswechselung der defekten Teile nicht wieder aufbauen läßt. Hierauf beruht aber der Reparaturkostenansatz der Vorinstanz, die im Anschluß an das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten davon ausgegangen ist, daß sich wesentliche Teile der immerhin 30 Jahre alten Antenne wiederverwenden lassen.
Schließlicht trägt die Beschlußfassung zu TOP 4 b) und d) den Interessen der Wohnungseigentümer hinreichend Rechnung, die - etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen - keinen Anschluß an das Breitbandkabel wünschen. Sie werden - jedenfalls im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander - weder zu der einmaligen Anschlußgebühr noch zu den laufenden Nutzungsgebühren herangezogen und gewinnen anstelle des durch den Sperrfilter ausgeschlossenen Empfangs von „RTL“ eine Fülle von Empfangsmöglichkeiten hinzu.
3.
Die Entscheidung des Landgerichts hält insoweit rechtlicher Nachprüfung stand, wie sie einen Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Zustimmung oder jedenfalls Duldung der Installation einer Parabolantenne auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage verneint hat. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein solcher Anspruch nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG zu beurteilen ist, weil es sich bei einer Parabolantenne, die - wie hier - dauerhaft auf dem Hausdach der Wohnungseigentumsanlage angebracht wird, um eine bauliche Veränderung im Sinne dieser Vorschriften handelt (Senat OLGZ 1993, 314, 315 = _NJW 1993, 1276). Hierüber besteht in der Rechtsprechung und der Literatur auch kein Streit (vgl. unter anderem BayObLGZ 1991, 296, 298 = NJW-RR 1992, 16; NJW 1995, 337; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1274; NJW 1994, 1163, 1164; OLG Celle NJW-RR 1994, 977, 978; Bärmann/Merle, a.a.O., § 22 Rdn. 184).
a)
Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob durch die Installation der Parabolantenne die Rechte anderer Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Nach der zum Mietrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27, 31 ff.= NJW 1994, 1147 = WE 1994, 205), die durch eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf das Wohnungseigentumsrecht ausgedehnt worden ist (NJW 1995, 1665, 1666), hat eine fallbezogene Abwägung stattzufinden, die auch den Grundrechten des Wohnungseigentümers, der den Satellitenempfang als Kommunikationsmittel nutzen will (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), hinreichend Rechnung tragen muß. Wegen aller Einzelheiten des dazu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstabes wird auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie die daran anschließenden Kammerbeschlüsse (NJW 1993, 1252, 1253; NJW 1995, 1665, 1666) Bezug genommen.
b)
Von diesen Grundsätzen geht das Landgericht aus, welches die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Gründen seiner Entscheidung auch zitiert. Es meint: dem grundgesetzlich geschützten Informationsinteresse des Beteiligten zu 1) werde hier hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß ein Kabelanschluß vorhanden sei. Die Voraussetzungen, unter denen trotz des bestehenden Kabelanschlusses eine Parabolantenne zu genehmigen sei, lägen nicht vor:
Diese Begründung ist rechtlich unangreifbar und trägt die angefochtene Entscheidung.
aa)
Zwar ist der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) zuzugeben, daß der Anschluß der Wohnung des Beteiligten zu 1) an das Kabelnetz mit einem Sperrfilter versehen worden ist. Dennoch durften die Empfangsmöglichkeiten, die der Kabelanschluß ohne Sperrfilter bietet, im vorliegenden Zusammenhang berücksichtigt werden. Denn der Beteiligte zu 1) verhält sich widersprüchlich, wenn er auf der einen Seite den Kabelanschluß ablehnt und im Beschlußanfechtungsverfahren bekämpft, auf der anderen Seite aber die Programmvielfalt, die der vom Landgericht eingeschaltete Sachverständige in seinem Gutachten eindrucksvoll geschildert hat, einfordert.
bb)
Die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu dem besonderen Informationsinteresse des Beteiligten zu 1) (oberschlesische Heimat) sowie den Auswirkungen der Parabolantenne auf das Eigentumsgrundrecht der übrigen Wohnungseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 GG, liegen weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatrichterliche Beurteilung durch das Landgericht gebunden, weil sie keine Rechtsfehler enthält:
Die unterschiedliche Gewichtung des Interesses eines in Deutschland lebenden Ausländers an Informationen aus seinem Heimatland und des Interesses eines in Oberschlesien geborenen und aufgewachsenen Deutschen an in Polen ausgestrahlten Fernsehprogrammen wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg angegriffen. Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung entspricht einer Rechtsprechung, die das BayObLG für eine ähnlich gelagerte Fallgestaltung entwickelt hat (vgl. NJW 1995, 337, 338). Ihr tritt der Senat bei. Die Begründung der Rechtsbeschwerde beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, daß auch ein Inländer im Einzelfall einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne haben könne. Damit setzt die Rechtsbeschwerde ihre Würdigung an die Stelle der (möglichen) Würdigungdes Landgerichts. Das ist ihr verschlossen. Der in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift in Bezug genommene Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 23. Januar 1997 enthält in tatsächlicher Hinsicht keine konkreten Ausführungen zu dem besonderen Informationsbedürfnis des Beteiligten zu 1), die das Landgericht übergangen haben könnte.
Die Erwägungen des Landgerichts zu dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Eigentums der übrigen Wohnungseigentümer durch die Installation der Parabolantenne sind erschöpfend und entsprechen der Aktenlage.
4.
Da die Anträge des Beteiligten zu 1) letztlich ohne Erfolg bleiben, hält es der Senat gemäß § 47 S. 1 WEG für billig, die Gerichtskosten des Verfahrens in allen drei Instanzen dem Beteiligten zu 1) aufzuerleben. Für eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten besteht angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten des Falles keine Veranlassung. Der Senat hat es deshalb bei dem auch in § 47 S. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Grundsatz belassen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß nur noch ein Teil des Verfahrensgegenstandes vor dem Senat in Streit stand.