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Oberlandesgericht Hamm·15 W 24/22·07.02.2022

Aufhebung einer Zwischenverfügung: Keine Anordnung zur Urkundenänderung oder Bewilligung

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hebt eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf, die Änderungen an einer notariellen Urkunde bzw. die Nachreichung einer Bewilligung verlangt hatte. Das Gericht betont, dass eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO nur auf die Beseitigung eines Eintragungshindernisses zielen darf und nicht die inhaltliche Abänderung einer Urkunde oder die künftige Abgabe einer Bewilligung anordnen kann. In der Sache stellt der Senat klar, dass Rückforderungsansprüche bezogen auf jeweilige Miteigentumsanteile selbständige, getrennt zu sichernde Ansprüche sind.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung erfolgreich; Zwischenverfügung vom 2.9.2020 aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO darf nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses gerichtet sein und nicht die inhaltliche Änderung einer notariellen Urkunde oder die Nachholung einer noch abzugebenden Bewilligung verlangen.

2

Ein Mangel des Antrags, der nicht mit rückwirkender Kraft heilbar ist, rechtfertigt den Erlass einer Zwischenverfügung nicht.

3

Rückforderungsansprüche, die sich jeweils auf den übertragenen Miteigentumsanteil eines Beteiligten beziehen, sind rechtlich selbständige Ansprüche und können sachenrechtlich nicht miteinander verknüpft werden.

4

Mehrere inhaltlich unterschiedliche Ansprüche sind jeweils durch ebenso viele Vormerkungen zu sichern; ein gemeinsamer sachenrechtlicher Schutz ist für getrennte Forderungen nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 GBO§ 18 Abs. 1 GBO

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

2

Das Rechtsmittel hat zumindest vorläufigen Erfolg.

3

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 71 Abs. 1, 18 Abs. 1 GBO).

4

Die Zwischenverfügung vom 2.09.2020 ist aufzuheben.

5

Bereits aus formellen Gründen hätte sie nicht ergehen dürfen, weil das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis in einer noch vorzunehmenden Abänderung der notariellen Urkunde bezüglich der Rückforderungsansprüche bzw. in einer noch abzugebenden Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen liegt.

6

Mit einer Zwischenverfügung kann nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses hingewirkt werden. Sie kommt nicht in Betracht, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht aufgegeben werden, eine notarielle Urkunde inhaltlich abzuändern oder eine erst noch zu erklärende Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen beizubringen (BGH FGPrax 2014, 192; BGH FGPrax 2017 und zuletzt BGH, Beschluss vom 1.10.2020 – V ZB 51/20).

7

In der Sache weist der Senat – ohne Rechtsbindung – auf das Folgende hin:

8

Bei den in § 5 des notariellen Vertrages vom 4.06.2021 (UR-Nr.291/2021 des Notars H. in Münster) begründeten Rückforderungsrechten der Beteiligten zu 1) gegenüber den Beteiligten zu 2) und 3) handelt es sich um rechtlich selbständige Ansprüche, die sich jeweils auf den den Beteiligten zu 2) und 3) übertragenen Miteigentumsanteil zu je ½ beziehen. So kann nach der Ausgestaltung des § 5 des notariellen Vertrages ein Rückforderungsanspruch gegen den Beteiligten zu 2) bezüglich dessen Miteigentumsanteil entstehen, ohne dass zugleich ein Rückforderungsanspruch auch gegen den Beteiligten zu 3) bezüglich dessen Miteigentumsanteil entsteht. Bei den Rückforderungsansprüchen handelt es sich somit um inhaltlich unterschiedliche Rechtsvorgänge, die sachenrechtlich nicht miteinander verknüpft werden dürfen. Mehrere Ansprüche sind durch ebenso viele Vormerkungen zu sichern (OLG Hamm NJOZ 2014, 769).

9

Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.