Beschwerde des Notars gegen Herabsetzung der Treuhandgebühr nach §113 Abs.2 GNotKG
KI-Zusammenfassung
Der Notar stellte für eine Treuhandtätigkeit eine Gebühr nach § 113 Abs. 2 GNotKG unter Zugrundelegung des Kaufpreises in Rechnung. Das Landgericht reduzierte die Wertbemessung auf das tatsächliche Sicherungsinteresse; das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht betont, dass das „Sicherungsinteresse“ das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Treugeber und dessen Schuldner betrifft und die Wertbemessung hierauf zu beschränken ist. Angaben des Treugebers können Anhaltspunkt, aber keine bindende Obergrenze darstellen, wenn das effektive Sicherungsinteresse niedriger ist.
Ausgang: Beschwerde des Notars gegen die Herabsetzung der Treuhandgebühr durch das Landgericht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe der Treuhandgebühr nach Nr. 22201 KV GNotKG bemisst sich nach der Wertvorschrift des § 113 Abs. 2 GNotKG; maßgeblicher Wert ist das Sicherungsinteresse.
Der Begriff ‚Sicherungsinteresse‘ ist auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Treugeber (Gläubiger) und dessen Schuldner zu beziehen und gehört nicht zur Systematik des Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber und Notar.
Die vom Treugeber erteilte Treuhandauflage begründet nur das Entstehen der Gebühr dem Grunde nach; für die Höhe der Gebühr ist die Wertbemessung nach § 113 Abs. 2 GNotKG ausschlaggebend.
Ergeben tatsächliche Feststellungen, dass das effektive Sicherungsinteresse unter dem in der Treuhandaufgabe genannten Ablösebetrag liegt, ist die Wertfestsetzung und damit die Kostenberechnung entsprechend herabzusetzen; die Angaben des Treugebers binden das Kostenfestsetzungsgericht nicht zwingend.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3 OH 16/14
Leitsatz
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der maßgeblichen Wertvorschrift des § 113 Abs. 2 GNotKG. Der im Rahmen dieser Wertvorschrift verwendete Begriff "Sicherungsinteresse" gehört nicht zu Inhalt und Systematik eines Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber und Treunehmer, sondern zu dem Schuldverhältnis zwischen dem Treugeber, der insoweit Gläubiger ist, und dessen Schuldner.
Neben dem Wortlaut der Wertvorschrift des § 113 Abs. 2 GNotKG gebietet auch der Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes der Treuhandgebühr eine Begrenzung der Wertbemessung auf das Sicherungsinteresse.
Zwar ist der Notar dem Treugeber gegenüber zur Beachtung der erteilten Auflage verpflichtet und kann sich ggf. auch schadensersatzpflichtig machen, falls ihm bei der Durchführung eines Treuhandauftrages Fehler unterlaufen. Ein in einem solchen Fall dem Treugeber entstehender Schaden kann jedoch nicht höher sein als die Beeinträchtigung des durch den Treuhandauftrag abgesicherten Interesses aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis zwischen dem Treugeber als Gläubiger und dessen Schuldner.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 112,45 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit seiner UR-Nr. ##/2014 beurkundete der Beteiligte zu 2) den Vertrag über den Verkauf der Eigentumswohnung des Beteiligten zu 1) an die Eheleute T zum Preis von 86.500,- €. Der Beteiligte zu 1) verpflichtete sich im Kaufvertrag u.a., die Löschung der in Abteilung III lfd. Nr.2 für die Sparkasse Q eingetragenen Grundschuld über 51.129,19 € zu veranlassen. Die Grundschuld valutierte am Tag der Beurkundung noch mit 6.360,- €.
Unter dem 4. Februar 2014 übersandte die Sparkasse Q-E dem Beteiligten zu 2) den Grundschuldbrief und die Löschungsbewilligung und erklärte im Begleitschreiben:
„Über diese Unterlagen dürfen Sie verfügen, sofern der Kaufpreis auf das Konto Nr. (…) überwiesen wird.“
Mit der verfahrensgegenständlichen Rechnung stellte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) unter Angabe von § 113 Abs.2 GNotKG und eines Wertes von 86.500,- € dem Beteiligten zu 1) 123,- € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 146,37 € in Rechnung.
Der Beteiligte zu 1) beanstandete die Höhe des angenommenen Wertes und hat gerichtliche Entscheidung beantragt.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Landgericht den zu zahlenden Betrag anderweitig auf 33,92 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Wert des Sicherungsinteresses im Sinne des § 113 Abs.2 GNotKG sich nach der Höhe der gesicherten Forderung bemesse und in Zweifelsfällen vom Notar zu ermitteln sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wiederholt und vertieft der Beteiligte zu 2) seine Auffassung, der Wert des Sicherungsinteresses bestimme sich nach dem von der Sparkasse ihm erteilten Treuhandauftrag, insbesondere der Höhe des verlangten Ablösebetrages. Angesichts des eindeutig gefassten Schreibens der Sparkasse an ihn habe keine Veranlassung zu Nachfragen bestanden.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nach § 129 Abs.1 GNotKG statthaft auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß §§ 130 Abs.3 GNotKG, 64, 63 FamGKG eingelegt worden.
In der Sache ist sie aber unbegründet.
Denn das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der für die Bemessung der Treuhandgebühr gemäß Nr. 22201 KV GNotKG maßgebliche Wert des Sicherungsinteresses im Sinne des § 113 Abs.2 GNotKG nach der Höhe des Betrages richtet, den der nicht am Beurkundungsverfahren beteiligte Treugeber – vorliegend die Sparkasse - von seinem am Beurkundungsverfahren beteiligten Vertragspartner – vorliegend der Beteiligte zu 1) - noch verlangen kann. Dies folgt bereits aus dem Bedeutungsgehalt des Wortes „Sicherungsinteresse“, welches nicht deckungsgleich sein muss mit derjenigen Auflage bzw. denjenigen Auflagen, die der Treugeber gegenüber dem Notar macht. Denn der Umfang und damit der Wert des Sicherungsinteresses kann sich begriffsnotwendig nur aus dem Verhältnis zwischen dem Treugeber – insoweit Gläubiger - und dem Schuldner der gesicherten Forderung ergeben. Rechts- und vertragstechnisch ist zwischen diesem Verhältnis, demgegenüber der beurkundende Notar seinerseits Dritter ist, und der Rechtsbeziehung zwischen dem Treugeber und dem Notar streng zu unterscheiden.
Die Beachtung der dem Notar vom Treugeber erteilten Auflage, auf die der Wortlaut des Textes der Nr. 22201 KV GNotKG abstellt und nach der sich vorliegend auch der Beteiligte zu 2) orientieren will, ist als Definition des Gebührentatbestandes lediglich maßgeblich für das Entstehen der Gebühr dem Grunde nach, vgl. § 3 Abs.2 GNotKG. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich dagegen nach der maßgeblichen Wertvorschrift des § 113 Abs.2 GNotKG. Der im Rahmen dieser Wertvorschrift verwendete Begriff „Sicherungsinteresse“ gehört nicht zu Inhalt und Systematik eines Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber und Treunehmer, sondern zu dem Schuldverhältnis zwischen dem Treugeber, der insoweit Gläubiger ist, und dessen Schuldner.
Neben dem Wortlaut der Wertvorschrift des § 113 Abs.2 GNotKG gebietet auch der Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes der Treuhandgebühr eine Begrenzung der Wertbemessung auf das Sicherungsinteresse.
Zwar ist der Notar dem Treugeber gegenüber zur Beachtung der erteilten Auflage verpflichtet und kann sich ggf. auch schadensersatzpflichtig machen, falls ihm bei der Durchführung eines Treuhandauftrages Fehler unterlaufen. Ein in einem solchen Fall dem Treugeber entstehender Schaden kann jedoch nicht höher sein als die Beeinträchtigung des durch den Treuhandauftrag abgesicherten Interesses aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis zwischen dem Treugeber als Gläubiger und dessen Schuldner.
Zwar ist dem Beteiligten zu 2) zuzustimmen, dass er ohne nähere Angaben das Sicherungsinteresse aus dem Inhalt des Treuhandauftrages ableiten und den dort genannten Ablösungsbetrag seiner Rechnungsstellung zugrunde legen darf. Denn der Kreditgeber darf aufgrund einer Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis mit seinem Schuldner bei dem Treuhandauftrag an den Notar nur solche Auflagen angeben, die dem aus diesem Vertragsverhältnis – noch – bestehenden Sicherungsinteresse entsprechen und mit diesem in Einklang stehen. Diese Nebenpflicht folgt daraus, dass der Schuldner im Ergebnis die Kosten der Treuhandtätigkeit des Notars tragen muss und dabei nicht durch unangemessen hohe Gebühren belastet werden darf, die mit dem Umfang seiner – noch – gegenüber dem Gläubiger bestehenden Verpflichtung nicht in Einklang stehen. Der Gläubiger darf vor diesem Hintergrund in seiner Funktion als Treugeber gegenüber dem Notar keine Auflagen machen, die außerhalb seines Sicherungsinteresses stehen.
Diese im Ausgangspunkt nicht zu beanstandende Verfahrensweise des Beteiligten zu 2) löst jedoch entgegen dem von ihm eingenommenen Standpunkt keine Bindungswirkung für die sachliche Überprüfung der Kostenberechnung im Verfahren nach § 127 GNotKG aus. Führen die in diesem Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass das effektive Sicherungsinteresse des Kreditgebers ungeachtet einer möglicherweise ungeschickt gewählten Formulierung der Treuhandauflage niedriger zu bemessen ist, muss dieser Umstand berücksichtigt werden und – wie vom Landgericht durchgeführt – zu einer entsprechenden Abänderung der Kostenberechnung führen.
Die Wertfestsetzung orientiert sich an der Höhe des Unterschiedes zwischen der Kostenrechnung vom 10. Februar 2014 und dem vom Landgericht – zutreffend – festgesetzten Betrag, den der Beteiligte zu 1) zu zahlen hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 130 Abs.3 S.1 GNotKG, 70 Abs.2 S.1 FamFG liegen nicht vor.