Ehegattentestament: „Ehe kinderlos“ meint leibliche Kinder trotz Adoptionen
KI-Zusammenfassung
Die Alleinerbin des nachverstorbenen Sohnes verfolgte einen Erbscheinsantrag mit dem Ziel, den Sohn als unbeschränkten Alleinerben auszuweisen. Streitpunkt war, ob die testamentarische Klausel „sollte die Ehe kinderlos bleiben“ auch Adoptivkinder erfasst und dadurch die weitere Nacherbfolge entfällt. Das OLG Hamm wies die weitere Beschwerde zurück, weil die tatrichterliche Auslegung möglich und rechtsfehlerfrei dahin ging, dass nur leibliche eheliche Kinder gemeint waren. Die Wertfestsetzung wurde korrigiert, da nur der hälftige Grundstückswert in den Nachlass fiel; zudem wurden außergerichtliche Kosten auferlegt.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung des Erbscheinsantrags erfolglos; nur die Wertfestsetzung wurde abgeändert.
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist Sache des Tatrichters und bindet das Rechtsbeschwerdegericht, solange sie rechtlich möglich ist, dem Wortlaut nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.
Der Begriff „Kinder/Abkömmlinge“ in einer letztwilligen Verfügung umfasst grundsätzlich auch Adoptivkinder; eine abweichende individuelle Auslegung nach dem erkennbaren Willen der Erblasser bleibt jedoch möglich.
Die Wendung „Ehe kinderlos“ kann im Rahmen der Gesamtumstände dahin auszulegen sein, dass nur leibliche eheliche Kinder den Wegfall einer angeordneten (weiteren) Nacherbfolge auslösen sollen.
Bei der Auslegung kann der Rechtsgedanke des § 2069 BGB ergänzend herangezogen werden, wenn es um die Bestimmung des von einer Nacherbfolge begünstigten Abkömmlingskreises geht.
Für die Auslegung kann Bedeutung haben, dass nach früherem Adoptionsrecht bzw. bei Volljährigenadoption ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden nicht (oder nicht sicher) begründet wird, sodass die Testierenden hiervon ausgegangen sein können.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 2 T 55/97
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wertfestsetzung für das Erstbeschwerdeverfahren abgeändert wird.
Die Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) bis 6) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 250.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erblasser war verheiratet mit Frau T2 geborene S, die am 23.07.1992 nachverstorben ist. Aus der Ehe hervorgegangen sind der am 09.08.1996 ebenfalls nachverstorbene Sohn T sowie die Beteiligte zu 2); die Beteiligten zu 3) bis 6) sind deren ehelichen Kinder.
Der Erblasser errichtete mit seiner Ehefrau ein von ihr niedergeschriebenes und von beiden Eheleuten unterschriebenes privatschriftliches Testament, das folgenden Wortlaut hat:
"Unser letzter Wille ist, daß unser Sohn T, das Grundstück mit Haus E B-Allee in seinem Besitz übergehen soll.
1. Unser Sohn K möge seiner Schwester A
W geb. T wohnh. z. Zt. in V,
F-Straße eine Abfindung in Höhe von
30.000,00 DM in bar auszahlen.
2. Sollte unser Sohn K sich nicht verehelichen
bzw. die Ehe kinderlos bleiben, so fällt nach seinem
Tode das Haus mit Grundstück den Kindern unserer
Tochter A W geb. T zu."
Dieses sowie zwei weitere Testamente wurden nach dem Tode des Erblassers eröffnet. Die beiden weiteren Testamente sind formungültig (§ 2247 Abs. 1 BGB): Das ebenfalls vom 30.06.1970 mit Schreibmaschine geschriebene Testament gibt den Wortlaut des handschriftlich geschriebenen Testaments wieder. Ein weiteres datumsgleiches Einzeltestament des Erblassers ist von der Ehefrau niedergeschrieben und von ihm lediglich unterschrieben worden. In diesem Testament hat der Erblasser seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin eingesetzt.
Die Eheleute waren Miteigentümer zu je 1/2 des im Grundbuch von Detmold Blatt 1119 eingetragenen Grundstücks B-Allee in E.
Nach dem Tode des Erblassers hat das Amtsgericht der überlebenden Ehefrau auf ihren Antrag am 08.11.1992 einen Erbschein erteilt, der sie als Vorerbin ausweist. Die Beschränkung durch die angeordnete Nacherbfolge (§ 2363 BGB) ist wie folgt umschrieben: Die Nacherbfolge tritt mit dem Tode der Vorerbin ein. Nacherbe ist Herr T. Für den Fall, daß dieser ledig oder kinderlos verheiratet verstirbt, ist weitere Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Für diesen Fall sind die Beteiligten zu 3) bis 6) sowie alle weiteren Kinder der Beteiligten zu 2), die bis zu dem Tode des Herrn T noch geboren werden sollten, Nacherben.
Herr T schloß am 03.11.1972 die Ehe mit Frau T3. Aus der ersten Ehe der Frau T3 waren die am 11.09.1963 und 01.05.1968 geborene Kinder A und A2 hervorgegangen. Diese Kinder adoptierte T mit Kindesannahmevertrag vom 01.07.1974, der durch Beschluß des Amtsgerichts Detmold vom 12.12.1974 vormundschaftsgerichtlich genehmigt wurde. Weitere Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangen. Die erste Ehe des T wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 11.12.1990 geschieden. T schloß am 11.02.1994 eine zweite Ehe mit der Beteiligten zu 1). Aus deren erster Ehe stammt ihre Tochter R, die der Erblasser im Laufe des Jahres 1994 ebenfalls adoptierte; sie war zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig. Weitere Kinder sind auch aus dieser Ehe nicht hervorgegangen.
Nach dem Tod der überlebenden Ehefrau des Erblassers hat das Amtsgericht Herrn T auf seinen Antrag am 02.10.1992 einen Erbschein erteilt, der ihn als Vorerben ausweist. Die Beschränkung durch die angeordnete Nacherbfolge ist dahin umschrieben, daß der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintrete und Nacherben die Beteiligten zu 3) bis 6) sowie alle weiteren Kinder der Beteiligten zu 2) seien, die bis zum Tod des Vorerben noch geboren werden sollten.
Herr T hat am 19.07.1994 bei dem Amtsgericht beantragt, den Erbschein vom 02.10.1992 als unrichtig einzuziehen und ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn nach dem Tode der Vorerbin als alleinigen Erben des Erblassers ausweist. Eine weitere Nacherbfolge sei, so hat er geltend gemacht, ausgeschlossen, nachdem er zwischenzeitlich verheiratet sei und ein eheliches Kind habe, nämlich die im Jahre 1994 von ihm adoptierte R.
Diesen Erbscheinsantrag hat die Beteiligte zu 1) nach dem Tode ihres Ehemannes weiterverfolgt. Sie ist durch Erbvertrag vom 26.07.1993 zu seiner Alleinerbin berufen; einen entsprechenden Erbschein hat ihr das Amtsgericht Detmold am 28.10.1996 (11 VI 520/96) erteilt. Zur weiteren Begründung ihres Antrags hat die Beteiligte zu 1) im wesentlichen geltend gemacht, sowohl die erste als auch die zweite Ehe ihres Ehemannes T sei nicht kinderlos geblieben, weil er jeweils die erstehelichen Kinder an Kindes statt angenommen habe. Die testierenden Eheleute hätten den Wegfall der Nacherbenbeschränkung des T nicht davon abhängig gemacht, daß aus einer von T zu schließenden Ehe leibliche Kinder hervorgingen. Als Kind im Sinne der letztwilligen Verfügung müsse auch ein adoptiertes Kind behandelt werden, weil dieses nach dem in § 1754 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Volladoption einem leiblichen Kind gleichgestellt sei.
Die Beteiligten zu 2) bis 6) sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben die Auffassung vertreten, das Testament vom 30.06.1970 sei in der Weise auszulegen, nur das Vorhandensein leiblicher Kinder aus einer von T geschlossenen Ehe habe zum Wegfall der Nacherbschaft der Beteiligten zu 3) bis 6) führen können. Grundlage der letztwilligen Verfügung sei das Bestreben der testierenden Eheleute, ihrem zum damaligen Zeitpunkt noch unverheirateten, 31 Jahre alten Sohn T den Anreiz zu einer soliden Lebensführung durch eine Eheschließung und die Geburt ehelicher Kinder zu geben, zumal er bereits damals im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum suchtgefährdet gewesen sei. Die Adoption erstehelicher Kinder seiner Ehefrau hätte den testierenden Ehegatten keinen Anlaß gegeben, ihren Sohn T gegenüber der Verwandtenlinie der Beteiligten zu 2) zu bevorzugen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 28.10.1996 den Erbschein vom 02.10.1992 im Hinblick auf den Tod des Herrn T als unrichtig eingezogen, jedoch den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht näher ausgeführt, die Auslegung des Testaments vom 30.06.1970 ergebe, daß die für T angeordnete Nacherbenbeschränkung nur dann entfallen wäre, wenn aus einer von ihm geschlossenen Ehe leibliche Kinder hervorgegangen wären.
Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.11.1996 Beschwerde eingelegt, der die Beteiligten zu 2) bis 6) entgegengetreten sind. Das Landgericht hat die Beteiligten in der Sitzung vom 26.11.1997 angehört sowie in einem weiteren Termin vom 28.01.1998 die erste Ehefrau des verstorbenen T, die nach erneuter Eheschließung nunmehr den Namen T4 führt, als Zeugin vernommen. Durch Beschluß vom 27.02.1998 hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.04.1998 bei dem Landgericht eingelegt hat.
Die Beteiligten zu 2) bis 6) beantragen die Zusrückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Nachdem das Amtsgericht den am 02.10.1992 erteilten Erbschein bereits eingezogen hat, ist Gegenstand der ersten Beschwerde der Beteiligten zu 1) lediglich noch ihr Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihren Ehemann T als unbeschränkten Alleinerben des Erblassers ausweisen soll.
Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.
Bei der Auslegung des Testaments vom 30.06.1970 ist die Kammer davon ausgegangen, daß die Eheleute in ihrer letztwilligen Verfügung eine Nacherbfolge durch den Sohn T anordnet haben, die mit dem Tod der überlebenden Ehefrau eintritt. Dieser Ausgangspunkt läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von den Beteiligten nicht beanstandet. Da die überlebende Ehefrau am 23.07.1992 nachverstorben und damit der Nacherbfall eingetreten ist, kommt es für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Erklärung im Wortlaut dem Testament im übrigen entnommen werden kann, daß die überlebende Ehefrau allein zur Vorerbin berufen ist, wie es das Amtsgericht im Zusammenhang mit der Erteilung des ursprünglichen Erbscheins vom 08.11.1972 angenommen hat.
Das Landgericht hat das gemeinschaftliche Testament vom 30.06.1970 weiter dahin ausgelegt, die Einsetzung des Sohnes T als Nacherben sei durch die Anordnung einer weiteren Nacherbfolge beschränkt, und zwar auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) dadurch, daß dieser unverheiratet und ohne leibliche eheliche Abkömmlinge verstirbt. Da diese Bedingung bis zu seinem Tod nicht eingetreten sei, seien die Beteiligten zu 3) bis 6) an seiner Stelle als weitere Nacherben berufen.
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang die Formulierung des gemeinschaftlichen Testamentes vom 30.06.1970 "sollte die Ehe kinderlos bleiben" dahin ausgelegt, der Sohn T habe nach dem Willen der testierenden Ehegatten nur dann von den Beschränkungen der Nacherbfolge befreit und damit Vollerbe werden sollen, wenn aus einer von ihm zu schließenden Ehe leibliche Kinder hervorgingen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Testament vom 30.06.1970 lasse den Willen der testierenden Ehegatten erkennen, das Hausgrundstück B-Allee in E im Familienbesitz zu halten. Dies folge daraus, daß sie als weitere Nacherben ihre Enkel aus der Verwandtschaftslinie ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2), berufen hätten. Dies zeige, daß die biologische Abstammung für die testierenden Ehegatten von besonderer Bedeutung gewesen sei. In diese Richtung deute auch der Erbscheinsantrag der überlebenden Ehefrau vom 24.05.1972, der die Voraussetzungen für den Wegfall der Beschränkungen der Erbeinsetzung des Sohnes T dahin umschreibe, daß er sich verheirate und mindestens ein Kind "aus seiner Ehe hervorgegangen" sei. Für diese Auslegung spreche ferner die gemeinsame Motivation der testierenden Ehegatten, ihrem Sohn T einen Anreiz für eine solide Lebensführung durch eine Eheschließung und die Geburt eines leiblichen Kindes zu geben. Die Adoption eines erstehelichen Kindes seiner Ehefrau könne in diesem Zusammenhang mit den Bindungen einer leiblichen Vaterschaft nicht gleichgestellt werden. Die testierenden Ehegatten hätten den Wegfall der Beschränkungen der Erbeinsetzung ihres Sohnes T nicht bereits an die Eingehung einer Ehe geknüpft. Auf eine solche Ausweitung der Bedingung für den Wegfall der Nacherbeinsetzung laufe es im Ergebnis jedoch hinaus, wenn eine reine Willensentscheidung des Sohnes, wie sie mit der Adoption der erstehelichen Kinder seiner Ehefrau verbunden sei, ausreiche, um die Beschränkungen der Nacherbfolge auszuschließen. Schließlich habe die Vernehmung der Zeugin T4 keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür erbracht, daß die überlebende Ehefrau des Erblassers sich dahin geäußert habe, mit der Adoption der erstehelichen Kinder durch ihren Sohn T sei dieser von den Beschränkungen der Nacherbfolge befreit. Die überlebende Ehefrau des Erblassers habe in ihrem Verhältnis zu ihren Enkelkindern nicht zwischen leiblichen und angenommenen Enkeln unterschieden. Im übrigen habe die überlebende Ehefrau sich jedoch auf die Zusage an ihren Sohn beschränkt, er könne für sich und seine Ehefrau auf einer Gartenfläche des Grundstücks ein weiteres Haus bauen.
Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen und damit auch letztwilliger Verfügungen ist dem Tatrichter vorbehalten. Seine Auslegung bindet das Rechtsbeschwerdegericht solange, als sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist sie muß nicht zwingend sein - mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärungen nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. Keidel/Kunze, FG, 13. Aufl., § 27 RdNr. 48 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler lassen die Auslegungserwägungen des Landgerichts nicht erkennen.
Ohne Erfolg versucht die weitere Beschwerde, aus dem Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments vom 30.06.1970 als zwingendes Auslegungsergebnis abzuleiten, daß als vorhandene Kinder auch solche zu gelten haben, die der Sohn T bis zu seinem Tode adoptiert hatte. Richtig ist zwar, daß, wenn in einer letztwilligen Verfügung von "Kindern" oder "Abkömmlingen" die Rede ist, darunter auch Adoptivkinder zu verstehen sind, weil diese die rechtliche Stellung ehelicher Kinder (§§ 1754, 1767 BGB) haben und diese auch nach allgemeinem Sprachgebrauch ehelichen Kindern gleichgeachtet werden (BayObLGZ 1961, 132, 135; 1984, 246, 251 = FamRZ 1985, 426, 427; FamRZ 1989, 1118, 1119; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120, 123). Dies schließt jedoch eine anderweitige individuelle Auslegung der letztwilligen Verfügung nicht aus. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des Abkömmlings kann ergänzend die Vorschrift des § 2069 BGB herangezogen werden. Dies gilt nicht nur im unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Vorschrift bei der Frage, wer als Abkömmling zur Ersatzerbfolge berufen ist (Senatsbeschluß vom 27.11.1989 15 W 426/89 ). Ihrem Rechtsgedanken nach ist die Vorschrift darüber hinaus auch dann heranzuzuiehen, wenn es um den Begriff des Abkömmlings geht, von dessen Auslegung die Anordnung der Nacherbfolge abhängt (vgl. BayObLGZ 1984, 246, 254 = FamRZ 1985, 426, 428). Denn die testierenden Ehegatten wollten - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - durch die angeordnete Nacherbfolge eine Bindung des Nachlasses zugunsten Ihrer Enkelkinder herbeiführen, sofern der Sohn T nicht selbst eine Familie gründete. Dabei sind die testierenden Ehegatten ersichtlich von der Erwartung ausgegangen, daß der Sohn T seinerseits innerhalb seiner Familie den Nachlaß an die nächste Generation weitergeben würde. In diesem Zusammenhang muß ergänzend berücksichtigt werden, daß nach § 1763 BGB a.F. die Wirkungen der Annahme an Kindes statt sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstreckten. Den von T adoptierten Kindern stand nach der bis zum 31.12.1976 geltenden Fassung des Adoptionsrechts somit ein gesetzliches Erbrecht nach ihren Großeltern nicht zu. Zwar gelten nach Art. 12 § 2 Abs. 1 Adoptionsgesetz für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch minderjährigen Kinder A und A2 ab dem 01.01.1978 die Vorschriften des Gesetzes über die Annahme Minderjähriger und damit auch die in § 1754 Abs. 1 BGB durch das neue Recht eingeführte Volladoption, die auch ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden begründet. Bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls wären sie damit im Sinne des § 2069 BGB als gesetzliche Erben des Erblassers berufen. Es spricht aber viel dafür, daß die testierenden Ehegatten ihre letztwillige Verfügung in einer durch das frühere Adoptionsrecht geprägten Vorstellung errichtet haben, die ein gesetzliches Erbrecht adoptierter Kinder nach den Verwandten des Annehmenden ausschloß. Dasselbe gilt für den Vorgang der Adoption der erstehelichen Tochter der Beteiligten zu 1), die zum Zeitpunkt des Ausspruches der Annahme bereits volljährig war. Auch nach § 1770 Abs. 1 BGB n.F. wird bei der Annahme eines Volljährigen ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und den Verwandten des Annehmenden nicht begründet.
Von diesem Ausgangspunkt aus halten sich die Auslegungserwägungen des Landgerichts im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Gewichtung der einzelnen für die Auslegung herangezogenen Gesichtspunkte. Rechtlich möglich erscheint insbesondere die in tatsächlicher Hinsicht dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten folgende Bewertung des Landgerichts, die testierenden Ehegatten hätten durch die Erbeinsetzung ihres Sohnes ihm einen Anreiz zu einer soliden Lebensführung durch Gründung einer Familie im Rahmen einer noch zu schließenden Ehe geben wollen. Mit dieser Erbeinsetzung des Sohnes T war eine erhebliche Zurücksetzung des Familienstamms der Beteiligen zu 2) verbunden. Im Rahmen der vom Landgericht vorgenommenen Gesamtschau erscheint deshalb die Annahme rechtlich möglich und nachvollziehbar, daß nach den Vorstellungen der testierenden Ehegatten die bloße vertragliche Adoption der erstehelichen Kinder seiner ersten Ehefrau der Gründung einer Familie durch eigene leibliche Vaterschaft nicht gleichgestellt werden sollte. Die Übernahme einer elterlichen Verantwortung für die Tochter der Beteiligten zu 1) durch ihren Adotpivvater schied im Hinblick auf ihre Volljährigkeit von vornherein aus. In diesem Zusammenhang ist die weitere Würdigung rechtlich durchaus möglich, mit der das Landgericht in der geschilderten Weise einzelnen weiteren Umständen eine hinweisende Bedeutung auf den Willen der testierenden Ehegatten entnommen hat, daß die Beschränkungen der Erbschaft für ihren Sohn T nur entfallen sollte, wenn aus einer von ihm geschlossenen Ehe leibliche Kinder hervorgingen. Soweit die weitere Beschwerde den Aussagewert der vom Landgericht verwerteten Einzelgesichtspunkte in Zweifel zieht, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Würdigung der Kammer auch insoweit jedenfalls rechtlich möglich ist. Entscheidend ist, daß das Landgericht auch diese Einzelgesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtbeurteilung verwertet hat, die in sich nachvollziehbar und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt auch, soweit die Kammer aus den Gesamtumständen auf einen übereinstimmenden Willen der testierenden Ehegatten geschlossen hat, der für die Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments maßgebend ist (BGHZ 112, 229, 233 = NJW 1991, 169; NJW 1993, 256).
Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Der Wertbemessung zugrundegelegt hat der Senat das Interesse der Beteiligten zu 1) daran, als Erbeserbin einen Erbschein zu erwirken, der ihren Ehemann T als Alleinerben des Erblassers ausweist. Bei der Wertberechnung ist deshalb von dem vollen Nachlaßwert auszugehen. Da die testierenden Ehegatten jeweils zu 1/2 Miteigentümer des Hausgrundstücks B-Allee in E waren, fällt dessen Wert nur zur Hälfte in den Nachlaß des Erblassers. Mit seiner Wertfestsetzung auf 500.000,00 DM hat das Landgericht ersichtlich den vollen Grundstückswert berücksichtigen wollen. Dementsprechend hat der Senat davon lediglich den hälftigen Betrag als Wert angesetzt und gleichzeitig gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO die landgerichtliche Wertfestsetzung abgeändert.