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Oberlandesgericht Hamm·15 W 231/18·22.11.2018

Geschäftswert bei Aufhebung des Briefausschlusses (§ 1116 Abs. 3 BGB) – 30 % des Nennwerts

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrecht (GNotKG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenberechnung des Grundbuchamts für die Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses einer Grundschuld. Das OLG Hamm hebt den angefochtenen Beschluss auf und bestätigt inhaltlich, dass der Geschäftswert nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen ist. Wegen nur randmäßiger wirtschaftlicher Bedeutung der Aufhebung kann der Geschäftswert deutlich unter dem Nennbetrag (hier: 30 %) angesetzt werden.

Ausgang: Beschwerde gegen amtsgerichtlichen Beschluss erfolgreich; angefochtene Entscheidung aufgehoben; 30 % des Nennwerts als angemessener Geschäfts­wert gebilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschäftswert für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses (§ 1116 Abs. 3 BGB) ist nach der allgemeinen Geschäftswertvorschrift des § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen, sofern das GNotKG keine spezielle Regelung enthält.

2

Bewertungsvorschriften wie § 53 GNotKG dienen der Bestimmung des Bezugswerts, legen aber nicht automatisch den für Gebühren maßgeblichen Geschäftswert fest; hierfür bleiben die §§ 36 ff. GNotKG maßgeblich.

3

Bei der Ermessensausübung nach § 36 Abs. 1 GNotKG ist vorrangig zu ermitteln, in welchem Umfang das konkret beabsichtigte Geschäft den nach den Bewertungsvorschriften ermittelten Wert des Wirtschaftsguts berührt.

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Beträgt die wirtschaftliche Bedeutung der Eintragung (z.B. Aufhebung des Briefausschlusses) nur eine Randwirkung, so ist es sachgerecht, den Geschäftswert deutlich unterhalb des Nennwerts anzusetzen (vgl. 30 % als zulässige Größenordnung).

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Eine amtsgerichtliche Entscheidung, die einer Erinnerung formal abhilft, ohne den zugrundeliegenden Kostenansatz tatsächlich zu ändern, schafft keinen tauglichen Beschwerdegegenstand und ist nicht haltbar.

Relevante Normen
§ 1116 Abs. 3 BGB§ 36 Abs. 1 GNotKG§ 53 GNotKG§ KV 14130 GNotKG§ 79 GNotKG§ 36-45 und 59-76 GNotKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, H-5648-4(3)

Leitsatz

1)

Der Geschäftswert für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses (§ 1116 Abs. 3 BGB) ist nach der allgemeinen Geschäftswertvorschrift des § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen, da das GNotKG keine spezielle Regelung für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses enthält (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg FGPrax 2017, 234).

2)

Bei der durch § 36 Abs. 1 GNotKG vorgeschriebenen Ermessensausübung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des Briefausschlusses den Kernbereich der aus dem Grundpfandrecht sich ergebenden Befugnisse unberührt lässt und lediglich die Verkehrsfähigkeit des Grundpfandrechts erhöht. Hiernach ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, den Geschäftswert lediglich mit einem Bruchteil (hier: 30 %) des sich aus § 53 GNotKG ergebenden Bezugswertes zu bemessen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

2

I.)

3

Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenrechnung, die das Grundbuchamt für die Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung für die in den Grundbüchern von I Blatt ###8, ###9 und ###2 eingetragene Gesamtgrundschuld. Das Grundbuchamt hat der insoweit in Ansatz gebrachten Gebühr gemäß KV 14130 GNotKG zunächst einen Geschäftswert von 360.000 € zugrunde gelegt, was dem Nennbetrag der Grundschuld entspricht. Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 1) als Kostenschuldner mit der Erinnerung gewandt. Die vom Grundbuchamt angehörte Beteiligte zu 2) hat einer Abänderung der Kostenberechnung widersprochen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Grundbuchamt der Erinnerung „abgeholfen“ ohne jedoch die Kostenberechnung abzuändern. Aus der Beschlussbegründung ergibt sich, dass das Amtsgericht der Kostenrechnung lediglich noch 30% des Nennwertes zugrunde legen will. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) namens der Landeskasse mit der Beschwerde.

4

II.)

5

Die zulässige Beschwerde ist unter formalen Aspekten begründet.

6

Insoweit kann dahinstehen, ob bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz, die ausschließlich auf den angenommenen Wert gestützt wird, nicht vorrangig ein Wertfestsetzungsverfahren (§ 79 GNotKG) durchzuführen ist (vgl. etwa Senat RPfleger 1992, 42), denn jedenfalls kann eine amtsgerichtliche Entscheidung, die der Erinnerung zwar abhelfen will, dies effektiv aber nicht tut, indem sie selbst zu keiner Veränderung des Erinnerungsgegenstands, also des Kostenansatzes führt, und damit auch keinen tauglichen Gegenstand für eine Beschwerde schafft, keinen Bestand haben.

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Da die Beschwerde schon aus diesem Grund Erfolg hat, muss sich der Senat hinsichtlich der Sachfrage auf notwendig nicht bindende Hinweise beschränken:

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Das Amtsgericht will aus Sicht des Senats zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen den Geschäftswert für die Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses (§ 1116 Abs.3 BGB) gemäß § 36 Abs.1 GNotKG mit lediglich 30% des Nennwertes der Grundschuld bemessen. Der Senat tritt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des OLG Bamberg (RPfleger 2017, 593 = JurBüro 2017, 535 = FGPrax 2017, 234) bei, wenn er auch die dortige Argumentation nicht in Gänze zu teilen vermag. Maßgebend hierfür sind die folgenden Überlegungen.

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Im Gegensatz zur KostO hat das GNotKG eine strenge Trennung zwischen Geschäftswertvorschriften i.e.S. und bloßen Bewertungsvorschriften eingeführt. Die Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts 3, zu denen auch § 53 GNotKG zählt, auf welchen sich die Beschwerde beruft, dienen nicht der unmittelbaren Bestimmung des Geschäftswertes, sondern der Regelung, wie der Wert eines bestimmten Gegenstandes zu bemessen ist. Sie besagen hingegen noch nichts darüber, wie der für die Gebühren maßgebende Geschäftswert zu bestimmen ist (vgl. BTDrs. 17/11471 S.138).

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Der maßgebende Geschäftswert ist vielmehr nach den jeweils einschlägigen Geschäftswertvorschriften (§§ 36-45 und 59-76 GNotKG) zu bestimmen. Auch bei diesen weicht das GNotKG von der KostO ab. Während § 30 KostO als bloße Auffangvorschrift angesehen wurde, hat der Gesetzgeber § 36 GNotKG ausdrücklich als allgemeine Geschäftswertvorschrift vorgesehen, die immer zur Anwendung kommt, wenn keine andere, speziellere Vorschrift vorgeht. Im Hinblick auf diese weitergehende Funktion des § 36 GNotKG hat der Gesetzgeber die in der KostO vorkommenden Rückverweisungen anderer Vorschriften auf § 30 KostO im GNotKG für entbehrlich gehalten (vgl. BTDrs. 17/11471 S.164). Vor diesem Hintergrund geht auch das Argument der Beschwerde, das Fehlen einer § 67 Abs.3 KostO entsprechenden Regelung im GNotKG mache einen Rückgriff auf § 36 GNotKG unzulässig, fehl.

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Zu fragen ist danach allein, ob das GNotKG für eine Bemessung der hier in Frage stehenden Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses eine spezielle Regelung enthält, was nicht der Fall ist. § 69 Abs.2 GNotKG regelt lediglich die Wertaddition bei der Eintragung mehrerer Veränderungen im Grundbuch, § 71 GNotKG lediglich die nachträgliche Erteilung eines Grundpfandbriefs. Mithin ist der Geschäftswert vorliegend nach § 36 Abs.1 GNotKG zu bestimmen.

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Im Rahmen der durch § 36 Abs.1 GNotKG vorgeschriebenen Ermessensausübung ist vorrangig der nach den Bewertungsvorschriften bestimmte Wert des betroffenen Wirtschaftsgutes in den Blick zu nehmen und zu bemessen, inwieweit dieser durch das Geschäft, hier also die konkrete Eintragung betroffen ist (vgl. Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20.Aufl., § 36 Rdn.14). Entgegen der Einschätzung, die in der Beschwerde anklingt, ist danach nicht maßgebend, ob man die Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses als Eintragung einer Veränderung des Rechts bewertet. Letzteres wird man kostenrechtlich bejahen müssen (vgl. hierzu Wilsch FGPrax 2017, 235f), zumal dies im Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des anwendbaren Gebührentatbestands auch so gesehen wurde (vgl. BTDrs. 17/11471 S.209). Denn es liegt auf der Hand, dass eine Veränderung des Rechts, das hier den maßgebenden wirtschaftlichen Gegenstand darstellt, dieses in höchst unterschiedlicher Weise tangieren kann. Eine rein begriffliche Sicht würde danach an den Maßstäben der Ermessensausübung im Sinne des § 36 Abs.1 GNotKG vorbeigehen.

13

Das Amtsgericht hat im Rahmen seiner Ermessensausübung zutreffend darauf abgestellt, dass die Aufhebung des Briefausschlusses den Kernbereich der aus dem Recht fließenden rechtlichen Befugnisse unberührt lässt und lediglich die Verkehrsfähigkeit der Grundschuld erhöht. Bei dieser wirtschaftlich messbaren, aber doch eher im Randbereich liegenden Bedeutung des Geschäfts ist es auch nach Auffassung des Senats angemessen, den Geschäftswert mit (lediglich)  30% des sich aus § 53 GNotKG ergebenden Bezugswertes zu bemessen. Insoweit sieht sich der Senat – jedenfalls hinsichtlich der Größenordnung - nicht nur in Übereinstimmung mit dem OLG Bamberg

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(vgl. oben), sondern auch mit dem überwiegenden Teilen der Literatur (Wilsch a.a.O.; Korintenberg/Hey`l, a.a.O. KV 14130 Rdn.11; Ländernotarkasse, Sächs. Kostenspiegel, 2.Aufl. S. 586f; Rohs/Wedewer, GNotKG, KV 14130 Rdn.8).