Weitere Beschwerde gegen Aufhebung des Kindergeldbeschlusses zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1) legte weitere Beschwerde gegen die Aufhebung eines früheren Beschlusses zur Aufteilung des Kindergeldes ein. Zentral war, ob nach der Gesetzesänderung zum 01.01.1996 eine Quotelung des Kindergeldes fortbesteht und das Vormundschaftsgericht neu aufteilen kann. Der Senat wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die tatsächlichen Voraussetzungen weggefallen waren und das Gericht nach Gesetzeslage nur eine einzelne Berechtigte bestimmen kann. Eine Verfassungsprüfung blieb unentschieden.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Aufhebung des Kindergeldbeschlusses als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss des Vormundschaftsgerichts mit Dauerwirkung kann aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nachträglich verändert haben.
Nach der zum 01.01.1996 in Kraft getretenen Neuregelung des EStG ist eine Quotelung des Kindergeldes unter mehreren Berechtigten grundsätzlich nicht mehr möglich; das Vormundschaftsgericht kann allenfalls eine einzelne anspruchsberechtigte Person bestimmen.
Das Vormundschaftsgericht darf über die Feststellung des Kindergeldberechtigten nur tätig werden, wenn die Familienkasse zuvor die Anspruchsberechtigung mehrerer Personen festgestellt hat; an diese Feststellung ist das Gericht gebunden.
Die weitere Beschwerde nach § 27 FGG ist statthaft, wenn die vorherige Beschwerde zurückgewiesen wurde; in der Sache ist sie aber nur erfolgreich, soweit eine Gesetzesverletzung substantiiert dargetan wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 7 T 128/96
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren
Beschwerde wird auf 1.500,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Witten vom 06.10.1989 wurde die am 14.12.1973 vor dem Standesamt Bergkamen geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden. Die elterliche Sorge für die Kinder XXX und XXX wurde dem Beteiligten zu 1) und die für die Kinder XXX und XXX der Beteiligten zu 2) übertragen. Die Kinder leben im Haushalt ihres jeweils sorgeberechtigten Elternteils.
Mit Beschluß vom 08.02.1989 ordnete das Amtsgericht Bochum an, daß das Kindergeld für die genannten vier Kinder sowie für das älteste Kind XXX für das jetzt kein Kindergeldanspruch mehr besteht, zu 2/5 an die Beteiligte zu 2) und zu 3/5 an den Beteiligten zu 1), der auch das Sorgerecht für das Kind XXX hatte, ausgezahlt wird. Diese auf § 3 BKGG gestützte Entscheidung wurde auf die jeweiligen Beschwerden des Beteiligten zu 1) durch Beschluß des Landgerichts Bochum vom 03.07.1989 und des Senats vom 29.01.1990 (15 W 310/89) bestätigt.
Mit Schreiben vom 18.12.1995 beantragte die Beteiligte zu 2), den Beschluß des Amtsgerichts Bochum vom 08.02.1989 im Hinblick auf die ab dem 01.01.1996 eintretende Änderung des Kindergeldes aufzuheben. Gleichzeitig teilte sie mit, daß für die beiden ältesten Kinder kein Kindergeld mehr bezahlt werde, weil XXX im Oktober 1995 seine Berufsausbildung abgeschlossen habe und XXX seit Juli 1995 seinen Wehrdienst ableiste. Das Amtsgericht gab dem Antrag mit Beschluß vom 08.01.1996 statt. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde ein. Er machte geltend, für XXX erneut Kindergeld zum 01.01.1996 beantragt zu haben, nach Beendigung von dessen Bundeswehrzeit am 30.04.1996 werde aber in jedem Fall für dieses Kind wieder Kindergeld gezahlt. Das Landgericht wies mit Beschluß vom 25.04.1996 die Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die am 28.06.1996 zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er vertritt die Auffassung, durch die neue gesetzliche Regelung benachteiligt zu werden, weil die Beteiligte zu 2) für die beiden Kinder XXX und XXX monatlich 250,00 DM mehr an Kindergeld erhalte als er für die beiden Kinder XXX, der jetzt studiere, und XXX.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG statthaft sowie auf den Hinweis des Senats formgerecht gem. § 29 Abs. 1 S. 2 FGG eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, daß seine erste Beschwerde zurückgewiesen worden ist.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 FGG.
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht auf den Antrag der Beteiligten zu 2) vom 18.12.1995 seinen Beschluß vom 08.02.1989 aufgehoben. Insoweit handelt es sich aber nicht um einen Fall des § 18 FGG; denn es war nicht eine unrichtige Entscheidung zu korrigieren, sondern es mußte den nachträglich veränderten tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden. Da es sich bei der Entscheidung vom 08.02.1989 um eine Verfügung mit Dauerwirkung handelt, ist die Befugnis des Vormundschaftsgerichts zu ihrer Abänderung gegeben (vgl. Keidel/Amelung, FG, 13. Aufl., § 18 Rn. 2). Grundlage des Beschlusses vom 08.02.1989 war es, daß den Beteiligten für alle 5 Kinder Kindergeld zustand. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Antragstellung weggefallen. Es bestand kein Kindergeldanspruch mehr für XXX nachdem dieser seine Berufsausbildung abgeschlossen hatte, und für XXX. Über den Antrag, für XXX ab dem 01.01.1996 wieder Kindergeld zu zahlen, war noch nicht entschieden. Für eine Quotelung des Kindergeldes im Verhältnis 3/5 zu 2/5 entsprechend dem Beschluß vom 08.02.1989 bestand daher keine Grundlage mehr.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) konnte das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung des Beschlusses keine neue Aufteilung des Kindergeldes für die Zeit ab Januar 1996 vornehmen, auch wenn dies beantragt worden wäre. Denn eine Aufteilung des Kindergeldes unter mehreren Personen, wie sie nach § 3 Abs. 4 S. 2 BKGG a.F. möglich war, ist nach der zum 01.01.1996 eingetretenen Gesetzesänderung nicht mehr möglich (Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 64 EStG Rn. 14). § 64 Abs. 2 und 3 EStG sieht eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nunmehr nur noch für die Fälle vor, in denen mehrere Berechtigte sich nicht darüber einigen können, wer letztlich Anspruchsberechtigter sein soll. Aber auch insoweit kann das Vormundschaftsgericht lediglich eine der eigentlich bestimmungsberechtigten Personen als Kindergeldberechtigten festlegen (Seewald/Felix, a.a.O., § 64 EStG Rn. 10 und 38). Verfahrensrechtlich ist dabei zu beachten, daß das Vormundschaftsgericht erst angerufen werden kann, wenn die Verwaltungsbehörde (Familienkasse) die Anspruchsberechtigung mehrerer Berechtigter festgestellt hat (Seewald/Felix, a.a.O., § 64 Rn. 63 und 64). An diese Feststellung ist das Vormundschaftsgericht gebunden (Seewald/Felix, a.a.O., § 64 Rn. 61), weil der Feststellung der Familienkasse Tatbestandswirkung zukommt (vgl. Keidel/Amelung, a.a.O., § 12 Rn. 49 m.w.N.).
Da der Senat im vorliegenden Fall keinen Anspruchsberechtigten zu bestimmen hat, bedarf es keiner Entscheidung über die Frage, ob das neue Kindergeldgesetz, wie der Beteiligte zu 1) meint, gegen Art. 3 GG verstößt.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen nach § 13a Abs. 1 S. 2 FGG ist nicht veranlaßt.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 131, 30 Abs. 1 KostO.