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Oberlandesgericht Hamm·15 W 217/01·05.11.2001

Sofortige weitere Beschwerde gegen Berichtigung im Geburtenbuch wegen Transliteration zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonenstandsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beantragte die Berichtigung der Schreibweise von Vor- und Familiennamen im Geburtenbuch entsprechend der lateinischen Namensführung in griechischen Reisepässen. Das Landgericht ordnete die Berichtigung an; die Standesamtsaufsicht legte sofortige weitere Beschwerde ein. Das OLG bestätigte die landgerichtliche Entscheidung und verwies auf die Rechtsprechung zur Anwendung des NamÜbk. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine nachträgliche Namensänderung ist die Beschwerde unbegründet.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen die Berichtigung des Geburtenbuchs als unbegründet zurückgewiesen; landgerichtliche Anordnung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Ausland ausgestellter Reisepass, der den Namen des Inhabers auch in lateinischen Schriftzeichen wiedergibt, ist im Sinne von Art. 2 NamÜbk eine ″andere Urkunde″; die darin ausgewiesene Schreibweise ist in Personenstandsbücher ohne zusätzliche Transliteration zu übernehmen.

2

Eine Namenseintragung in ein deutsches Personenstandsbuch ist grundsätzlich von Anfang an als unrichtig zu berichtigen, wenn eine maßgebliche andere Urkunde eine abweichende lateinische Schreibweise ausweist.

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Widersprechende Annahmen über eine zwischenzeitliche Änderung der Namensschreibweise sind nur dann zu unterstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Änderungsvorgang vorliegen; bloße Möglichkeit genügt nicht.

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Soweit ausländische Staatsangehörige betroffen sind, kann bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendung deutschen Rechts für die Berichtigung von Personenstandseintragungen bejaht werden.

Relevante Normen
§ 27 FGG§ 29 FGG§ 48 Abs. 1 PStG§ 49 Abs. 1 PStG§ 27 Abs. 1 FGG§ 550 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3 T 496/00

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn des Beteiligten zu 2). Sie sind griechische Staatsangehörige. Die im Februar 1998 verstorbene Mutter des Beteiligten zu 1) besaß ebenfalls allein die griechische Staatsangehörigkeit.

4

Am 16. Dezember 1962 schlossen die Eltern des Beteiligten zu 1) in E vor einem griechisch-orthodoxen Pfarrer die Ehe. Der Beteiligte zu 1) wurde am 4. April 1964 in J geboren. Am 7. April 1964 wurde die Geburt des Beteiligten zu 1) im Geburtenbuch Nr. ###/1964 des Standesamtes J beurkundet. Entsprechend der Geburtsanzeige des Krankenhauses C trug der Standesbeamte den Familiennamen des Vaters und den Ehenamen der Mutter mit "Q" und den Vornamen des Beteiligten zu 1) in der Schreibweise "Photios" ein.

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Am 5. September 1966 berichtigte das Standesamt diesen Eintrag auf Anordnung des Amtsgerichts Hagen durch Beischreibung eines Randvermerks dahingehend, dass die Mutter des Beteiligten zu 1) "N" heiße und die Angaben über den Vater entfallen würden.

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Bis 1966 lebten die Eltern des Beteiligten zu 1) gemeinsam in J. Danach zog die Mutter mit den Kindern nach Griechenland, während der Vater in Deutschland blieb, um hier zu arbeiten. Von Februar 1973 bis Oktober 1983 lebten die Eltern wieder gemeinsam in J und kehrten dann nach Griechenland zurück. 1988 reiste der Beteiligte zu 1) wieder nach Deutschland ein.

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Unter dem 19. April 2000 hat er zur Niederschrift des Standesbeamten in J beantragt, den Randvermerk vom 5. September 1966 als unrichtig zu löschen und ferner seinen Geburtseintrag dahin zu berichtigen, dass sein Familienname und der seines Vaters "Q2", der Ehename seiner Mutter "Q3" und sein Vorname "Fotios" geschrieben werde.

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Zur Schreibweise des Familiennamens seiner Eltern und seines Vornamens führte er aus, die griechischen Buchstaben würden von den verschiedenen Dolmetschern unterschiedlich in lateinische Buchstaben übertragen. Sein griechischer Familienname sei in seinem Reisepass genau wie in den Pässen seines Vaters immer mit "Q2" übertragen worden, so dass der Familienname für seinen Vater und ihn "Q2" und für seine Mutter in der weiblichen Endung "Q3" laute. Auch sein griechischer Vorname sei in seinen bisherigen Reisepässen auf Grund der am 9. Mai 1966 beim Standesamt des griechischen Konsulats in E2 registrierten Geburt immer mit "Fotios" in lateinische Buchstaben umgeschrieben worden (Blatt 8 und 9 der Beiakte 36 III 62/99 AG Hagen). In dieser Schreibweise habe er auch stets seinen Namen gebraucht und sei von den deutschen Behörden sein Vorname seit seiner Einreise 1988 eingetragen worden. Als Nachweise legte er seinen am 21. Juli 1998 ausgestellten Reisepass sowie den für den Beteiligten zu 2) am 28. August 1980 ausgestellten Reisepass und ferner eine handschriftliche Erklärung des Beteiligten zu 2) nebst Übersetzung vor.

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Der Standesbeamte des Standesamtes J I und die Standesamtsaufsicht haben die Anträge des Beteiligten zu 1) unterstützt.

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Durch Beschluss vom 13. Juni 2000 hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Randvermerk vom 5. September 1966 sowie der letzte Buchstabe des Ehenamens der Kindesmutter "s" im Geburtenbuch des Standesamtes J Nr. ###/1964 als unrichtig zu löschen seien. Die darüber hinaus beantragten Berichtigungen hat das Amtsgericht abgelehnt.

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Hiergegen hat die zu 3) beteiligte Standesamtsaufsicht unter dem 30. Juni 2000 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Ablehnung der Berichtigung des Familiennamens der Eltern des Beteiligten zu 1) in die Schreibweise "Q2" bzw. "Q" sowie des Vornamens des Beteiligten zu 1) in die Schreibweise "Fotios" gewandt hat.

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Die Kammer hat die Sache mit dem Beteiligten zu 1) und dem Mitarbeiter des Beteiligten zu 3) in nichtöffentlicher Sitzung am 23. Mai 2001 mündlich erörtert.

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Mit Beschluss vom gleichen Tage hat sie die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert, soweit die beantragten Berichtigungen abgelehnt worden sind, und den Standesbeamten angewiesen, die Eintragungen im Geburtenbuch des Standesamtes J Nr. ###/1964 durch Beischreibung eines Randvermerks dahingehend zu berichtigen, dass der Familienname des Kindesvaters "Q2", der Ehename der Kindesmutter "Q3" und der Vorname des Kindes "Fotios" laute.

14

II.

15

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG, §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 PStG zulässig. Die zu 3) beteiligte Standesamtsaufsicht hat ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht, § 49 Abs. 2 PStG.

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Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO.

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Die wegen der griechischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendung deutschen Rechts hat das Landgericht zutreffend angenommen (vgl. BayObLG StAZ 1995, 170; 2000, 45; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330).

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Gegenstand des Verfahrens ist der von dem Beteiligten zu 1) gestellte Antrag auf Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens seiner Eltern und seines Vornamens im Geburtenbuch. In der Sache hängt die Entscheidung davon ab, ob im Hinblick auf das am 16.02.1977 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretene Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (NamÜbK), dem der Bundestag durch Gesetz vom 30.08.1976 zugestimmt hat (BGBl. II, 1437; abgedruckt in StAZ 1976, 83), die Eintragungen im Geburtenbuch deshalb von Anfang an unrichtig und daher zu berichtigen sind, weil nach den vorgelegten Reisepässen der Familienname des Beteiligten zu 2) "Q3" und der Vorname des Beteiligten zu 1) "Fotius" lautet.

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Diese Fragen sind bereits in der Rechtsprechung geklärt. Mit Beschluss vom 27.10.1993 hat der BGH entschieden, dass ein griechischer Reisepass, in dem der Name des Inhabers (auch) in lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben sei, eine "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 NamÜbk sei, so dass der dort ausgewiesene Name ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen und eine anders lautende Eintragung zu berichtigen sei (NJW-RR 1994, 578 = FamRZ 1994, 225 = StAZ 1994, 43). Dieser Rechtsprechung ist die obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt (BayObLG StAZ 1995, 170; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; KG StAZ 2000, 216). Im Anschluss an diese Entscheidung des BGH hat das KG in dem bereits zitierten Beschluss vom 04.04.2000 ausgeführt, eine Namenseintragung sei in deutsche Personenstandsbücher im Hinblick auf die Übertragung fremder Schriftzeichen in die lateinische Schrift in Anwendung von Art. 2 NamÜbk grundsätzlich auch dann als von Anfang an unrichtig zu berichtigen, wenn die maßgebende andere Urkunde (z.B. ein ausländischer Reisepass) erst nach Abschluss der Eintragung ausgestellt und vorgelegt werde; die Unrichtigkeit der Eintragung durch den Reisepass werde nur dann nicht nachgewiesen, wenn die darin dokumentierte Schreibweise auf einem zwischenzeitlichen Änderungsvorgang beruhe, dem keine Rückwirkung zukomme. Ermittlungspflichten im Hinblick auf die Möglichkeit eines derartigen Vorgangs bestünden nach allgemeinen Grundsätzen (§ 12 FGG) nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte.

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Die Kammer ist von diesen Grundsätzen ausgegangen (die Entscheidung des KG war zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht veröffentlicht) und, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schreibweise des Namens auf einem Änderungsvorgang ohne Rückwirkung beruht, zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass aufgrund der vorgelegten Reisepässe der Geburtseintrag vom 7. April 1964 wie beantragt zu berichtigen sei.

21

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst.

22

Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, weil dem Beteiligten zu 3) gemäß § 11 Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz Gebührenfreiheit zusteht.