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Oberlandesgericht Hamm·15 W 211/14·17.06.2014

Aufhebung der Zwischenverfügung: Befreiung von §181 BGB durch Komplementär‑GmbH ausreichend

ZivilrechtGesellschaftsrechtSachenrecht (Grundbuchrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, die Nachweise zur Befreiung von §181 BGB verlangte. Zentral war, ob die Befreiung auf Ebene der Kommanditgesellschaft oder der Komplementär‑GmbH erforderlich ist. Das OLG Hamm entschied, dass eine wirksame, im Handelsregister eingetragene Befreiung der Komplementär‑GmbH ausreicht. Die Zwischenverfügung wurde aufgehoben, soweit sie nicht erledigt ist.

Ausgang: Beschwerde als begründet; Zwischenverfügung aufgehoben, da Befreiung vom §181 BGB durch Komplementär‑GmbH nachgewiesen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 181 BGB greift auch bei Vertretung mehrerer Kommanditgesellschaften durch personenidentische Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär‑GmbH ein.

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Die notwendige Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB muss grundsätzlich für die jeweils materiell Vertretene, also die Kommanditgesellschaft, vorliegen.

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Eine wirksame und publizierte Befreiung der Komplementär‑GmbH genügt als Nachweis der Befreiung der Kommanditgesellschaft, da die Kommanditgesellschaft hierdurch die Schutzfunktion des § 181 BGB aufgibt.

4

Eine Vertretungsbescheinigung nach § 21 BNotO muss die Befreiung hinreichend angeben oder ausdrücklich auf das elektronische Handelsregister (§ 32 Abs. 2 GBO) Bezug nehmen; fehlende Angaben können durch eingetragene Handelsregistereinträge ersetzt werden.

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 21 BNotO§ 32 Abs. 2 GBO

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit sie sich nicht erledigt hat.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die notwendige Befreiung des organschaftlichen Vertreters der beteiligten Kommanditgesellschaften von der Beschränkung des § 181 BGB ist hinreichend nachgewiesen.

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Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt des Grundbuchamtes, dass nämlich § 181 BGB auch dann eingreift, wenn zwei Kommanditgesellschaften durch den (personenidentischen) Geschäftsführer ihrer jeweiligen Komplementär-GmbH vertreten werden (vgl. hierzu BayObLGZ 1979, 187ff; Senat NJW 1968, 2110). Die danach notwendige Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB muss auf der Ebene der jeweiligen Kommanditgesellschaft erteilt sein, da allein diese die materiell Vertretene ist (BGHZ 58, 115ff).

4

Entgegen der Auffassung, die offenbar das Grundbuchamt einnimmt, ist eine solche Befreiung jedoch nachgewiesen, da es insoweit ausreicht, wenn der jeweiligen Komplementär-GmbH wirksam Befreiung erteilt worden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden KG RPfleger 2013, 275f). § 181 BGB bezweckt zunächst den Schutz des Vertretenen vor möglichen Interessenkonflikten des Vertreters. Weiter kann der Publizität einer Befreiung bei Handelsgesellschaften und juristischen Personen eine Schutzfunktion des Rechtsverkehrs insoweit zukommen, als dieser darüber informiert wird, dass sein potentieller Geschäftspartner die Gefahr eines solchen Interessenkonflikts hinnimmt. Erteilt jedoch die Kommanditgesellschaft ihrer Komplementärin die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB, so begibt sie sich willentlich dieses Schutzes, was bei entsprechender Eintragung im Handelsregister auch publiziert wird. Da die Schutzfunktion des § 181 BGB damit bereits aufgegeben bzw. erfüllt wird, ist die zusätzliche Erklärung, den (jeweiligen) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu befreien, nicht erforderlich (so schon Senat NJW a.a.O.), mag sie auch möglich und im Handelsregister eintragungsfähig sein. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die beteiligten Kommanditgesellschaften dieselbe Komplementär-GmbH haben, da der Verzicht und seine Publizität unter dem Schutzgesichtspunkt auch dann zum Tragen kommen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Vertretung verschiedener Komplementärgesellschaften durch dieselbe natürliche Person ein größeres Missbrauchspotential haben könnte, als eine Mehrfachvertretung auf der eher rechtstechnischen Zwischenebene der Komplementärgesellschaften.

5

Dass die hier beteiligten Kommanditgesellschaften ihre jeweilige Komplementär-GmbH von der Beschränkung des § 181 BGB befreit haben, ist auch hinreichend nachgewiesen. Allerdings ist die Vertretungsbescheinigung nach § 21 BNotO in der Urkunde vom 01.11.2013 insoweit unvollständig, da sie lediglich die eingangs der Urkunde genannten Vertretungsverhältnisse bestätigt. Die dortige Beschreibung der Vertretungsverhältnisse der Beteiligten zu 1) verhält sich aber, anders als bei der Beteiligten zu 2), nicht über eine Befreiung der Komplementär-GmbH von der Beschränkung des § 181 BGB. Auch eine an sich zulässige Bezugnahme auf das elektronisch geführte Handelsregister (§ 32 Abs.2 GBO) ist -jedenfalls ausdrücklich- nicht erfolgt. Da nach den offenbar durch das Grundbuchamt vorgenommenen, im Ausdruck bei der Akte befindlichen elektronischen Registerabfragen, die der Senat nochmals verifiziert hat, jedoch feststellbar ist, dass auch bei der Beteiligten zu 1) die allgemeine Befreiung der persönlich haftenden Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen ist, mag es mit der Angabe der Handelsregisternummern als schlüssige Bezugnahme sein Bewenden haben.