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Oberlandesgericht Hamm·15 W 20/83·13.03.1983

Adoption Volljähriger: Nachholung der Namensbeifügung per Ergänzungsbeschluss (§ 1757 Abs. 2 BGB)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Aufsichtsbehörde wandte sich gegen die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenregister, der auf einem Ergänzungsbeschluss zur Namensführung nach Volljährigenadoption beruht. Streitpunkt war, ob eine Namensbeifügung nach § 1757 Abs. 2 BGB nach Wirksamwerden des Annahmebeschlusses noch durch Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden kann und ob der Standesbeamte die Eintragung verweigern durfte. Das OLG Hamm bejaht die Bindungswirkung des (ergänzenden) vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses und hält die Nachholung für zulässig, wenn der Antrag bereits im Adoptionsverfahren rechtzeitig gestellt, aber im Annahmebeschluss übergangen wurde. Die sofortige weitere Beschwerde wird daher zurückgewiesen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Aufsichtsbehörde gegen die Anordnung des Randvermerks zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Standesbeamte darf die Vornahme einer registerrechtlichen Amtshandlung nach § 45 Abs. 2 PStG nur bei begründeten Zweifeln verweigern; eine inhaltliche Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen ist ihm grundsätzlich verwehrt.

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Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Namensführung des Adoptivkindes nach § 1757 Abs. 2 BGB ist konstitutiv und bindet auch andere Gerichte und den Standesbeamten; die Bindungswirkung entfällt nur bei Nichtigkeit der Entscheidung.

3

Ein im Adoptionsverfahren rechtzeitig gestellter, im Annahmebeschluss jedoch nicht beschiedener Antrag auf Namensbeifügung nach § 1757 Abs. 2 BGB kann durch einen späteren Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden; die Annahme als Kind bleibt hiervon unberührt.

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Ein Ergänzungsbeschluss zur Nachholung einer unterbliebenen Entscheidung über § 1757 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Wille zur Namensbeifügung im Adoptionsantrag hinreichend zum Ausdruck gekommen ist und als Verfahrensantrag auszulegen ist.

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Bei Unbegründetheit eines Rechtsmittels können einem Beteiligten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG die außergerichtlichen Kosten auferlegt werden; eine offensichtliche Unbegründetheit ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 1768 Abs. 1 BGB§ 1757 Abs. 2 BGB§ 45 Abs. 2 PStG§ 56 e Satz 3 FGG§ 48 Abs. 1 PStG§ 45 Abs. 2 Satz 2 PStG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 5 T 553/82

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 3) die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu erstatten.

Der Gegenstandswert der sofortigen ersten - insoweit in Abänderung des angefochtenen Beschlusses - und der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf je 5.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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I.

3

1)

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Der Beteiligte zu 3) ist am 27. April 1933 als ... und Kind des Landwirts ... und der ... geb. ... geboren worden. Seine Geburt ist in dem Geburtseintrag Nr. 21/1933 des Standesamts ... (jetzt ...) beurkundet.

5

Die Witwe ... geb. ... in ... und der Beteiligte zu 3) haben mit notarieller Verhandlung vom 28. August 1980 (Urkundenrolle Nr. 666/1980 des Notars ... in ... beim Vormundschaftsgericht Wenden gemäß § 1768 Abs. 1 BGB beantragt, die Annahme des volljährigen Beteiligten zu 3) durch die Witwe ... auszusprechen. In der Verhandlung, an der auch die Ehefrau des Beteiligten zu 3) teilgenommen hat, heißt es, daß Frau ... beabsichtige, ihrem Adoptivsohn den in ... gelegenen Hof, dessen Hoferbin sie sei, zu übertragen. Die Urkunde enthält sodann den Satz:

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"Mit Zustimmung aller Erschienenen führt Herr ... den Namen ...."

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Ausdrücklich ist in der Verhandlung gegenüber dem Vormundschaftsgericht nur der Antrag formuliert, die Annahme Herrn ... als Kind der Frau ... auszusprechen.

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Der beurkundende Notar hat diesen Annahmeantrag nebst anderen Unterlagen mit Begleitschreiben vom 23. Dezember 1980 beim Vormundschaftsgericht Menden eingereicht. Nach Anhörung des Jugendamts der Stadt Menden hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 11. Februar 1981 - wirksam seit dem 13. Februar 1981 - die Annahme des Beteiligten zu 3), der als ... bezeichnet wird, durch Frau ... ausgesprochen (6 XVI 84). Eine zusätzliche Aussage über die Familiennamensführung des Beteiligten zu 3) enthält dieser Beschluß nicht.

9

Der Beteiligte zu 1) hat in der Folgezeit die Auffassung vertreten, daß die in den Annahmeanträgen gewählte Namensführung unzulässig sei, und am 27. Februar 1981 einen Randvermerk im Geburtsregister eingetragen, wonach der Beteiligte zu 3) nunmehr den Geburtsnamen ... führe. Mit einer Antragsschrift zum Amtsgericht Arnsberg vom 14. Januar 1982 hatte der Beteiligte zu 3) die Änderung dieser Beischreibung dahin begehrt, daß der Name ..., hilfsweise ... laute (11 III 5/82 AG Arnsberg), diesen Antrag jedoch mit Schriftsatz vom 27. August 1982 ... zurückgenommen, nachdem eine andere Entwicklung eingetreten war.

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Inzwischen hatte der Beteiligte zu 3) nämlich mit Schriftsatz vom 5. Mai 1982 beim Amtsgericht Menden beantragt, gemäß § 1757 Abs. 2 BGB die Änderung des Namens in ... zu beschließen. Das Amtsgericht Menden hatte daraufhin mit seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 24. Juli 1982 den die Annahme aussprechenden Beschluß dieses Gerichts vom 11. Februar 1981 dahin ergänzt, daß der Angenommene künftig den Familiennamen "Stratmann-Holte" führt.

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2)

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Unter Einschaltung des Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) im vorliegenden Verfahren am 16. September 1982 gemäß § 45 Abs. 2 PStG um gerichtliche Entscheidung gebeten, ob der Inhalt des Ergänzungsbeschlusses des Amtsgerichts Menden vom 24. Juli 1982 als Randvermerk zum Geburtseintrag des Beteiligten zu 3) beigeschrieben werden könne. Er hat hieran Zweifel, weil er meint, die in dem Antrag auf Annahme als Kind vom 28. August 1980 vorgesehene Doppelnamensführung des Angenommenen könne nicht als Antrag im Sinne von § 1757 Abs. 2 BGB gewertet werden. Mit dem Annahmebeschluß vom 11. Februar 1981 habe das Vormundschaftsgericht den Namen des Beteiligten zu 3) konstitutiv und für jedes Gericht bindend festgelegt. Der Gesetzeswortlaut "mit dem Ausspruch der Annahme" schließe in Verbindung mit § 56 e Satz 3 FGG eine nachträgliche, d.h. außerhalb des Annahmedekrets vollziehbare Namensänderung des Angenommenen aus. Die vom Angenommenen gewünschte Namensänderung könne nur auf öffentlich-rechtlichem Wege erreicht werden.

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Durch Beschluß vom 23. November 1982 hat das Amtsgericht Arnsberg verfügt, daß dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 3) folgender Randvermerk beizuschreiben sei:

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"Auf Anordnung des Amtsgerichts Arnsberg vom 23. November 1982 - 11 III 73/82 - wird der Randvermerk vom 27. Februar 1981 dahin berichtigt, daß das Kind nunmehr den Familiennamen ... führt."

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Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 10. Dezember 1982 ist durch Beschluß des Landgerichts vom 20. Dezember 1982 zurückgewiesen worden.

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Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 29. Dezember 1982.

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II.

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Das Rechtsmittel der Aufsichtsbehörde ist form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 48 Abs. 1, 45 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FStG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). Sachlich bleibt es indessen ohne Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 FGG).

19

1)

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Nach § 45 Abs. 2 PStG kann der Standesbeamte "in Zeifelsfällen" von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung, ein Fall, in dem nach Absatz 1 derselben Vorschrift den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde gleichfalls das Recht zur Anrufung des Amtsgerichts eingeräumt ist.

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Im vorliegenden Falle hat der Standesbeamte in ... das Amtsgericht zur Entscheidung darüber angerufen, ob auf Grund des erwähnten Ergänzungsbeschlusses vom 24. Juli 1982 dessen Inhalt als Randvermerk zum Geburtseintrag des Beteiligten zu 3) beigeschrieben werden kann. Er hat damit die Ablehnung einer Amtshandlung im Sinne des § 45 Abs. 2 PStG zum Ausdruck gebracht. Zu dieser Ablehnung war er aber nicht berechtigt, weil seine Zweifel unbegründet sind.

22

2)

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Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG hat der Standesbeamte einen Randvermerk im Geburtenbuch (§ 21 PStG) einzutragen, wenn der Name des Kindes geändert wird. Eine solche Namensänderung ist durch den Beschluß des Vormundschaftsgerichts Wenden vom 24. Juli 1982 auf der Grundlage des § 1757 Abs. 2 BGB vorgenommen worden. Eine Nichtigkeit dieses Beschlusses, die ausnahmsweise seine Bindungswirkung beseitigt und ein Prüfungsrecht des Standesbeamten eröffnet, ist nicht feststellbar. Die Voraussetzungen, unter denen das BayObLG (StAZ 1980, 65 = BayObLGZ 1979, 346) die Nichtigkeit eines Ergänzungsbeschlusses festgestellt hat, der auf Grund eines nach dem Wirksamwerden des Annahmebeschlusses gestellten Antrags ergangen war, liegen hier nicht vor.

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a)

25

Mit dem BayObLG (a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschluß vom 21. Mai 1979 - 15 W 74/79; von Bar, StAZ 1980, 67) ist davon auszugehen, daß das Vormundschaftsgericht durch den Annahmebeschluß den Namen des Adoptivkindes nach § 1757 Abs. 2 BGB konstitutiv und bindend für jedes Gericht festlegt. Eine solche Bindung tritt demgemäß auch für jedes andere Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit für die Gerichte des gegenwärtigen Rechtszuges ein. Die Bindung entfällt nur dann, wenn der die Namensfrage regelnde Beschluß nichtig ist (Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 11. Aufl., Rz. 13 a zu § 1 FGG). Das Vormundschaftsgericht bestätigt unter der Herrschaft des Dekretsystems nicht mehr lediglich einen Adoptionsvertrag der Beteiligten, sondern spricht die Annahme als Kind selbst aus. Teil des Annahmebeschlusses ist die Festlegung des Namens für das Adoptivkind nach Antrag, wie § 1757 Abs. 2 BGB deutlich zu erkennen gibt. Denn nach dieser Vorschrift kann das Vormundschaftsgericht nur mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennamen, den das Adoptivkind gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes vom Annehmenden erhält, den bisherigen Familiennamen hinzufügen. Damit ist gesetzlich festgelegt, daß über einen Antrag auf Namensänderung nur im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Annahme entschieden werden kann (KG, OLGZ 1978, 135 = StAZ 1978, 182). Im Zusammenwirken mit § 56 e Satz 3 Halbsatz 2 FGG, wonach das Gericht den Beschluß über die Annahme als Kind nicht ändern kann, ergibt sich, daß eine nachträgliche Namensgebung durch das Vormundschaftsgericht unzulässig ist. Denn sie würde eine inhaltliche Abweichung vom Annahmebeschluß bedeuten und damit entgegen § 56 e Satz 3 Halbsatz 2 FGG seine Änderung bewirken (von Bar, a.a.O.). Soweit das OLG Köln (StAZ 1982, 278) die Bindungswirkung des Annahmebeschlusses nicht zugleich auf die mit ihm geregelte Namensführung des Kindes erstreckt, weil es die Namensbestimmung als keinen deranwesentlichen Bestandteil des Annahmeverhältnisses beurteilt, daß der Ausspruch über die Kindesannahme und die Namensgestaltung nur durch einen einheitlichen Beschluß vorgenommen werden könnte, kann dieser Ansicht nicht zugestimmt werden. Denn das Gesetz weist in § 1757 Abs. 2 BGB die Namensregelung dem Inhalt des Annahmebeschlusses zu, die "mit dem Ausspruch der Annahme" geschehen soll. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung ist in § 1355 Abs. 2 BGB enthalten, wonach die Ehegatten "bei der Eheschließung" durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zum Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau bestimmen können, und bei unterbliebener Bestimmung der Geburtsname des Mannes Ehename wird. Dieses Wahlrecht für den Ehenamen ist an den Zeitpunkt der Eheschließung gebunden. Eine Erklärung erst nach Vollzug der Eheschließung ist nach anerkannter Auffassung nicht mehr zulässig (vgl. z.B. Münch-Komm-Wacke, Rz. 11 zu § 1355 BGB; Palandt/Diederichsen, BGB, 42. Aufl., Anm. 2 c bb zu § 1355 BGB; Soergel/Hermann Lange, BGB, 11. Aufl., Rz. 12 zu § 1355 BGB).

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b)

27

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen kann vorliegend die fehlende Verbindlichkeit des Ergänzungsbeschlusses vom 24. Juli 1982 nicht festgestellt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die Nichtigkeitsfolge eintritt, wie sie das BayObLG (a.a.O.) bei einem Ergänzungsbeschluß angenommen hat, der auf einen erst nach Wirksamwerden des Annahmebeschlusses gestellten Namensantrag gemäß § 1757 Abs. 2 BGB ergangen war. Gegen ein derart weitgehendes Urteil in diesem Falle werden gewichtige Bedenken angemeldet (von Bar, a.a.O.). Die Nichtigkeitsfolge hat das BayObLG angenommen, weil es allgemein an einer gesetzlichen Ermächtigung für eine solche nachträgliche ergänzende Gestaltung des Annahmebeschlusses fehle; ein derartiger Ergänzungsbeschluß könne daher den Standesbeamten nicht binden. Dem wird entgegengehalten (von Bar, a.a.O.; vgl. auch KKW, Rz. 40 ff. zu § 7 FGG), daß es bei der Nichtigkeitsfolge nicht darauf ankomme, ob die Entscheidung in concreto einer gesetzlichen Grundlage entbehre - das sei bei jeder rechtswidrigen Entscheidung so -, sondern darauf, ob der Vormundschaftsrichter etwas verfügt habe, was völlig außerhalb der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Kompetenzen liege. Eine falsche Auslegung der Worte "mit dem Ausspruch der Annahme" in § 1757 Abs. 2 BGB und "ändern" in § 56 e FGG erscheine nicht zwingend als offenkundig falsche Kompetenzanmaßung mit Nichtigkeitsfolge, sondern deute eher auf eine schlichte unrichtige Rechtsanwendung. Einer Stellungnahme des Senats zu diesem Streitpunkt bedarf es nicht, weil vorliegend der Antrag des § 1757 Abs. 2 BGB nicht erst nach Wirksamwerden des Annahmebeschlusses gestellt worden ist.

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c)

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Mit einer verbreiteten Meinung (OLG Düsseldorf, DAVorm. 1983, 87; AG Kaiserslautern, StAZ 1983, 17; AG Köln, StAZ 1982, 178; Bassenge/Herbst, FGG, 3. Aufl., Anm. 1 c zu § 56 e FGG; KKW, Hz. 27 zu § 56 e FGG; dahingestellt von BayObLG, a.a.O.), der der Senat zustimmt, ist es als zulässig anzusehen, die auf Antrag vorzunehmende Bestimmung nach § 1757 Abs. 2 BGB, die im Annahmebeschluß trotz rechtzeitigen Antrags fehlerhafterweise unterblieben ist, in einem späteren Beschluß nachzuholen, wobei die Namenswirkungen erst ab Wirksamwerden des späteren Beschlusses eintreten und der Ausspruch der Annahme hiervon unberührt bleibt. Eine derart fortwirkende Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ist eröffnet, weil es im Annahmebeschluß über den ihm zugefallenen Teil des Verfahrensgegenstandes keinen Ausspruch getroffen, diesen Verfahrensantrag also nicht beschieden hat. Wenn dergestalt eine Entscheidung über den Antrag auf Namensbeifügung noch nicht vorliegt, ist der Annahmebeschluß in diesem Punkte in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO zu ergänzen (OLG Düsseldorf, a.a.O. mit Nachweisen).

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Ein Verfahrensantrag gemäß § 1757 Abs. 2 BGB (KKW, Rz. 3 zu § 12 FGG) ist in der notariellen Verhandlung vom 28. August 1980 über die Annahmeanträge gestellt worden. Zu diesem auch von der Vorinstanz vertretenen Ergebnis gelangt der Senat auf Grund der ihm als Rechtsbeschwerdegericht zustehenden Befugnis, verfahrensrechtliche Erklärungen der Beteiligten, die (wie die Anträge) verfahrensgestaltende Wirkung haben, uneingeschränkt nachprüfen und auslegen zu können (Jansen, FGG, 2. Aufl., Rz. 22 zu § 27 FGG; KKW, Rz. 49 zu § 27 FGG). Der in der Annahmeverhandlung enthaltene Satz, daß der Beteiligte zu 3) mit Zustimmung aller Erschienenen den Namen ... führe, bringt hinreichend deutlich den von der Zustimmung des Beteiligten zu 3) getragenen Willen der Annehmenden zum Ausdruck, dem neuen Familiennamen des Adoptivsohnes den bisherigen Familiennamen beizufügen. Mögen die Beteiligten vielleicht sogar irrtümlich davon ausgegangen sein, daß ein eigenständiges Recht für die Wahl des Doppelnamens wie nach altem Rechtsvorstand (vgl. § 1758 Abs. 4 BGB) gegeben sei, so mußte das Adoptionsgericht diesen geäußerten Willen doch als Begehren für eine Regelung auffassen, die nach neuem Recht allein dem Gericht obliegt. Unter den gegebenen Umständen hatte es einen vorliegenden Antrag als Voraussetzung für sein Tätigwerden in einer Antragssache gemäß § 1757 Abs. 2 BGB (Verfahrensantrag) anzunehmen (KKW, Rz. 9 zu § 12 FGG). Auf den ihm zugefallenen Verfahrensantrag hätte es der Antragstellerin Gelegenheit geben müssen, die nach seiner Meinung bestehenden Mängel des Antrags zu beseitigen und einen sachentsprechenden Antrag zu stellen (KKW, Rz. 13 zu § 12 FGG). Hierzu gehörten auch Mängel des vom Verfahrensantrag unterscheidbaren Sachantrags, nämlich über die Sache in einem bestimmten Sinne zu entscheiden. Angesprochen ist hiermit die immer noch umstrittene Frage, ob das Wort "hinzufügen" in § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB sowohl voran- als auch nachstellen oder aber nur nachstellen bedeuten kann (vgl. dazu: LG Regensburg, StAZ 1978, 247; von Bar, StAZ 1979, 318; Fachausschuß Bundesverband der Standesbeamten, StAZ 1978, 191; Münch-Komm-Lüderitz, Ergänzung zu § 1757 BGB Rz. 9; Palandt/Diederichsen, Anm. 2 zu § 1757 BGB; Soergel/Roth-Stielow, BGB, 11. Aufl., Rz. 16 zu § 1757 BGB). Einer Sachentscheidung zu dieser Streitfrage bedurfte es im Ergänzungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts vom 24. Juli 1982 schließlich nicht mehr, nachdem die Annehmende ihren Sachantrag dahin geändert hatte, daß der bisherige Familienname des Angenommenen, wie es jedenfalls zulässig ist, nachgestellt werde. Da der Annahmebeschluß hier keinerlei Andeutung über einen gestellten Antrag auf Namensbeifügung enthält, konnte aus dem Umstand, daß die Namensbeifügung nicht ausgesprochen worden ist, als Hindernis für einen späteren Ergänzungsbeschluß nicht geschlossen werden, daß überhaupt eine Entscheidung über den Antrag im Annahmebeschluß getroffen werden sollte (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die unterbliebene Erwähnung des § 1757 BGB im Annahmebeschluß (im Gegensatz zu den zitierten §§ 1767, 1768, 1770 BGB) ist im Gegenteil ein deutlicher Hinweis dafür, daß dieser Antrag übergangen worden ist.

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d)

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Der Beteiligte zu 3) führt mithin auf Grund des Ergänzungsbeschlusses vom 24. Juli 1982 den Familiennamen ... Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ergeben sich daraus keine Schwierigkeiten für die Ehenamensführung. Die Ehefrau des Beteiligten zu 3) hat in der notariellen Verhandlung vom 28. August 1980 ausdrücklich sowohl der Namensänderung ihres Ehegatten als auch dem Hinzufügen seines bisherigen Familiennamens zugestimmt. Ist aber der Angenommene verheiratet und ist sein ursprünglicher Geburtsname - wie hier - Ehename geworden, so ändert sich der Ehename (mit Wirkung für die Ehefrau; für die Kinder vgl. §§ 1757 Abs. 1 Satz 4, 1617 Abs. 1-4 BGB) nur, wenn der Ehegatte gerade hierin einwilligt (§ 1757 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 1749 Abs. 2 BGB). Diese Einwilligung, die neben dem neuen Familiennamen des Ehemannes selbstverständlich als das Weniger auch die Hinzufügung des bisherigen Familien- und Ehenamens umfaßt, liegt hier vor. Der vom Amtsgericht gewählte Inhalt des Randvermerks ist mit der Verwendung des Begriffes "Familienname" nicht zu beanstanden. Auch unterliegt die ausgesprochene Anweisung zur Berichtigung des bisherigen Randvermerks keinen rechtlichen Bedenken.

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e)

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Der Senat war befugt, die §§ 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB, 56 e Satz 3 Halbsatz 2 FGG in der geschehenen Weise auszulegen, ohne gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof verpflichtet zu sein. Er weicht in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, daß dem bereits mit dem Annahmeantrag gestellten und im Annahmebeschluß nicht beschiedenen Antrag auf Namensbestimmung gemäß § 1757 Abs. 2 BGB später noch in einem Ergänzungsbeschluß stattgegeben werden könne, von keinem anderen Oberlandesgericht ab. Die Entscheidung des BayObLG vom 12. Oktober 1979 (a.a.O.) befaßt sich nur mit der Frage, ob dem nach Wirksamwerden des Annahmebeschlusses gestellten Antrag die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses entgegensteht. In der Entscheidung des BayObLG vom 1. Dezember 1978 (StAZ 1979, 121) wird der vom Senat geteilte Standpunkt vertreten, daß der vormundschaftsgerichtliche Beschluß über den Namen des Kindes - mag er richtig sein oder nicht - den Standesbeamten bindet. Der Entscheidung des OLG Köln vom 18. Dezember 1981 (StAZ 1982, 278), die die Bindungswirkung des Annahmebeschlusses nicht auf die Festlegung des Vor- und/der Familiennamens des Kindes erstrecken läßt, weil sie die Namensbestimmung entgegen dem Wortlaut des § 1757 Abs. 2 BGB nicht als Inhaltsbestandteil des Annahmebeschlusses ansieht, kann der Senat zwar nicht zustimmen. Aber auch dieser oberlandesgerichtliche Beschluß betrifft nicht die hier entschiedene Frage, ob der schon vor Wirksamwerden des Annahmedekrets aus § 1757 Abs. 2 BGB gestellte und im Dekret nicht beschiedene Antrag nachträglich noch vom Vormundschaftsgericht bearbeitet werden kann.

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3)

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Die sofortige weitere Beschwerde ist unter diesen Umständen zurückzuweisen.

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Der Ausspruch des Senats über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Nach dieser Vorschrift sind einem Beteiligten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, wenn er sie durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Außer im Falle groben Verschuldens ordnet das Gesetz demnach bei unberündetem Rechtsmittel die Auferlegung der Kosten zwingend an. Für diesen Kostenausspruch kommt es allein auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels an; keinesfalls braucht das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet zu sein (Jansen, Rz. 12 und 14 zu § 13 a FGG; KKW, Rz. 33 zu § 13 a FGG). Sowohl die sofortige weitere als auch die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) sind erfolglos geblieben, so daß allein diese Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren die Kostenentscheidungen der beiden Rechtsmittelgerichte auf der Grundlage des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG rechtfertigen.

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Die Wertfestsetzung für die Rechtsbeschwerdeinstanz beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3, 2 KostO. Mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für einen niedrigeren oder höheren Wert, die besonderer Darlegung bedürften, legt der Senat den Ausgangswert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO zugrunde. Der ohne Begründung vom Landgericht für seine Instanz niedriger angenommene Wert ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO von Amts wegen zu ändern.