Eintragungspflicht bei Verlängerung befristeten Nießbrauchs
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten die Verlängerung eines bis 31.12.2013 befristeten Nießbrauchs und reichten den Eintragungsantrag am 30.12.2013 ein. Das OLG Hamm entschied, dass die Verlängerung materiell-rechtlich eine Inhaltsänderung ist, die erst mit der Eintragung wirksam wird. Ein bloß vor Fristablauf eingegangener Eintragungsantrag begründet keine Vorwirkung. Eine Umdeutung in eine Neubegründung nach §140 BGB kam nicht in Betracht, weil die Willenserklärung auf Inhaltsänderung gerichtet war und keine gesonderte Eintragungsbewilligung für eine Neubegründung vorlag.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Eintragungsantrags auf Verlängerung des befristeten Nießbrauchs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlängerung eines befristeten Nießbrauchs stellt materiell-rechtlich eine Inhaltsänderung des Rechts dar und bedarf zur Wirksamkeit der Einigung der Beteiligten und der Eintragung im Grundbuch (§§ 877, 873 Abs. 1 BGB).
Die konstitutive Wirkung der Grundbucheintragung bedeutet, dass der bloße Eingang eines Eintragungsantrags vor Ablauf der Befristung die Rechtsänderung nicht herbeiführt; die Eintragung muss vor Fristablauf vollzogen sein.
Die Neubegründung eines Nießbrauchs ist von einer Inhaltsänderung zu unterscheiden; für eine Neubegründung fehlt es an der erforderlichen separaten Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO, wenn die Urkunde nur eine Inhaltsänderung bewilligt.
Eine entsprechende Anwendung des § 140 BGB zur Umdeutung einer auf Inhaltsänderung gerichteten Bewilligung in eine Bewilligung zur Neubegründung ist ausgeschlossen, wenn die Erklärung wirksam und eindeutig auf die Inhaltsänderung gerichtet war und die Beteiligten die Risiken des Fristablaufs kannten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brilon, BR-4724-9
Leitsatz
Die Verlängerung eines befristeten Nießbrauchs ist materiell-rechtlich eine Inhaltsänderung des Rechts. Als solche wird sie nur dann wirksam, wenn sie vor Fristablauf im Grundbuch eingetragen wird. Allein ein beim Grundbuchamt vor Fristablauf eingegangener Eintragungsantrag genügt nicht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) hat in notarieller Urkunde vom 05.04.2008 (UR-Nr. xxx/2008 Notar Dr. M in Brilon) den Beteiligten zu 2) und 3), ihren Kindern, einen Nießbrauch als Gesamtberechtigte an den vorgenannten Grundstücken eingeräumt, und zwar mit der Maßgabe der Befristung durch einen Endtermin am 31.12.2013. Dieses Recht ist als befristeter Nießbrauch und im Übrigen unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung am 09.01.2009 in Abt. II Nr. 3 des Grundbuchs eingetragen worden.
In notarieller Urkunde vom 23.12.2013 (UR-Nr. 950/2013 Notar Dr. M in Brilon) haben die Beteiligten sodann unter Bezugnahme auf den am 31.12.2013 eintretenden Endtermin des Nießbrauchs dessen Verlängerung unter neuer Befristung bis zum 31.12.2008 vereinbart und die entsprechende Eintragung im Grundbuch bewilligt.
Der Antrag des Urkundsnotars auf Eintragung der Verlängerung der Befristung bei dem Recht Abt. II Nr. 3 ging am 30.12.2013 bei dem Grundbuchamt ein und konnte vor dem Jahreswechsel nicht mehr bearbeitet werden. Bedenken des Grundbuchamts gegen die Vollzugsfähigkeit des Antrags ist der Notar mit Schriftsatz vom 27.02.2014 unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass der Eintragungsantrag noch vor dem Jahreswechsel bei dem Grundbuchamt eingegangen sei und der Eintritt der Rechtsänderung nicht von der Bearbeitungsgeschwindigkeit des Grundbuchamtes abhängen dürfe. Im Übrigen seien die Erklärungen der Beteiligten jedenfalls dahin auszulegen, dass für den Fall des Scheiterns der in erster Linie angestrebten Inhaltsänderung des Rechts jedenfalls auch eine Neueintragung des Nießbrauchs gewollt sei.
Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 06.03.2014 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 21.03.2014 bei dem Grundbuchamt eingelegt haben.
II.
Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt daraus, dass sie mit ihrem Rechtsmittel ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen. Diese sind bei verfahrensrechtlicher Bewertung in erster Linie auf Eintragung der Verlängerung der Befristung des Nießbrauchs, hilfsweise auf Neueintragung eines Nießbrauchs mit der neu bestimmten Befristung zu verstehen. Der Notar war gem. § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigt, auch den hilfsweise gestellten Antrag bei dem Grundbuchamt zu stellen, weil er diesen aus einer rechtlichen Bewertung der von ihm am 23.12.2013 beurkundeten Eintragungsbewilligung ableitet.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil das Amtsgericht zu Recht ein nicht rückwirkend behebbares Eintragungshindernis angenommen hat, das zwingend zur Zurückweisung des Eintragungsantrags führt.
Die Eintragungsbewilligung der Bewilligung der Beteiligten zu 1) in der notariellen Urkunde vom 23.12.2013 ist auf eine Änderung des in Abt. II Nr. 3 des Grundbuchs eingetragenen Nießbrauchs gerichtet, nämlich auf eine Verlängerung der Befristung des Rechts bis zum 31.12.2018. Materiell-rechtlich handelt es sich um eine Inhaltsänderung des Rechts, die der Einigung der Beteiligten und der Eintragung im Grundbuch bedarf (§§ 877, 873 Abs. 1 BGB), die in der Veränderungsspalte zu erfolgen hat. Die Eintragung im Grundbuch ist danach auch hier konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsänderung, so dass entgegen der in erster Instanz vorgetragenen Rechtsauffassung des Notars eine Vorwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt nicht stattfindet. Da das Nießbrauchsrecht Abt. II Nr. 3 jedoch infolge der vereinbarten und im Grundbuch eingetragenen Befristung am 31.12.2013 automatisch erloschen ist, kann es nicht nach diesem Zeitpunkt durch Eintragung einer Inhaltsänderung verlängert werden.
Ohne Erfolg bleibt auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neueintragung eines bis zum 31.12.2018 befristeten Nießbrauchs. Denn insoweit fehlt es an der nach § 19 GBO erforderlichen Eintragungsbewilligung der Beteiligten zu 1) als der von der Eintragung betroffenen Grundstückseigentümerin. Die Bewilligung der Beteiligten zu 1) in der notariellen Urkunde vom 23.12.2013 reicht als Eintragungsgrundlage nicht aus. Denn diese Bewilligung ist inhaltlich auf die Eintragung einer Inhaltsänderung des bestehenden Nießbrauchs (§ 877 BGB) gerichtet. Die Neubegründung eines Nießbrauchs (§ 873 Abs. 1 BGB), der in der Hauptspalte neu einzutragen wäre, ist jedoch ein davon zu unterscheidendes Rechtsgeschäft. Die notarielle Urkunde vom 23.12.2013 kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beteiligten eine Einigung über eine Neubegründung eines Nießbrauchs hätten erklären wollen. Einer solchen Auslegung steht der inhaltlich eindeutige Wortlaut der notariellen Urkunde entgegen, der auf eine Verlängerung des bestehenden Nießbrauchs unter ausdrücklicher Hervorhebung des kurzfristig bevorstehenden Eintritts der Befristung des Rechts gerichtet ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist im vorliegenden Fall auch eine Umdeutung der Erklärungen der Beteiligten in eine Bewilligung einer Neubegründung eines bis zum 31.12.2018 befristeten Nießbrauchs ausgeschlossen. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt nach § 140 BGB das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Diese Vorschrift findet im Grundbucheintragungsverfahren entsprechende Anwendung. Eine Umdeutung ist danach möglich, wenn die Eintragungsbewilligung mit dem durch Auslegung ermittelten Inhalt nicht eintragungsfähig ist, aber mit einem anderen Inhalt objektiv den Erfordernissen und dem wirtschaftlichen Ergebnis eines anderen eintragungsfähigen Rechtes voll oder wenigstens weitgehend entspricht und mit diesem Inhalt nach dem hypothetischen Willen der Parteien bei Kenntnis der wahren Rechtslage gewollt wäre (vgl. etwa BayObLG FGPrax 1997, 91, 92; OLG Celle OLGR Celle 1997, 258; Demharter GBO, 29. Aufl., § 19, Rdnr. 30).
Hier fehlt es indessen bereits an der Eingangsvoraussetzung eines solchen Umdeutungsvorgangs, weil die auf die Eintragung einer Inhaltsänderung des Rechts gerichtete Bewilligung der Beteiligten zu 1) keineswegs unwirksam war. Grundbuchverfahrensrechtlich maßgeblicher Zeitpunkt für das Wirksamwerden einer Eintragungsbewilligung ist derjenige, in dem die die Bewilligung enthaltende Urkunde mit dem Willen des Erklärenden dem Grundbuchamt vorgelegt wird (vgl. Demharter, a.a.O., § 19, Rdnr. 21), hier also Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags durch den Notar bei dem Grundbuchamt am 30.12.2013. Zu diesem Zeitpunkt war der Nießbrauch noch nicht erloschen, ein Grundbuchvollzug also durchaus noch möglich. Eine Inhaltsänderung des bestehenden Rechts war von den Beteiligten gewollt, rechtzeitig erklärt und bei dem Grundbuchamt zu einem Zeitpunkt eingereicht, zu dem das Recht noch nicht erloschen war (anders die der Entscheidung des OLG Celle a.a.O. zugrunde liegende Fallgestaltung). An dieser rechtlichen Bewertung ändert nichts, dass bei objektiver Betrachtung damit gerechnet werden musste, dass der Antrag im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Grundbuchamtes vor dem Jahreswechsel nicht mehr erledigt werden konnte, zumal bestehende Beschleunigungsmöglichkeiten (etwa Einreichung des Antrags bei dem Grundbuchamt in den frühen Morgenstunden des 27.12.2013 (Freitag), Bezeichnung des Antrags als besonders eilbedürftig im Hinblick auf den Fristablauf des Rechts) von dem Notar nicht genutzt worden sind.
Es besteht auch kein Anlass zu einer darüber hinaus gehenden entsprechenden Anwendung des § 140 BGB auf die hier vorliegende Fallkonstellation, dass eine wirksame Löschungsbewilligung und die ihr zugrunde liegende materiell-rechtliche Einigung im Ergebnis deshalb nicht zu der gewünschten Rechtsänderung führen kann, weil bis zum Zeitpunkt der erforderlichen Eintragung im Grundbuch der Eintritt einer Befristung des Rechts der angestrebten Rechtsänderung entgegensteht. Die Beteiligten, die ausdrücklich in Kenntnis des kurzfristig bevorstehenden Eintritts der Befristung des Rechts dessen Inhaltsänderung herbeiführen wollen, sich also darüber im Klaren sind, dass es zeitlich „eng wird“, haben es nämlich selbst in der Hand, sich mit ihrer Einigung auf den naheliegenden Fall einzustellen, dass die Rechtsänderung vor Fristablauf im Grundbuch nicht mehr vollzogen werden kann. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass unter der verfahrensrechtlichen Bedingung, dass die Rechtsänderung nicht mehr vor Jahresablauf im Grundbuch eingetragen werden kann, bereits in derselben notariellen Urkunde eine Neubestellung des Rechts bewilligt wird. Wenn die Beteiligten von dieser einfachen Möglichkeit keinen Gebrauch machen und sich stattdessen darauf fokussieren, ausschließlich noch vor Fristablauf eine Inhaltsänderung des Rechts herbeiführen zu wollen, besteht nach Eintritt der Befristung des Rechts grundbuchverfahrensrechtlich kein Anlass, im Wege einer weiter ausgreifenden Anwendung des § 140 BGB zu einer Hilfskonstruktion zu gelangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.