Sofortige weitere Beschwerde in Zwangsversteigerung beim OLG unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte erhob beim Oberlandesgericht eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen die Verkehrswertfestsetzung in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Das OLG hielt das Rechtsmittel für unzulässig. Nach der ZPO-Reform sind Beschwerdeentscheidungen in Zwangsversteigerungssachen nur durch die Rechtsbeschwerde zum BGH anfechtbar. Eine Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über die eingelegte sofortige weitere Beschwerde besteht daher nicht.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde beim OLG als unzulässig verworfen; Rechtsbehelf in Zwangsversteigerungssachen führt zum BGH (Rechtsbeschwerde).
Abstrakte Rechtssätze
In Zwangsversteigerungssachen ist eine gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gerichtete Anfechtung nur durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft.
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt deren Zulassung durch das Beschwerdegericht sowie die Einlegung innerhalb der Notfrist durch bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt voraus (§ 574, § 78 ZPO).
Eine sofortige weitere Beschwerde, die unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegt wird, ist unzulässig, wenn das Gesetz die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers ausschließlich über die Rechtsbeschwerde zum BGH regelt.
Bei behaupteten Verfahrensgrundrechtsverletzungen ist keine außerordentliche Beschwerde an das OLG vorgesehen; stattdessen bleiben ggf. die Gegenvorstellung beim erlassenden Gericht oder die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Rechtsweg.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 3 T 712/04
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten nach einem Gegenstandswert von 1.200,00 Euro als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 09.09.2004 den Verkehrswert der beschlagnahmten Grundstücke festgesetzt (§ 74 a ZVG). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 25.11.2004 zurückgewiesen. Gegen die letztgenannte Entscheidung hat die Beteiligte mit Schreiben vom 26.12.2004 bei dem Oberlandesgericht "Beschwerde" eingelegt.
Das Rechtsmittel der Beteiligten ist unzulässig.
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) kann eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in einer Zwangsversteigerungssache nur noch mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) angefochten werden. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof (BGH) berufen. Die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels setzt nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO voraus, dass es von dem Beschwerdegericht zugelassen wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem BGH einzulegen, und zwar durch einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) und unter Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und des Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 ZPO). Nach einer neueren Entscheidung des BGH vom 07.03.2002 (NJW 2002, 1577) ist nach der Neuregelung durch das ZPO-RG auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung selbst dann nicht mehr statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt. Möglich ist in einem solchen Fall lediglich eine Korrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, und zwar auf eine Gegenvorstellung, die in entsprechender Anwendung des § 321 a Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. befristet ist.
Aus diesem Zusammenhang folgt, dass eine gerichtsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die von der Beteiligten eingelegte sofortige weitere Beschwerde unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommen kann. Da die Beteilige durch die unmittelbare Einlegung ihrer sofortigen weiteren Beschwerde bei dem Oberlandesgericht gezielt eine Entscheidung dieses Gerichts beantragt hat, war ihre sofortige weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.