§ 1612 BGB: Abänderung der Unterhaltsbestimmung bei zerrüttetem Eltern-Kind-Verhältnis
KI-Zusammenfassung
Die volljährige Tochter begehrte die Abänderung der väterlichen Unterhaltsbestimmung von Natural- zu Barunterhalt (§ 1612 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Das Landgericht wies die Beschwerde ohne eigene tragfähige Begründung zurück und entschied zudem, ohne eine angemessene Frist zur Begründung einzuräumen und ohne einen wesentlichen Schriftsatz zu berücksichtigen. Das OLG hob die Entscheidungen (bis auf die Wertfestsetzung) wegen Verfahrensfehlern und unzureichender Sachverhaltsaufklärung auf und verwies an das Amtsgericht zurück. Maßgeblich sind die Anforderungen an „besondere Gründe“ bei Entfremdung sowie die Wahrung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren.
Ausgang: Beschlüsse der Vorinstanzen wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Abänderung einer Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 BGB a.F. ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nur dann ohne Sachprüfung zurückzuweisen, wenn die Unterhaltsbestimmung offensichtlich unwirksam ist.
Die Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 1 BGB ist eine empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind und muss den gesamten Lebensbedarf (einschließlich angemessener Geldanteile) inhaltlich hinreichend bestimmt erfassen.
„Besondere Gründe“ i.S.d. § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB liegen in der Regel vor, wenn gravierende Umstände eine Entfremdung zwischen Kind und Unterhaltspflichtigem herbeigeführt haben und die Ursache der Zerrüttung in der Sphäre des Unterhaltspflichtigen liegt oder dem Kind die Entgegennahme von Naturalunterhalt unzumutbar ist.
Das Beschwerdegericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es über ein Rechtsmittel entscheidet, obwohl erkennbar nur eine vorläufige Begründung vorliegt und keine angemessene Gelegenheit zur Ergänzung der Begründung eingeräumt wurde.
Eine Entscheidung leidet an einem beachtlichen Verfahrensmangel, wenn das Beschwerdegericht wesentlichen aktenkundigen Vortrag nicht zur Kenntnis nimmt bzw. nicht feststellbar ist, dass entscheidungserhebliche Schriftsätze vorgelegen haben.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 6 T 176/98
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24. März 1998 wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Amts-gerichts vom 09. März 1998 in der Fassung der Teilabhilfe-entscheidung der Richterin des Amtsgerichts vom 30. März 1998 ebenfalls aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Überbürdung der außergerichtlichen Kosten erster bis dritter Instanz - an das Amtsgericht zurückver-wiesen.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist die am 03. März 1979 geborene Tochter des Beteiligten zu 2) aus dessen im Jahre 1995 geschiedener Ehe. Aus der Ehe sind weitere Kinder hervorgegangen, die bei der Mutter leben. Die geschiedenen Eheleute übten das elterliche Sorgerecht gemeinsam aus. Die Beteiligte zu 1) zog nach der Trennung der Eheleute in den Haushalt des Beteiligten zu 2) und erhielt dort Naturalunterhalt sowie ein Taschengeld. Desweiteren übernahm der Beteiligte zu 2), nachdem die Beteiligte zu 1) 18 Jahre geworden und eine Fahrerlaubnis erworben hatte, jedenfalls einen Teil der Unterhaltskosten des von der Beteiligten zu 1) gefahrenen Pkw.
Im Mai 1996 ging der Beteiligte zu 2) eine zweite Ehe ein. Seine jetzige Ehefrau brachte ein über 10 Jahre jüngeres Kind mit in die Ehe. Seit dieser Zeit verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den Beteiligten zu 1) und 2); es kam auch zu verbalen Entgleisungen des Beteiligten zu 2). Die Vorinstanzen haben hierzu keine näheren Feststellungen getroffen. Am 07. November 1997 zog die Beteiligte zu 1) in das Haus ihrer Mutter. Zu den Umständen des Auszuges haben die Vorinstanzen ebenfalls keine Feststellungen getroffen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Dezember 1997 übte der Beteiligte zu 2) sein Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 1 BGB dahin aus, daß der Beteiligten zu 1) weiterhin die eigens für sie eingerichtete Wohnung in dem Haus G-Weg in C zur Verfügung gestellt werde und sie die weiteren erforderlichen Leistungen (Naturalunterhalt, Taschengeld etc.) erhalte.
Bereits mit Anwaltsschriftsatz vom 03. Dezember 1997 hat die Beteiligte zu 1) sinngemäß beantragt, die Unterhaltsbestimmung des Beteiligten zu 2) dahin abzuändern, daß er Barunterhalt zu leisten habe. Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat die Beteiligten, die Ehefrau des Beteiligten zu 2) sowie die Mutter der Beteiligten zu 1) persönlich angehört. Durch Beschluß vom 09. März 1998 hat es den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24. März 1998 Erinnerung eingelegt, die folgende Begründung enthält:
"Unabhängig davon, daß auch materiell der Beschluß angefochten wird, fehlt es an einer Begründung zu der Kostenentscheidung gemäß § 13 a FGG. Der Normalfall ist der, daß die Kosten in solchen FGG-Verfahren gegeneinander aufgehoben werden und es einer ausdrücklichen Begründung bedarf, wenn man hiervon absieht."
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie der Richterin vorgelegt. Diese hat durch Beschluß vom 30. März 1998 die Auslagenentscheidung abgeändert, im übrigen der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Abgabenachricht ist am 31. März 1998 an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten abgegangen. Das Landgericht hat die mit der Vorlage als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung durch Beschluß vom 03. April 1998 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. April 1998 beim Landgericht eingelegt hat. Die Beteiligte zu 1) hat die weitere Beschwerde im folgenden näher begründet. Dabei bezieht sie sich unter anderem auf einen in erster Instanz eingereichten Schriftsatz vom 26. Februar 1998. Dieser Schriftsatz ist in den Vorinstanzen nicht zur Akte gelangt.
II.
Die fristgebundene weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG), § 550 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts leidet an Verfahrensfehlern und läßt überdies nicht erkennen, von welchen Grundsätzen sie bei der Auslegung und Anwendung des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgegangen ist.
1.
Das Landgericht hat zunächst - wie schon die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - die Prüfung unterlassen, ob der Beteiligte zu 2) eine wirksame Unterhaltsbestimmung getroffen hat. Diese Vorfrage betrifft der Sache nach die verfahrensrechtliche Zulässigkeit des Antrags nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB in der hier maßgebenden bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, und zwar unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses kann fehlen, wenn eine wirksame Unterhaltsbestimmung nicht gegeben ist, weil dann auch dem unverheirateten Kind wie jedem anderen Unterhaltsberechtigten nach § 1612 Abs. 1 Satz 1
BGB a. F. Unterhalt in Form einer Geldrente zusteht, die ggfls. bei dem Prozeßgericht eingeklagt werden kann. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses ist jedoch die Prüfungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts beschränkt. Denn über die Wirksamkeit der Unterhaltsbestimmung hat abschließend das Familiengericht im Unterhaltsrechtsstreit zu entscheiden. Mit dem Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes an der Erlangung effektiven Rechtsschutzes wäre es nicht zu vereinbaren, wenn gleichrangig neben dem Familiengericht auch das Vormundschaftsgericht im Verfahren nach § 1612 Abs. 2 BGB a. F. über die Wirksamkeit der Unterhaltsbestimmung abschließend zu entscheiden hätte, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen heraufbeschworen würde. Es entspricht deshalb gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung (KG OLGZ 1989, 129 = FamRZ 1989, 780 = NJW - RR 1989, 647; BayObLG FamRZ 1989, 1222, 1224 = NJW-RR 1989, 1487), daß ein nach § 1612 Abs. 2 BGB a. F. gestellter Änderungsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ohne sachliche Prüfung nur dann zurückzuweisen ist, wenn sich die Unterhaltsbestimmung als offensichtlich unwirksam darstellt (Senat, Beschluß vom 27. Februar 1997 - 15 W 458/96 - ständig). Dieser Grundsatz beeinflußt die Prüfung des Vormundschaftsgerichts im Blick auf die Wirksamkeit der Unterhaltsbestimmung, die hier unter den folgenden zwei Gesichtspunkten veranlaßt ist:
a)
Der Beteiligte zu 2) konnte grundsätzlich auch einseitig und ohne Mitwirkung seiner geschiedenen Ehefrau eine wirksame Unterhaltsbestimmung treffen. Zwar hat das Gesetz in § 1612 BGB den Normalfall einer intakten Ehe und Familie zugrundegelegt und ein gemeinsames Bestimmungsrecht der Eltern normiert, ohne die Fälle des Getrenntlebens und der Ehescheidung besonders zu regeln. Gleichwohl ist aber anerkannt, daß der Gesetzeszweck auch für einen - wie hier - einseitig auf Unterhaltsleistungen in Anspruch genommenen geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil gilt (Senat NJW 1983, 2204; Beschluß vom 02. Januar 1995 - 15 W 267/94 -; ebenso: BGHZ 104, 224; NJW 1984, 305, 306). Schutzwürdige Belange des anderen Elternteils, die einer einseitigen Bestimmung durch den in Anspruch genommenen Elternteil unter Umständen entgegenstehen könnten (BGH a.a.O.; BayObLG, FamRZ 1989, 1222, 1224), sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Deshalb liegt eine unter diesem Gesichtspunkt offenkundig unwirksame Unterhaltsbestimmung nicht vor.
b)
Inhaltlich stellt die Unterhaltsbestimmung eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung dar, die dem unterhaltsberechtigten Kind gegenüber abzugeben ist. Ihrem Inhalt nach muß die Bestimmung den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsbedürftigen Kindes umfassen, grundsätzlich also die Gewährung von Wohnung und Beköstigung in Natur sowie die Gewährung von Geldleistungen als Taschengeld und für zweckgebunde Ausgaben. Ob eine diesen inhaltlichen Anforderungen entsprechende Unterhaltsbestimmung vorliegt, ist im Verfahren nach § 1612 Abs. 2 BGB a. F. von dem Vormundschaftsgericht grundsätzlich uneingeschränkt zu prüfen (BayObLG a.a.O., S. 1223; Senat, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat sich das Landgericht darauf beschränkt, sich auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung zu beziehen, die keinerlei Feststellungen zu dem Inhalt der Unterhaltsbestimmung durch den Beteiligten zu 2) enthalten. Den Gründen des angefochtenen Beschlusses kann auch nicht entnommen werden, daß die Kammer die Wirksamkeit der Unterhaltsbestimmung unter diesem Blickwinkel überhaupt geprüft hat. Darin liegt ein Begründungsmangel (§ 25 FGG), auf dem die Entscheidung indes nicht beruht, weil nach dem insoweit unstreitigen Akteninhalt eine inhaltlich hinreichend bestimmte Erklärung über die Art des von dem Beteiligten zu 2) angebotenen Unterhalts vorliegt.
Aus dem eingangs zitierten Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) vom 10. Dezember 1997 in Verbindung mit der unstreitigen Handhabung der Taschengeldzahlungen in der Vergangenheit geht hinreichend klar die Bereitschaft des Beteiligten zu 2) hervor, den gesamten Unterhaltsbedarf der Beteiligten zu 1) abzudecken.
2.
Die sachliche Beurteilung der Voraussetzungen des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Ablehnung einer Änderung der vom Beteiligten zu 2) vorgenommenen Unterhaltsbestimmung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind als "besondere Gründe" solche Umstände anzusehen, die im Einzelfall schwerer wiegen, als die Gründe, aus denen das Gesetz den Eltern das Bestimmungsrecht über die Art der Unterhaltsgewährung eingeräumt hat. Dieses Recht hat seine Grundlage darin, daß die enge verwandtschaftliche Beziehung und die Wahrung des Familienzusammenhalts eine Rücksichtnahme des trotz seiner Volljährigkeit noch unverheirateten und unterhaltsbedürftigen Kindes auf seine Eltern gebieten. Bei einem volljährigen Kinde entfällt zwar ein gesetzgeberischer Grund, den erzieherischen Einfluß zu sichern. § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB will aber auch in diesem Falle gewährleisten, den Eltern einen angemessenen Einfluß auf die Handlungen und die Lebensweise des volljährigen Kindes auszuüben, insbesondere dessen Lebensführung und die Fortschritte in der Schul- und Berufsausbildung in gewisser Weise zu überwachen, solange das Kind auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist.
Zurücktreten müssen diese Gründe für das Bestimmungsrecht der Eltern dann, wenn seine Ausübung den wohlverstandenen Interessen des Kindes zuwiderläuft und die Menschenwürde oder das Recht des jetzt volljährigen Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzt.
Für eine solche Ausnahme reichen einmalige oder gelegentliche Erziehungsfehler, wie sie jedem Elternteil unterlaufen können, nicht aus. Auch wird eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen unterhaltsberechtigtem Kind und unterhaltsverpflichtetem Elternteil eine Änderung nicht rechtfertigen können, wenn die Trennung vom Kind allein verschuldet und eigenmächtig herbeigeführt worden ist. Dagegen liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung durch das Vormundschaftsgericht in aller Regel vor, wenn gravierende Umstände zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Kind und unterhaltsverpflichtetem Elternteil geführt haben und die eigentliche Ursache der Zerrüttung in der Sphäre des Unterhaltspflichtigen liegt. Haben weder Eltern noch Kind die Entfremdung verschuldet, liegen also schicksalmäßige Ereignisse oder Entwicklungen vor, so ist eine Abänderungsentscheidung gerechtfertigt, wenn dem Kind die Entgegennahme von Naturalunterhalt im Haushalt des Unterhaltspflichten nicht mehr zugemutet werden kann. Das gleiche gilt, wenn eine von beiden Seiten schuldhaft herbeigeführte Entfremdung festzustellen ist (so bereits Senatsbeschluß vom 03. November 1986 - 15 W 354/86; Senat a.a.O., siehe auch BayObLG FamRZ 1989, 660; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1269, 1270 f; KG OLGZ 1990, 129, 131 = NJW-RR 1990, 643 = FamRZ 1990, 791).
Ob das Beschwerdegericht von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, kann der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung nicht eindeutig entnommen werden, weil diese sich in einer Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Entscheidung erschöpft, die ihrerseits keine exakten maßstäblichen Ausführungen enthält und im übrigen zu der Entwicklung der Entfremdung zwischen den Beteiligten keine hinreichenden Feststellungen trifft. Es mag zwar einiges dafür sprechen, daß die Kammer von einer schicksalsmäßigen Entwicklung oder von einer von beiden Seiten schuldhaft herbeiführten Entfremdung ausgegangen ist; in diese Richtung deuten die abschließenden Ausführungen der Entscheidung der Rechtspflegerin ("...das Zerwürfnis in jedem Fall nicht nur dem Verhalten des Vaters allein zuzuschreiben..."). Aus diesem Blickwinkel hätten die Vorinstanzen aber begründen müssen, woraus sie schließen, daß die eigentliche Ursache der Zerrüttung nicht in der Sphäre des Unterhaltspflichtigen liegt. Hierzu hätte der Vorfall aus dem Frühjahr 1997 näher aufgeklärt werden müssen, zu dem das Amtsgericht lediglich ausgeführt hat, der Beteiligte zu 2) habe die Beteiligte zu 1) "aus dem Haus geworfen", weil er sie für eine Simulantin gehalten habe. In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, wann und unter welchen Umständen die Beteiligte zu 1) in den Haushalt ihres Vaters zurückgekehrt ist. Auch hierzu fehlen die erforderlichen Feststellungen. Insgesamt kann sonach nicht ausgeschlossen werden, daß die Kammer die Anforderungen, die an die besonderen Gründe im Sinne des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB zu stellen sind, überspannt hat oder aber zugunsten des Beteiligten zu 2) von einem Sachverhalt ausgegangen ist, den das Amtsgericht nicht festgestellt hat.
b)
Die Entscheidung des Landgerichts ist darüber hinaus unter Verstoß gegen die Verfahrensrechte der Beteiligten zu 1) zustandegekommen.
Das Landgericht durfte nicht entscheiden, bevor den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) hinreichend Gelegenheit gegeben worden war, ihr Rechtsmittel zu begründen. Die Beschwerdeschrift vom 24. März 1998 enthält ersichtlich nur eine vorläufige Beschwerdebegründung, weil sie sich nur mit der Kostenentscheidung auseinandersetzt, obwohl ausdrücklich auch die Sachentscheidung der Vorinstanz angegriffen wird, die - was hier auf der Hand liegt - eindeutig größeres Gewicht als die Kostenentscheidung hat. Das Landgericht mußte deshalb der Beteiligten zu 1) eine angemessene Äußerungsfrist setzen oder wenigstens eine angemessene Zeit auf eine Stellungnahme warten (vgl. Keidel/Amelung, FG, 13. Aufl., § 12 Rn. 127 m.w.N.). Aus den Akten ergibt sich, daß die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten die Abgabenachricht frühestens am 01. April 1998 (Mittwoch) erhalten haben konnten. Eine Entscheidung bereits am 03. April 1998 verletzte sonach den Anspruch der Beteiligten zu 1) auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung des Landgerichts auf diesem Mangel beruht. Mit der weiteren Beschwerde haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) eine Fülle von tatsächlichen Umständen vorgetragen, die sowohl für die Frage nach den Gründen der Entfremdung als auch für die Prüfung der Zumutbarkeit der Entgegennahme von
Naturalunterhalt Bedeutung erlangen könnten. Diese Tatsachen dürfen im Rechtsbeschwerdeverfahren, welches keine dritte Tatsacheninstanz ist, nicht berücksichtigt werden (vgl. Keidel/Kuntze a.a.O., § 27 Rn. 43). Die Handhabung des Verfahrens durch die Kammer hat den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) deshalb die durch § 23 FGG ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit abgeschnitten, jedenfalls aber verkürzt, die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise zu stützen.
Ein weiterer - objektiver - Gehörsverstoß liegt darin, daß das Landgericht entschieden hat, ohne den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 26. Februar 1998 zu berücksichtigen. Jedenfalls kann nach dem Akteninhalt nicht festgestellt werden, daß dieser an das Amtsgericht gerichtete, nicht foliierte Schriftsatz der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen hat.
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Kammer eine sachliche Entscheidung treffen durfte, ohne die Beteiligten zuvor persönlich anzuhören.
Der angefochtene Beschluß kann deshalb keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Der Senat hat es für angemessen erachtet, die Sache unter gleichzeitiger Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dafür ist ausschlaggebend, daß es schon die erste Instanz unterlassen hat, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären und die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Zugleich hat der Senat dem Amtsgericht die Entscheidung über die Überbürdung der außergerichtlichtlichen Kosten des Verfahrens in allen drei Rechtszügen übertragen, die es nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu treffen haben wird.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandwertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus § 131 Abs. 2,
§ 30 Abs. 2 KostO.