Berichtigung Geburtsregister: türkisches Namensrecht maßgeblich nach Identitätsaufdeckung
KI-Zusammenfassung
Die Eltern begehrten die Berichtigung des Geburtsregistereintrags ihres Sohnes dahin, dass alle den im Libanon geführten Familiennamen „P1“ tragen. Nach Ermittlungen zur Identität als türkische Staatsangehörige ordnete das Amtsgericht die Berichtigung auf den Familiennamen „E“ an; hiergegen richteten sich die Beschwerden. Das OLG Hamm wies die Beschwerden zurück, weil nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB türkisches Namens- und Personenstandsrecht gilt und ein wirksamer Namenserwerb „P1“ nicht nachgewiesen ist. Der ordre-public-Vorbehalt (Art. 6 EGBGB) und ein Vertrauensschutz aus tatsächlicher Namensführung greifen nicht durch; eine Namensänderung ist im Verwaltungsverfahren zu verfolgen.
Ausgang: Beschwerden gegen die Berichtigung des Geburtsregistereintrags auf den Familiennamen „E“ zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Personenstandsregistereintrags nach § 48 PStG setzt den vollen Beweis voraus, dass die ursprüngliche Eintragung von Anfang an unrichtig war; an den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
Der Name einer Person unterliegt nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem die Person angehört; bei türkischer Staatsangehörigkeit ist für die Namensführung türkisches Namens- und Personenstandsrecht maßgeblich.
Wird ein Familienname im Register ausdrücklich nur als Eigenbezeichnung mangels Identitätsnachweisen eingetragen, entfaltet diese Angabe keine über den Wortlaut hinausgehende Beweiskraft nach § 54 PStG.
Der ordre-public-Vorbehalt des Art. 6 EGBGB erfordert eine offensichtliche Unvereinbarkeit des konkreten Anwendungsergebnisses mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts; er ersetzt keine abstrakte Kontrolle ausländischer Normen und ist bei bloßen mittelbaren Folgen historischer Vorgänge zurückhaltend anzuwenden.
Ein im Berichtigungsverfahren hilfsweise begehrter Namenswechsel ist nicht im gerichtlichen Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG, sondern im behördlichen Verfahren nach dem NamÄndG zu prüfen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 22 III 104/09
Leitsatz
Für die Berichtigung eines Familiennamens ist nach Aufdeckung der Identität als türkische Staatsangehörige das türkische Namens- und Personenstandsrecht maßgeblich.
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Am 15.10.2009 haben die Beteiligten zu 1) und 2) beantragt, den Geburtenbucheintrag Nr. ###/#### des Standesamtes C betreffend ihren am 11.10.2005 geborenen Sohn B zu berichtigen.
Der Eintrag enthält u.a. folgende Angaben:
„P (Eigenbezeichnung), Hausfrau, islamisch,
[…]
hat am 11. Oktober 2005 […] in C […]
einen Knaben geboren. Sie hat dem Kind den Vornamen B erteilt. Die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter sowie die Vor- und Familiennamen der Mutter und des Kindes konnten nicht festgestellt werden. […]“
Beantragt wurde eine Berichtigung dieses Eintrages wie folgt:
„Vorname Vater: T, Familienname Vater: P1.
Vorname Mutter: T1, Familienname Mutter: P.
Familienname Kind: P1.“
Zur Begründung ist ausgeführt, die Geburt des Kindes sei nur mit den Daten der Mutter beurkundet worden, da keine Identitätspapiere vorhanden gewesen seien. Nunmehr könnten die Ablichtungen folgender Identitätspapiere vorgelegt werden: Heiratsurkunde ausgestellt durch die Libanesische Republik, Datum der Eheschließung 14.05.1983; M sowie Auszug aus der Sammelakte der Geburtsbeurkundung.
Der Beteiligte zu 4) hat unter dem 22.10.2009 Stellung genommen und ausgeführt, jahrelange Ermittlungen der Ausländerbehörde hätten ergeben, dass viele Mitglieder der türkischen Familie „E“ im Libanon unter dem Familiennamen „P1“ (in verschiedenen Schreibweisen) lebten. Der Vater des Beteiligten zu 1) „U“ und der Vater der Beteiligten zu 2) „C“ seien als unverheiratet, jedoch mit dem Familiennamen „E“ im türkischen Familienregister registriert. Nach türkischem Recht erhalte ein Kind den Familiennamen der miteinander verheirateten Eltern, ansonsten den der Mutter. Im letzteren Fall werde das Kind im Register der Mutter eingetragen. Nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung werde das Kind in das Familienregister des Vaters übertragen. Bei Geburten im Ausland (hier Libanon) werde eine Eintragung nur auf Antrag vorgenommen, welcher hier offenbar nicht gestellt worden sei. Dies habe jedoch keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit und Namenstragung. Da sowohl der Vater des Ehemannes als auch der Vater der Ehefrau den Familiennamen „E“ tragen, hätten die Beteiligten diesen Familiennamen als Geburtsnamen erworben.
Die Beteiligte zu 3) hat sich den Ausführungen des Beteiligten zu 4) angeschlossen.
Unter dem 28.01.2009 hat der Beteiligte zu 4) seinerseits eine Berichtigung des Geburtsregistereintrages Nr. ###/#### dergestalt beantragt, dass der Familienname des Beteiligten zu 1) „E“ und der Beteiligten 2) „E, geb. E“ lautet. Der Antrag wurde am 18.04.2012 als Berichtigungsvorschlag wie folgt konkretisiert: „Familienname Mutter: E, Geburtsname Mutter: E, Familienname Vater: E, Vorname Vater: T, Familienname Kind: E.“
Mit Schriftsatz vom 27.04.2012 haben die Beteiligten zu 1) und 2) über ihren Verfahrensbevollmächtigten dem Antrag des Beteiligten zu 4) widersprochen und ihren Antrag zur Namensführung des Kindes auf den Familiennamen „P1“ aufrecht gehalten. Hilfsweise haben sie beantragt, im Wege der Namensänderung sowohl den Eltern als auch dem Kind den Namen P1 zu verleihen, da die Führung des Familiennamens „E“ für alle Beteiligten eine unzumutbare Härte darstelle. Mit Schriftsatz vom 24.05.2012 wird zur Begründung näher ausgeführt, die Beteiligten zu 1) und 2) seien im Libanon mit dem Namen „P1“ registriert gewesen. Auch ihre Eltern hätten unter diesem Namen im Libanon gelebt. Dies zeige die libanesische Geburtsurkunde der Beteiligten zu 2) mit der Angabe des Kindesvaters „C“. Es handele sich dabei um einen Clan-Namen, der von Angehörigen einer Bevölkerungsminderheit arabischen Ursprungs in der Türkei geführt worden sei. Im Zuge der Gründung des türkischen Nationalstaates und der dortigen Einführung von Vor- und Familiennamen seien der arabischen Bevölkerungsminderheit zwangsweise türkische Familiennamen zugeordnet worden. Die arabische Bevölkerungsminderheit sei zu großen Teilen in den Libanon ausgewandert und habe hier unter ihren angestammten Clan-Namen gelebt. Der Zwang zur Fortführung des in den türkischen Registern geführten Namens „E“ als Folge der von dem Beteiligten zu 4) beantragten Berichtigung stelle eine Fortschreibung der früheren diskriminierenden Gesetzeslage dar und verstoße gegen Art. 8 und Art. 14 EMRK. Die türkischen Behörden hätten der Beteiligten zu 2) erklärt, sie könne keine Dokumente erhalten, da sie nicht im türkischen Register registriert sei und sie könne, da ihr Vater bereits ausgebürgert sei, auch nicht nachträglich registriert werden. Aufgrund dieser Weigerung der türkischen Behörden tätig zu werden, bestehe kein Hindernis, eine Namensänderung durch die deutschen Behörden vorzunehmen. Vielmehr sei aufgrund der geschilderten Umstände die Anwendung des türkischen Namensrechts vorliegend unzulässig.
Die Beteiligte zu 3) hat unter dem 12.06.2012 Stellung genommen und ausgeführt, die Namensführung der Eheleute richte sich aufgrund der festgestellten türkischen Staatsangehörigkeit nach türkischem Recht. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Namensänderung könne nicht zum Erfolg führen, da die beteiligten Eheleute aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit nicht unter den Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes fielen. Schließlich sei zweifelhaft, ob ein Vertrauenstatbestand vorliege, auf den sich die Eheleute wirksam berufen könnten.
Durch Beschluss vom 27.11.2012 hat das Amtsgericht Bochum entschieden, dass der Geburtsregistereintrag Nr. ###/#### des Standesamtes C wie folgt durch Beschreibung eines Vermerks zu berichtigen sei:
„Familienname Mutter: E, Geburtsname Mutter: E,
Familienname Vater: E, Vorname Vater: T,
Familienname Kind: E.“
Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) wurde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, ihrem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 07.12.2012, haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 20.12.2012, bei dem Amtsgericht eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt. Es werde nicht bestritten, dass die Vorfahren beider Beteiligten in der Türkei unter dem Familiennamen „E“ registriert seien. Zur Begründung wird sodann im Wesentlichen Bezug genommen auf bisherigen Ausführungen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.12.2012 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Bezüglich des weiteren Sachverhaltes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind gem. §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 PStG, 58 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind auch insoweit beschwerdebefugt, als sie sich gegen die Berichtigung des Familiennamens ihres Kindes („E“) bzw. gegen die Ablehnung der Eintragung „P1“ wenden, da sie hierdurch als Eltern in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt sind (vgl. BayObLG StAZ 1995, 212; Johansson/ Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 104, jeweils zur Antragsberechtigung gem. § 49 Abs. 1 PStG und entsprechend zur Beschwerdebefugnis: LG Frankenthal StAZ 1990, 298 f.).
In der Sache kommt den Beschwerden kein Erfolg zu.
Der Geburtsregistereintrag ist dahingehend zu berichtigen, dass der Geburts- und Familienname der Beteiligten zu 1) und 2) sowie der Familienname des Kindes jeweils „E“ lautet.
Gem. § 48 Abs. 1 PStG kann ein abgeschlossener Registereintrag in anderen als den hier nicht einschlägigen Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Ein Antrag gem. § 48 Abs. 2 PStG kann nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Definition nur dann zu einer Berichtigung führen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Köln StAZ 2007, 178 f., OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1379 f.).
Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Eine Rück- oder Weiterverweisung kennt das türkische Recht nicht (Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, Stand: Februar 2007, Abschnitt II., Rn. 74). Im türkischen Recht erhält das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, bei der Geburt den Familiennamen des Vaters, Art. 321 ZGB (vgl. hierzu: Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, Stand: 30.06.2003, Anm. 8 „Namensrecht“). Bei dem in der durch die Libanesische Republik ausgestellten Heiratsurkunde der Beteiligten zu 1) und 2) mit dem Vornamen „U“ angegebenen Vater des Beteiligten zu 1) handelt es sich um den im türkischen Personenstandsregister (Nüfus) eingetragenen U, geboren am 30.01.1942 in Üçkavak. Bei dem in der libanesischen Heiratsurkunde mit dem Vornamen „C1“ angegebenen Vater der Beteiligten zu 2) handelt es sich um den im türkischen Personenstandsregister eingetragenen C E, geboren am 02.06.1947 in Üçkavak. Nach eigenen Angaben der Beteiligten zu 1) und 2) waren ihre jeweiligen Eltern miteinander verheiratet. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben hiernach den Familiennamen „E“ als Geburtsnamen erworben.
Die Geburtsurkunde der Beteiligten zu 2), ausgestellt durch die Libanesische Republik, in welcher der Kindesvater mit dem Namen „P“ angegeben ist, lässt hieran ebenso wenig zweifeln wie die durch die libanesische Republik auf die Namen „P“ ausgestellten Laissez-Passer, da bekannt ist, dass die Familie später im Libanon den Familiennamen „P1“ in verschiedenen Schreibweisen geführt hat. Ein Namenswechsel durch rechtsgültigen Erwerb dieses Namens im libanesischen Rechtskreis wird nicht behauptet und ist aus den gegebenen Dokumenten nicht ersichtlich. Heben sich die Beweiswirkungen ausländischer Urkunden gegenseitig auf, ist das Gericht zu einer freien Beweiswürdigung berechtigt (Senat StAZ 2005, 260 ff.). Hier ist unstreitig und anhand der Daten der Dokumente auch nachvollziehbar, dass der in der Vorgeneration geführte Familienname ursprünglich „E“ lautete und der Familienname „P1“ im Libanon ohne einen behördlich oder gerichtlich genehmigten Namenswechsel lediglich tatsächlich geführt worden ist.
Der Berichtigung des Familiennamens der Beteiligten zu 2) steht nicht entgegen, dass der Name „P“ in dem gegenständlichen Geburtsregistereintrag bereits vermerkt ist. Denn dem angegebenen Familiennamen der Kindesmutter kommt keine erhöhte Beweiskraft gem. § 54 Abs. 1 u. 2 PStG zu. Mangels Vorlage von Identitätspapieren ist der Eintrag des Familiennamens der Kindesmutter ausdrücklich als deren Eigenbezeichnung erfolgt. Hierdurch wird verdeutlicht, dass keine Urkunden etc. vorgelegen haben, die den angegebenen Familiennamen verifizieren ließen. Eine Eintragung, die ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass sie lückenhaft oder ungesichert ist, hat keine über ihren Wortlaut hinausgehende Beweiskraft (BayObLG StAZ 2005, 104 ff.). Die Beweiskraft entspricht derjenigen von Angaben in Ausweisersatzpapieren, ausgestellt nach den Eigenangaben des Inhabers (vgl. hierzu: Senat StAZ 2007, 18 ff.).
Auch der Familienname des Kindes „B“ ist in der angefochtenen Entscheidung richtig mit „E“ angegeben. Die Heiratsurkunde, ausgestellt durch die libanesische Republik, beweist, dass die Beteiligten zu 1) und 2), wenn auch unter dem im Libanon geführten Namen „P1“, am 14.05.1983 geheiratet haben und das Kind „B“ am 11.10.2005 ehelich geboren worden ist. Die Bestimmung eines Ehenamens geht aus der Urkunde nicht hervor. Beide Ehegatten sind in gleicher Schreibweise mit dem Familiennamen „P1“ geführt. Dieser Familienname konnte indes nicht wirksam zum Ehenamen bestimmt werden, da keiner der beiden Ehegatten eine Berechtigung hatte, diesen Familiennamen zu führen. Beide führten den Geburtsnamen „E“. Unabhängig von dem auf die Eheschließlung anzuwendenden Recht kommt als Ehename bzw. Familienname des aus der Ehe hervorgegangenen Kindes B aus tatsächlichen Gründen allein der Name „E“ in Betracht, abgeleitet entweder vom Beteiligten zu 1) oder von der Beteiligten zu 2).
Mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, der hilfsweise gestellte Antrag auf eine Namensänderung stehe der angeordneten Berichtigung nicht entgegen, hat das Amtsgericht eine Sachentscheidung unter diesem Gesichtspunkt abgelehnt. Diese Verfahrensweise ist rechtlich zutreffend, weil die Entscheidung über die Bewilligung einer Namensänderung dem behördlichen Verfahren nach § 3 NamÄndG vorbehalten ist und folglich nicht Gegenstand des Verfahrens über die gerichtliche Berichtigung eines Geburtseintrags nach § 48 PStG sein kann, das dem Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet ist. Die ergänzende Bezugnahme auf den auf den auf deutsche Staatsangehörige beschränkten Anwendungsbereich des NamÄndG hat lediglich hinweisenden Charakter.
Die Frage, ob eine frühere diskriminierende Gesetzeslage in der Türkei zu der Namensführung der Vorfahren der Beteiligten zu 1) und 2) geführt hat, ist im vorliegenden Verfahren aus Rechtsgründen nicht näher aufzuklären. Denn für die Beteiligten zu 1) und 2) hat der jeweils vom Vater erworbene Name aufgrund der nunmehrigen Gesetzeslage Geltung, welche keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Bestimmungen der EMRK bietet. Sollte aufgrund der mit der Beschwerde behaupteten historischen Entwicklung der nunmehrigen Namensführung eine Namensänderung durchzuführen sein, so ist dies nach türkischem Recht zu prüfen. Denn nach der durch das Personalstatut bestimmten Rechtslage steht fest, dass der Familienname „E“ lautet.
Eine Nichtanwendung des türkischen Rechts käme bereits im Ausgangspunkt nur unter den besonderen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 6 S. 1 EGBGB in Betracht, die hier jedoch nicht vorliegen. Danach ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Prüfungsgegenstand der Vorbehaltsklausel ist das konkrete Anwendungsergebnis einer Rechtsnorm im jeweiligen Einzelfall. Art. 6 EGBGB legitimiert nicht zu einer abstrakten Normenkontrolle (BGHZ 160, 332 (344); OLG München IPRax 1989, 238 ff.; OLG Hamm IPrax 1995, 174 ff.; OLG Koblenz NJW 2013, 1377 ff.; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., § 36, Anm. II. 1., S. 245; Lorenz in Beck´scher Online-Kommentar, Stand 01.11.2013, Art. 6 EGBGB, Rn. 10; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 6, Rn. 140/ 150; Sonnenberger in Münchener Kommentar, 5. Aufl., Art. 6 EGBGB, Rn 8; vgl. auch: Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Aufl., § 3, Rn. 75). Ein bloßes Abweichen des Anwendungsergebnisses des ausländischen Rechts von Wertungen des deutschen Rechts ist für die Anwendung des ordre public-Vorbehalts nicht ausreichend. Vielmehr muss das Rechtsanwendungsergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, dass es nach inländischer Vorstellung als schlechthin unerträglich erscheint (BGHZ 123, 268, 270).
Für die zur Entscheidung stehende Frage der Berichtigung des Geburtsregistereintrages ist aufgrund der türkischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) das heutige türkische Namens- und Personenstandsrecht maßgeblich. Wie bereits dargestellt erhält ein ehelich geborenes Kind als Familiennamen gem. Art. 321 ZGB denjenigen des Vaters. Jeder türkische Staatsangehörige wird in das Personenstandsregister (Nüfus) eingetragen. Registerpflichtige Angaben und Anzeigen von im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen sind nach Art. 8 PStG dem örtlichen türkischen Konsulat gegenüber abzugeben. Die Registereintragungen haben den Charakter öffentlicher Urkunden und gehören nach dem türkischen Rechtsverständnis zu den Strengbeweismitteln (vgl. insgesamt: Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, Anm. 9., S. 46 ff.). Die so anzuwendenden Normen lassen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht erkennen.
Demgegenüber handelt es sich hier bei den von den Beteiligten zu 1) und 2) als diskriminierend empfundenen Belastungen um die mittelbaren Folgen des viele Jahrzehnte zurückliegenden Namenserwerbs ihrer Vorfahren, von dem sie im Wege des insoweit beanstandungsfreien türkischen Namensrechts ihren eigenen Familiennamen abgeleitet haben. Kollisionsrechtlich ist die Namensführung der Vorfahren deshalb als Vorfrage der eigenen Namensführung der Beteiligten zu 1) und 2) zu qualifizieren. Diese Besonderheiten führen hier im Rahmen des Art. 6 S. 1 EGBGB zu der Bewertung, dass die abgeleitete Namensführung der Beteiligten zu 1) und 2) selbst dann nicht mit dem ordre public-Vorbehalt zu beanstanden ist, wenn unterstellt wird, dass in der Zeit nach Gründung des türkischen Nationalstaates einer ethnischen Bevölkerungsminderheit zwangsweise türkische Familiennamen zugeordnet worden sind.
Mag ein solches – mangels näherer Aufklärung der jahrezehntelang zurückliegenden tatsächlichen Vorgänge hier lediglich als wahr unterstelltes – Vorgehen nach dem Maßstab des grundgesetzlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) bedenklich erscheinen, so folgt daraus im Rahmen des Art. 6 EGBGB nicht zwingend, dass einem solchen Namenserwerb im türkischen Rechtskreis die Anerkennung der Wirksamkeit zu versagen ist. Denn die vorzunehmende Gesamtbewertung hat im Rahmen der Relativität des ordre public-Vorbehalts ergänzend den Ausprägungsgrad des Inlandsbezugs sowie die Gegenwartsbeziehung des zu beurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (Staudinger/Voltz, BGB, Neubearb. 2013, Art. 6 EGBGB, Rn. 155 ff.). Beide genannten Gesichtspunkte sprechen hier dafür, dass im Rahmen der gebotenen zurückhaltenden Anwendung der Vorschrift der Grad eines nach den Wertvorstellungen des deutschen Rechts geradezu unerträglichen Rechtsanwendungsergebnisses nicht erreicht ist:
Der Inlandsbezug des Zwangs zur Führung eines türkischen Familiennamens ergibt sich hier nur aus seinen dargestellten Auswirkungen im Rahmen der beanstandungsfreien namensrechtlichen Ableitung des Familiennamens der Beteiligten zu 1) und 2) von demjenigen ihrer Vorfahren. Die beanstandete Zwangsmaßnahme selbst hat demgegenüber unmittelbar nur zu nachteiligen Rechtswirkungen für die hier als Vorfrage zu berücksichtigende Namensführung der Vorfahren der Beteiligten zu 1) und 2) geführt. Insoweit fehlt es jedoch an jeglichem Inlandsbezug. Vorgänge, die lediglich für eine Vorfrage von Bedeutung sind, ihrerseits jedoch keinen Inlandsbezug haben, können der Kontrolle nach Art. 6 EGBGB auch dann standhalten, wenn sie als Hauptfrage als ordre public-widrig eingestuft werden müssten (vgl. hierzu: Lorenz in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2013, Art. 6 EGBGB, Rn. 14; vgl. auch: LG Frankfurt FamRZ 1976, 217).
Bei der beanstandeten diskriminierenden Namenszuordnung handelt es sich um einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt, der zwischenzeitlich viele Jahrzehnte zurückliegt. In einem solchen Zusammenhang kann von der Vorbehaltsklausel regelmäßig nur mit besonderer Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden (Staudinger/Voltz, Art. 3-6 EGBGB, Neubearb. 2013, Art. 6 EGBGB, Rn. 165). Die Beteiligten zu 1) und 2) haben diesen Familiennamen mit ihrer Geburt im Libanon von ihren Eltern erworben, mögen diese dort auch unter einer ungeklärten Identität gelebt haben (siehe dazu nachstehend). Die mit dieser Namensführung verbundenen, von ihnen als diskriminierend empfundenen Belastungen haben die Beteiligten zu 1) und 2) bei ihrer Einreise nach Deutschland mit sich getragen. Es steht deshalb mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts durchaus in Einklang, dass die Beteiligten zu 1) und 2) an die nach ihrem Heimatrecht erworbene Namensführung gebunden bleiben, solange eine rechtlich wirksame Namensänderung nicht erfolgt. Eine andere Beurteilung würde zu einer bedenklichen Aushöhlung des Personalstatuts nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB führen sowie die Gefahr einer hinkenden Namensführung begründen, welche durch die genannte Regelung gerade vermieden werden soll.
Die von den Beteiligten zu 1) und 2) beantragte Berichtigung ist auch nicht aufgrund besonderer Umstände unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 11.04.2001 (StAZ 2001, 207 ff.) Folgendes ausgeführt:
„Geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Name eines Menschen, der Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers ist und sich als solcher nicht beliebig austauschen lässt. Er begleitet vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne kann daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Eine Namensänderung beeinträchtigt die Persönlichkeit und darf nicht ohne gewichtigen Grund gefordert werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 84, 9 <22>; 97, 391 <399>). Dies gilt nicht nur für den von der Rechtsordnung zugelassenen und somit rechtmäßig erworbenen, sondern auch für den von einem Menschen tatsächlich geführten Namen, wenn sich mit diesem Namen eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt hat und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Namensführung auch herausbilden durfte.
Zwar gebietet das Rechtsstaatsprinzip und das aus ihm folgende Gebot der Beachtung des Vertrauensschutzes nicht, dass jegliche einmal entstandene Vertrauensposition Bestand haben muss; es nötigt aber zu der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen des Allgemeinwohls, wie etwa der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, und den Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute (vgl. BVerfGE 59, 128 <166>).
Insofern ist auch der tatsächlich geführte Name jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt. Dagegen muss das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden abgewogen werden …“
Dazu kann im Ausgangspunkt dahingestellt bleiben, ob tatsächliche Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes überhaupt Anknüpfungspunkt für einen Grundrechtsschutz des Persönlichkeitsrechts sein können. Ein hinreichender Vertrauensschutztatbestand kann sich jedenfalls nicht bereits aus der tatsächlichen Führung des Familiennamens „P“ durch die Beteiligten zu 1) und 2) und ihre Eltern im Libanon ergeben. Denn auch im Libanon wurde die Identität der Beteiligten mangels Vorlage von Personenstandsurkunden als ungeklärt angesehen. Dies ergibt sich mit Deutlichkeit aus den von den Beteiligten zu 1) und 2) selbst vorgelegten libanesischen Urkunden: In der Geburtsurkunde des Beteiligten zu 1) vom 05.01.1968 ist unter „Eintragungsort und – Nr. der Eltern“ vermerkt: „Ungeklärt gemäß Ausweis der öffentlichen Nr. 73755 Moslime“. In dem Ehevertrag der Beteiligten zu 1) und 2) heißt es zur Identität der beiderseitigen Eltern: „Register: ungeklärt 417417“ bzw. „Register: ungeklärt 1674“. Bereits den Eltern der Beteiligten zu 1) und 2) muss deshalb klar gewesen sein, dass ihre tatsächliche Namensführung nicht durch Personenstandsurkunden gedeckt war und mit einer abweichenden Namensführung aus dem türkischen Rechtskreis, aus dem die Familien stammten, gerechnet werden musste. Es liegt deshalb die Schlussfolgerung nahe, dass die abweichende tatsächliche Namensführung Instrument der im Libanon als ungeklärt geführten Identität war, unter der die Familien dort lebten. Nach ihrer Einreise nach Deutschland haben die Beteiligten zu 1) und 2) über viele Jahre keinerlei Personalpapiere vorgelegt, mit denen ihre Identität hätte aufgeklärt werden können. Dementsprechend musste in dem eingangs wiedergegebenen Geburtseintrag der Name der Beteiligten zu 1) und der Familienname des Kindes mit dem einschränkenden Zusatz der fehlenden Nachprüfbarkeit der Angaben beurkundet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.