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Oberlandesgericht Hamm·15 W 196/81·14.10.1981

Adoptionseinwilligung: Zugang nur mit Urschrift/Ausfertigung; Widerruf bis Zugang möglich

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Jugendamt begehrte die Feststellung, dass aufgrund der notariell beurkundeten Einwilligung der nichtehelichen Mutter zur Adoption Amtsvormundschaft eingetreten sei. Streitentscheidend war, ob dem Vormundschaftsgericht zunächst die beglaubigte Abschrift genügte und ob eine später nachgereichte Ausfertigung noch Wirksamkeit herbeiführen konnte. Das OLG verneinte einen wirksamen Zugang durch beglaubigte Abschrift und sah in einem vor Zugang eingegangenen Schriftsatz der Mutter einen wirksamen Widerruf. Damit trat weder Ruhen der elterlichen Sorge noch Amtsvormundschaft ein; die weitere Beschwerde blieb erfolglos. Die gerichtliche Entscheidung über Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz wurde mangels Rechtsgrundlage aufgehoben.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Jugendamts gegen die Feststellung des Nichteintritts der Amtsvormundschaft zurückgewiesen; Gerichtskostenentscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 1750 Abs. 1 Satz 2 BGB notariell zu beurkundende Einwilligung zur Adoption wird erst mit Zugang beim Vormundschaftsgericht wirksam; der Zugang erfordert grundsätzlich Urschrift oder Ausfertigung, nicht lediglich eine beglaubigte Abschrift.

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Löst der Zugang der formbedürftigen Einwilligung kraft Gesetzes Rechtswirkungen (Ruhen der elterlichen Sorge, Eintritt der Amtsvormundschaft) aus, muss die Erklärung auch im Stadium des Zugangs in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verkörpert sein.

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Die Unwiderruflichkeit der Einwilligung nach § 1750 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt deren Wirksamwerden voraus; bis zum Zugang beim Vormundschaftsgericht ist ein Widerruf möglich und verhindert bei rechtzeitigem Zugang die Wirksamkeit der Einwilligung entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Ein Widerruf der Einwilligung vor deren Wirksamwerden bedarf nicht der für die Einwilligung vorgeschriebenen notariellen Form.

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In Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine gerichtliche Entscheidung über Gerichtskosten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unzulässig; die Kostentragung folgt dem gesetzlichen Kostenschuldner und dem Kostenansatzverfahren.

Relevante Normen
§ 1751 Abs. 1 Satz 4 BGB§ 1751 BGB§ 1750 BGB§ 1751 Abs. 1 BGB§ 27 FGG§ 29 Abs. 1 Satz 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 5 T 176/81

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben. Der Beteiligte zu 3) hat der Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die am ... in Bad ... geborene Beteiligte zu 1) ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 2). Der Beteiligte zu 3) ist Amtspfleger des Kindes (...). Nach der Geburt des Kindes lebte es mit seiner Mutter im Haushalt des Kindesvaters ... bzw. von dessen Eltern ... und in ...

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Am ... erklärte die Kindesmutter telefonisch gegenüber einer Vertreterin des Beteiligten zu 3), sie sei bereit, ihr Kind zur Adoption freizugeben. Am nächsten Tag wurde die Angelegenheit zwischen der Kindesmutter und zwei Vertretern des Beteiligten zu 3) - zeitweise in Gegenwart des Kindesvaters und der Frau besprochen, wobei die Kindesmutter ihren Entschluß wiederholte. Daraufhin suchten die Kindesmutter und die Vertreter des Beteiligten zu 3) Notar ... in ... auf, der unter Nr. ... seiner Urkundenrolle für ... die Erklärung der Kindesmutter beurkundete, wonach sie als Mutter des Kindes einwilligte, daß ihr Kind von den Eheleuten als gemeinschaftliches Kind angenommen wird, die in dem Adoptionsverzeichnis des Beteiligten zu 3) unter Nr. ... eingetragen sind; die Annahme als Kind durch den Kindesvater ... und die Großeltern väterlicherseits sollte ausgeschlossen sein. Das Kind ist anschließend vom Beteiligten zu 3) mit dem Ziel der Annahme als Kind zu Pflegeeltern gebracht worden, bei denen es sich noch heute befindet.

5

Der Beteiligte zu 3) hat mit Begleitschreiben vom 10. April 1981 eine beglaubigte Abschrift dieser Einwilligung der Kindesmutter vom 18. März 1981 beim Amtsgericht ... eingereicht und mit Hinweis auf das Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter um Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft gemäß § 1751 Abs. 1 Satz 4 BGB gebeten. Am 14. April 1981 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts festgestellt, daß gemäß § 1751 BGB Amtsvormundschaft für die Beteiligte zu 1) eingetreten sei. Dem Beteiligten zu 3) ist eine Bescheinigung zugesandt worden, wonach das Kreisjugendamt nach § 1750 BGB zum Vormund für das Kind bestellt sei.

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Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1981, beim Amtsgericht ... eingegangen am 21. Mai 1981, hat die Beteiligte zu 2) beantragt,

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 1)festzustellen, daß die notarielle Einwilligungserklärung vom 18. März 1981 nichtig sei,
 2)das Sorgerecht für das Kind auf die Kindesmutter im Wege einstweiliger Anordnung zurückzuübertragen.
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Die Beteiligte zu 2) hat die Anfechtung ihrer Einwilligung vom 18. März 1981 erklärt und diese Einwilligung außerdem als nichtig angesehen, weil sie, die Beteiligte zu 2), sich nicht bewußt gewesen sei, was sie überhaupt unterzeichnet habe. Sie hat behauptet, sie habe am Tage der Beurkundung morgens gegen 7.30 Uhr 20 Tabletten Lexotanil 6 eingenommen.

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In einem Aktenvermerk vom 22. Juni 1981 hat die Richterin des Amtsgerichts die Auffassung vertreten, daß die Einwilligung der Kindesmutter bis dahin noch nicht wirksam dem Vormundschaftsgericht zugegangen sei, weil die Abschrift der notariellen Urkunde die Urschrift im Rechtsverkehr nicht vertreten könne. Mit einer als sofortige Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 24. Juni 1981 hat der Beteiligte zu 3) um Übersendung eines förmlichen Beschlusses gebeten. Dieser ist am 2. Juli 1981 mit dem Inhalt ergangen, daß das Amtsgericht - Richterin - die Amtsvormundschaft über die Beteiligte zu 1) aufgehoben hat.

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Der Beteiligte zu 3) hat mit Begleitschreiben vom 1. Juli 1981, beim Amtsgericht eingegangen am 2. Juli 1981, nunmehr eine erste Ausfertigung der notariell beurkundeten Einwilligung der Kindesmutter vom 18. März 1981 beim Vormundschaftsgericht ... eingereicht.

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Gegen den amtsgerichtlichen Beschluß vom 2. Juli 1981 hat der Beteiligte zu 3) Beschwerde vom 6. Juli 1981 eingelegt, mit der er unter Hinweis auf einen Beschluß des Landgerichts ... vom 7. April 1981 - ... - der Rechtsauffassung des Amtsgerichts entgegengetreten ist. Vom Landgericht sind in einem Anhörungstermin vom 29. Juli 1981 die Kindesmutter und zwei Vertreter des Jugendamts persönlich gehört und der Rechtsanwalt und Notar ... aus ... als Zeuge vernommen worden. Durch Beschluß vom 4. August 1981 hat das Landgericht die Beschwerden des Beteiligten zu 3) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wurde, es sei auf Grund der notariellen Erklärung der Beteiligten zu 2) vom 18. März 1981 (Nr. ... der Urkundenrolle des Notars ... für 1981) ein Fall der Amtsvormundschaft gemäß § 1751 Abs. 1 BGB bezüglich der Beteiligten zu 1) nicht eingetreten; es hat ferner ausgesprochen, daß der Beteiligte zu 3) die gerichtlichen Kosten zu tragen und der Beteiligten zu 2) außergerichtliche Auslagen zu erstatten habe.

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Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 27. August 1981 mit dem Antrage, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß die am 10. April 1981 dem Amtsgericht ... zugegangene beglaubigte notarielle Einwilligungserklärung vom 18. März 1981 rechtswirksam und somit die Vormundschaft eingetreten sei. Die Beteiligte zu 2) begehrt die Zurückweisung dieses Rechtsmittels.

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II.

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Die unbefristete weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) sowie formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FGG). Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, da dieses Rechtsmittel von einer Behörde eingelegt worden ist (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Der Beteiligte zu 3) ist schon deshalb beschwerdeberechtigt, weil seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 11. Aufl., Teil A, Rz. 10 zu § 27 FGG; nachstehend abgekürzt: KKW).

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Das mithin zulässige Rechtsmittel erweist sich in der Sache als unbegründet, weil die Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).

16

1)

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Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) richtet sich gegen die Feststellung des Landgerichts, daß auf Grund der Einwilligung der Beteiligten zu 2) vom 18. März 1981 eine Amtsvormundschaft gemäß § 1751 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht eingetreten sei. Das Landgericht hat mit diesem Tenor die erstinstanzliche Entscheidung, die die Amtsvormundschaft über die Beteiligte zu 1) aufgehoben hatte, abgeändert, wobei beide Gerichte davon ausgegangen sind, daß die Einwilligung der Beteiligten zu 2) zur Annahme dem Vormundschaftsgericht nicht wirksam zugegangen sei. Der Ausspruch des Landgerichts erfaßt den Verfahrensgegenstand präziser, der mit dem Eintritt oder Nichteintritt der Amtsvormundschaft umschrieben werden kann. Denn hinsichtlich einer Amtsvormundschaft, die nicht eingetreten ist, bedarf es keiner Aufhebung; es genügt vielmehr eine entsprechende Feststellung. Das Ruhen der elterlichen Sorge und die Vormundschaft des Jugendamts treten nach § 1751 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB bei Vorliegen einer wirksamen Einwilligung der Eltern - oder bei einem nicht ehelichen Kind der Mutter (vgl. § 1747 Abs. 2 BGB) - in die Annahme kraft Gesetzes ein. Die vom Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts am 14. April 1981 nach § 1751 Abs. 1 Satz 4 BGB verfügte Erteilung der Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft, die in der Bescheinigung mißverständlich als Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Vormund formuliert worden ist, besaß daher für die Frage des Eintritts oder Nichteintritts der Amtsvormundschaft nur deklaratorische Bedeutung (BayObLG, StAZ 1979, 122, 124). Verfahrensrechtlich ist es vertretbar, daß das Landgericht die zu entscheidende Frage im Wege der Feststellung und nicht der Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung über den Eintritt der Amtsvormundschaft gelöst hat. Die Einziehung der Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft ist dann eine notwendige Folge des feststellenden Ausspruchs zweiter Instanz.

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Gegen den zunächst feststellenden und sodann aufhebenden Ausspruch des Vormundschaftsgerichts stand dem dadurch in seinem Recht als Amtsvormund beeinträchtigten Beteiligten zu 3) gemäß § 20 Abs. 1 FGG und zugleich im Interesse der Beteiligten zu 1) gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG die unbefristete Beschwerde (§ 19 FGG) zu, die er formgerecht (§ 21 FGG) eingelegt hat.

19

2)

20

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Satz 2 FGG i.V. mit § 550 ZPO). Mit Recht sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Einwilligung der Beteiligten zu 2) in die Annahme ihres Kindes dem Vormundschaftsgericht nicht wirksam zugegangen sei.

21

a)

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Gemäß §§ 1751 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB ruht die elterliche Sorge und wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund eines nichtehelichen Kindes mit der Einwilligung der Mutter in die Annahme als Kind. Diese Einwilligung des § 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären (§ 1750 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1750 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht (§ 1750 Abs. 1 Satz 3 BGB). Sie ist unwiderruflich (§ 1750 Abs. 2 Satz 2 BGB). Während die nach § 1748 Abs. 1 BGB a.F. abzugende Einwilligung der Eltern als eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung beurteilt wurde (BayObLG, a.a.O. mit Nachweisen), hat der Senat (Beschluß vom 29. September 1978 - 15 W 148/78 - = NJW 1979, 49 = FamRZ 1978, 945 = OLGZ 1978, 405) die nach § 1750 Abs. 1 BGB n.F. gegenüber dem Vormundschaftsgericht zu erklärende Einwilligung angesichts des Wandels des Adoptionsrechts vom Vertrags- zum Dekretsystem als Verfahrenshandlung angesehen. Diese unterschiedliche Beurteilung des rechtlichen Charakters der Einwilligung alten und neuen Rechts wirkt sich aber nach der neueren gesetzlichen Regelung auf die Formerfordernisse für die Abgabe und den Zugang der Erklärung nicht aus. Hierzu hat die Einwilligung in § 1750 BGB eine Regelung erfahren, die im Wesen der für Willenserklärungen verbindlichen vergleichbar ist. Nach der Auffassung des Senats sind daher die zum Wirksamwerden formbedürftiger verkörperter Willenserklärungen unter Abwesenden entwickelten Rechtsgrundsätze auf die Einwilligung des § 1750 BGB n.F. übertragbar.

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Es entspricht der überwiegenden neueren Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH, NJW 1960, 33; 1962, 736 und 1388; OLG Celle, NJW 1964, 53; OLG Düsseldorf, OLGZ 1966, 68, 70; HansOLG Hamburg, MDR 1968, 238; Vorlagebeschluß des Senats vom 31. März 1967 - 15 W 42/67 - = NJW 1967, 1440; Bärmann, NJW 1964, 53; Erman/Hense, BGB, 6. Aufl., Rz. 1 zu § 2296 BGB; KKW, Teil B, Rz. 7 zu § 47 BeurkG; Kreft, Anm. LM § 130 BGB Nr. 10; Pagendarm, Anm. LM § 2271 BGB Nr. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 40. Aufl., Anm. 3 a zu § 126 BGB und Palandt/Keidel, Anm. 1 zu § 2296 BGB; RGRK-Krüger-Nieland, BGB, 12. Aufl., Rz. 18 zu § 130 BGB; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., Rz. 26 zu § 130 BGB; a.A.: Dilcher, JZ 1968, 188 Hieber, DNotZ 1960, 240; Jansen, FGG, 2. Aufl. Rz. 3 zu § 47 BeurkG und NJW 1960, 475; Röll, DNotZ 1961, 312), daß eine nach dem Gesetz formbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamwerden der Zugang an den Erklärungsempfänger erforderlich ist, erst dann zugegangen ist, wenn der Empfänger das Original oder eine Ausfertigung der Urkunde erhält; der Zugang einer beglaubigten Abschrift genügt nicht. Diese Auffassung, daß formgebundene Erklärungen nur in ihrer formgerechten Verkörperung zugangsfähig sind, ist auch für die Einwilligung der Eltern nach § 1748 Abs. 1 BGB a.F. vertreten worden, die nach §§ 1748 Abs. 3 BGB a.F., 56 Abs. 1 BeurkG der notariellen Beurkundung bedurfte (BayObLG, a.a.O.). Diese Rechtsgrundsätze haben nach der Meinung des Senats auch für die gegenüber dem Vormundschaftsgericht zu erklärende Einwilligung neueren Rechts gemäß §§ 1750 Abs. 1 Satz 1 1747 Abs. 2 BGB zu gelten (Erman/Holzhauer, BGB, 7. Aufl., Rz. 5 zu § 1750 BGB; Palandt/Diederichsen, Anm. 1 zu § 1750 BGB). Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend:

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Soweit es sich um den Nachweis des Inhalts einer öffentlichen Urkunde handelt, wird der beglaubigten Abschrift die gleiche Beweiskraft beigelegt wie der Urschrift oder einer Ausfertigung. Dagegen ist die Übergabe oder Vorlegung einer Ausfertigung in Fällen zu fordern, in denen an den Besitz (z.B. Vollmachtsurkunde = §§ 172, 175 BGB; Bestallung = §§ 1791, 1893 Abs. 2, 1897, 1915 BGB; Testamentsvollstreckerzeugnis = § 2368 BGB; Erbschein = § 2361 BGB) oder die Übergabe der Urkunde zivilrechtliche Wirkungen geknüpft werden (BGH, NJW 1962, 736, 738). Im vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht darum, ob die Beurkundung der Einwilligung durch eine beglaubigte Abschrift bewiesen werden kann, sondern um die Frage, in welcher urkundlichen Form die Einwilligung beim Zugang an das Vormundschaftsgericht vorliegen muß. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, daß durch die Einwilligung beim Zugang Rechtswirkungen ausgelöst werden; denn die Einwilligung wird erst zu diesem Zeitpunkt wirksam und außerdem ruht die elterliche Sorge und Amtsvormundschaft tritt ein. Deshalb muß die beurkundete Erklärung dem Vormundschaftsgericht zugehen; denn nur sie ist eine wirksame Einwilligung gemäß §§ 1747 Abs. 2, 1750 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Erklärung muß auch im Stadium des Zugangs an den Adressaten dem Gesetz entsprechen, weil sich insoweit das Zugehen nicht von der Abgabe der Erklärung selbst trennen läßt. Die beurkundete Erklärung liegt in der Urschrift der Beurkundung. Diese wird für den Rechtsverkehr ersetzt durch die Ausfertigung (§ 47 BeurkG), die dieselbe Bedeutung und Beweiskraft hat wie die Urschrift der Niederschrift, während die Beglaubigung einer Abschrift nur das Zeugnis bedeutet, daß eine Abschrift mit einer Urkunde übereinstimmt (KKW, Teil B, Rz. 3 und 5 zu § 47 BeurkG), also nicht die empfangsbedürftige Erklärung selbst ist.

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Für das vorliegende Verfahren konnte das Landgericht auf Grund dieser Rechtsgrundsätze daher mit Recht zu dem Ergebnis gelangen, daß dem Vormundschaftsgericht durch die Übersendung lediglich einer beglaubigten Abschrift der Einwilligung der Beteiligten zu 2) vom 18. März 1981 mit dem Schreiben des Beteiligten zu 3) vom 10. April 1981 eine Einwilligungserklärung im Sinne der §§ 1750 Abs. 1, 1747 Abs. 2 BGB nicht wirksam zugegangen ist. Ob keine Ermächtigung des Beteiligten zu 3) dazu vorlag, die Einwilligung der Beteiligten zu 2) dem Vormundschaftsgericht zuzuleiten, wie es von der Vorinstanz zusätzlich noch erörtert worden ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.

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b)

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Die Einwilligung vom 18. März 1981 ist mit der Folge des Ruhens der elterlichen Sorge und des Eintritts der Amtsvormundschaft auch nicht dadurch wirksam geworden, daß der Beteiligte zu 3) mit Begleitschreiben vom 1. Juli 1981 beim Vormundschaftsgericht am 2. Juli 1981 eine Ausfertigung nachgereicht hat. Denn rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht in dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 20. Mai 1981, der beim Vormundschaftsgericht am 21. Mai 1981 eingegangen ist, einen Widerruf ihrer am 18. März 1981 vor dem Notar ... erklärten Einwilligung gesehen. Zwar ist der Schriftsatz vom 20. Mai 1981 nicht ausdrücklich als Widerruf bezeichnet worden, sondern auf Feststellung der Nichtigkeit der Einwilligung gerichtet. Aber es hält sich im Rahmen zulässiger Auslegung, daß das Landgericht aus dem Bestreben, zur Nichtigkeit der Einwilligung zu gelangen, die mindere Absicht herausgelesen hat, die eventuell wirksam abgegebene Einwilligungserklärung zumindest zu widerrufen. Ein solcher Widerruf war hier rechtlich möglich.

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Gemäß § 1750 Abs. 1 Satz 3 BGB wird die Einwilligung erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.

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Die für die Einwilligung der Eltern nach altem Recht umstrittene Frage, ob sie schon mit der Abgabe oder aber erst mit ihrem Wirksamwerden durch Zugang an einen Erklärungsempfänger unwiderruflich werde (vgl. BayObLG, a.a.O.), ist vom Gesetzgeber für den neueren Rechtszustand im Sinne der letzteren Auffassung gelöst worden. Unwiderruflich ist die Erklärung (§ 1750 Abs. 2 Satz 2 BGB) erst dann, wenn sie wirksam, d.h. hier dem Vormundschaftsgericht zugegangen ist. Überholt dagegen der Widerruf die Einwilligungserklärung, so wird diese nicht wirksam. Andernfalls würde nämlich § 1750 Abs. 1 BGB zuwider die Erklärung bereits mit der Abgabe (vor dem Notar) bindend (MünchKomm.-Lüderitz, Rz. 9 zu § 1750 BGB). Die früher bestehenden Unklarheiten sollten durch die ausdrückliche Bestimmung über das Wirksamwerden in § 1750 Abs. 1 BGB gerade ausgeräumt werden (RegE BT-Drucksache 7/3061, Seite 39 Nr. 2). Geht somit dem Vormundschaftsgericht vor oder spätestens gleichzeitig mit der Einwilligungserklärung ein Widerruf zu, so wird diese entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht wirksam (Erman/Holzhauer, Rz. 6 zu § 1750 BGB). Der Widerruf bedarf nicht der für die Erklärung vorgeschriebenen Form (BayObLG, MünchKomm.-Lüderitz, jeweils a.a.O.).

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Da die Einwilligung auch durch den Eingang der Ausfertigung nicht wirksam geworden ist, kann es ungeprüft bleiben, ob es im Hinblick auf diese Ausfertigung auch an einer Abgabe der Einwilligung gegenüber dem Vormundschaftsgericht fehlt, wie es vom Landgericht angenommen worden ist, weil der die Ausfertigung einreichende Beteiligte zu 3) zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem Widerruf der Beteiligten zu 2) gehabt habe.

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Zutreffend ist das Landgericht daher insgesamt zu der Auffassung gelangt, daß das Jugendamt mangels einer wirksam gewordenen Einwilligung der Kindesmutter nicht Amtsvormund geworden ist, wie dies in § 1751 Abs. 1 Satz 2 BGB als Folge einer wirksamen Einwilligung und des durch sie bedingten Ruhens der elterlichen Sorge vorgesehen ist. Die weitere Beschwerde ist unter diesen Umständen zurückzuweisen.

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3)

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Ersatzlos aufzuheben ist die landgerichtliche Nebenentscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außerhalb einer gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung über Gerichtskosten, die hier nicht gegeben ist, kommt eine solche Entscheidung in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht in Betracht, weil sich der Kostenschuldner aus dem Gesetz ergibt und vom Kostenbeamten im Kostenansatzverfahren (§ 14 KostO) festzustellen ist. Ein gerichtlicher Ausspruch hat daher keinerlei Bindungswirkung für den Kostenansatz und den Rechtsweg nach § 14 KostO (Korintenberg/Ackermann/Lappe, KostO, 9. Aufl., Rz. 2 und 5 zu § 3 KostO). Er ist deshalb auch hier entbehrlich und aufzuheben. Im übrigen bestehen auch inhaltlich Bedenken gegen ihn, da die Erstbeschwerde Gebührenfreiheit gemäß § 131 Abs. 3 KostO genießen dürfte.

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Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Kostenentscheidung. Wenn ein Beteiligter durch ein unbegründetes Rechtsmittel Kosten veranlaßt hat, so sind ihm diese nach der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG aufzuerlegen (KKW, Rz. 30 zu § 13 a FGG). Hier ist die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3), die er sowohl gegen die mit Außenwirkung ausgestattete, ihn beeinträchtigende Verfügung des Amtsgerichts vom 22. Juni 1981 als auch gegen den aufhebenden amtsgerichtlichen Beschluß vom 2. Juli 1981 eingelegt hatte, mit ihrem eigentlichen sachlichen Ziel, die Rechtswirksamkeit der Einwilligung vom 18. März 1981 festzustellen, erfolglos geblieben. Das Landgericht hat sachlich das Gegenteil festgestellt. Der gegenüber dem Amtsgericht abweichende Beschlußtenor des Landgerichts bedeutet daher keinen Erfolg der Erstbeschwerde, sondern nur die verfahrensrechtlich bessere Wiedergabe der von beiden Vorinstanzen übereinstimmend beurteilten Rechtslage. Das Landgericht hat daher mit Recht § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zur Grundlage seiner Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gemacht.

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Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten dritter Instanz folgt ebenfalls aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren vor dem Senat beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3, 2 KostO.