Verwerfung sofortiger weiterer Beschwerde gegen Einstellung nach § 30a ZVG als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin legte eine sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 30a ZVG ein. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, da nach § 30b Abs. 3 Satz 2 ZVG gegen solche Landgerichtsentscheidungen das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ausgeschlossen ist. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt und der Gegenstandswert festgesetzt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen Entscheidung zur einstweiligen Einstellung nach § 30a ZVG als unzulässig verworfen; Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen der Landgerichte, die die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 30a ZVG betreffen, ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 30b Abs. 3 Satz 2 ZVG ausgeschlossen.
Ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel ist vom Gericht als unzulässig zu verwerfen; eine materielle Prüfung des Antrags unterbleibt.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels sind die Kosten nach § 97 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Der Gegenstandswert für die Instanz ist nach § 29 GKG in Verbindung mit §§ 12, 14 GKG und § 3 ZPO festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7 T 244/99
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerde-führerin wird auf ihre Kosten (§ 97 ZPO) als unzulässig verworfen, weil gegen Entscheidungen der Landgerichte, die - wie hier - die einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 30 a ZVG betreffen, das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 30 b Abs. 3 Satz 2 ZVG ausgeschlossen ist.
Der Gegenstandswert dieser Instanz wird auf 6.600,00 DM festgesetzt (§ 29 GKG in VB. §§ 12, 14 GKG, § 3 ZPO).