Aufhebung des Briefausschlusses bei Grundpfandrecht: Zustimmung anderer Berechtigter nicht erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung, mit der das Amtsgericht die Aufhebung eines Briefausschlusses bei einem Grundpfandrecht ablehnte. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde stattgegeben. Es stellte fest, dass die Aufhebung nach § 1116 Abs. 3 BGB keiner Zustimmung anderer im Grundbuch eingetragener dinglicher Berechtigter bedarf, weil dadurch weder Haftungsumfang noch Rang verändert werden. Eine bloß wirtschaftliche oder mittelbare Betroffenheit reicht für die Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO nicht aus.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung stattgegeben; angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung des Briefausschlusses bei einem Grundpfandrecht bedarf nicht der Zustimmung anderer im Grundbuch eingetragener dinglicher Berechtigter.
Die Aufhebung des Briefausschlusses verändert weder den Haftungsumfang noch den Rang des Grundpfandrechts.
Eine bloß mittelbare oder wirtschaftliche Beeinträchtigung anderer dinglicher Berechtigter begründet keine Betroffenheit i.S.v. § 19 GBO und damit keinen Zustimmungsbedarf.
Die erhöhte Verkehrsgängigkeit eines Briefrechts betrifft andere dingliche Berechtigte allenfalls wirtschaftlich und begründet keine dingliche Rechtsbeeinträchtigung, die eine Zustimmung erforderlich macht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, OL-283-9
Leitsatz
Die Aufhebung des Briefausschlusses bedarf nicht der Zustimmung der Berechtigten anderer am Grundstück eingetragener dinglichen Rechte.
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedarf die Aufhebung des Briefausschlusses bei einem Grundpfandrecht (§ 1116 Abs.3 BGB) nicht der Zustimmung anderer dinglich Berechtigter (Erman/Wenzel, BGB, 14.Aufl., § 1116 Rdn.8; juris/PK/Reischl, BGB, 7.Aufl., § 1116 Rdn. 21; Mayer in Bauer (v. Oefele, GBO, 3. Aufl., AT IV Rdnr. 145; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 2520 mit 2523; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1116, Rdnr. 5). Denn die Aufhebung des Briefausschlusses verändert weder den Haftungsumfang noch den Rang des Grundpfandrechts. Die erhöhte Verkehrsgängigkeit eines Briefrechts betrifft die anderen dinglich Berechtigten allenfalls mittelbar und in wirtschaftlicher Hinsicht, was für die Annahme einer Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO nicht ausreicht.