Aufhebung einer Zwischenverfügung: Löschung des Erbbaurechts ohne zusätzliche Bewilligungen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die die Löschung eines Erbbaurechts wegen fehlender Bewilligungen untersagte. Streitpunkt ist, ob Inhaber dinglicher Nutzungsrechte am Erbbaurecht zustimmen müssen, wenn identische Rechte in gleicher Rangfolge am Grundeigentum eingetragen sind. Das OLG Hamm verneint dies, sofern inhaltliche Identität und Rangordnung aus Eintragungen und Eintragungsgrundlagen ersichtlich sind. Wirtschaftliche Vergleichsbetrachtungen bleiben ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts war erfolgreich; Zwischenverfügung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Löschung eines Rechts im Grundbuch nach § 19 GBO ist grundsätzlich die Bewilligung aller hiervon Betroffenen erforderlich; Betroffenheit liegt bereits bei möglicher nachteiliger Auswirkung vor und kann mittelbar bestehen, etwa durch Belastung dinglicher Rechte.
Die Bewilligung der Inhaber dinglicher Nutzungsrechte am Erbbaurecht ist nicht erforderlich, wenn die betreffenden Rechte inhaltlich identisch und in derselben Rangfolge auch am Grundeigentum eingetragen sind und durch die Löschung des Erbbaurechts denselben Rang behalten.
Das Grundbuchamt darf zur Beurteilung auf die Grundbucheintragungen und die dazugehörigen Eintragungsgrundlagen abstellen; es hat keine wirtschaftlichen Vergleichsbetrachtungen vorzunehmen.
Das Erbbaurecht verselbständigt lediglich Rechtsbefugnisse des Eigentums, sodass ein inhaltlich identisches dingliches Nutzungsrecht am Erbbaurecht keine weitergehenden Befugnisse gegenüber einem Recht am Eigentum vermittelt und bei Löschung keine nachteilige Rechtsveränderung der Nutzungsberechtigten zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Borken, BQ-18161-2
Leitsatz
Für die Löschung eines Erbbaurechts ist die Bewilligung der Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten an dem Erbbaurecht nicht erforderlich, wenn diese mit inhaltlich identischen Rechten in derselben Rangfolge auch an dem Grundeigentum eingetragen sind und durch die Löschung des Erbbaurechts denselben Rang erhalten, den sie am Erbbaurecht inne hatten.
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Grundbuchamtes, wonach für die Löschung eines Rechts an einem Grundstück gemäß § 19 GBO die Bewilligung aller hiervon Betroffenen erforderlich ist. Richtig ist weiter, dass ein Betroffensein im Sinne des § 19 GBO bereits dann vorliegt, wenn sich die beantragte Eintragung auch nur möglicherweise nachteilig auf die jeweilige Rechtsposition auswirkt. Richtig ist schließlich, dass die Bewilligungsnotwendigkeit sich auch aus einer sog. mittelbaren Betroffenheit ergeben kann, zu der auch der hier gegebene Fall der Belastung eines dinglichen Rechts (§ 876 BGB) gehört (vgl. Bauer/v.Oefele/Kössinger, GBO, 3.Aufl., § 19 Rdn.259ff).
Der Senat teilt auch noch die Auffassung des Grundbuchamtes, dass diese Grundsätze auch für die Löschung sog. Buchrechte gelten, soweit hiermit gemeint ist, dass das Grundbuchamt im Rahmen des § 19 GBO keine wirtschaftlichen Vergleichsbetrachtungen anzustellen hat. Gleichwohl ist der Senat mit der ganz h.A. (vgl. neben den bereits von der Beschwerde angeführten Belegstellen Kössinger, a.a.O. Rdn.260; Staudinger/Gursky, BGB, Stand 2012, § 876 Rdn.15; BeckOK-GBO-Otto, Stand 6/2013, Erbbaurecht Rdn.136) der Meinung, dass für die Löschung eines Erbbaurechts die Bewilligung der Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten an dem Erbbaurecht nicht erforderlich ist, wenn diese mit identischen Rechten in derselben Rangfolge auch an dem Grundeigentum eingetragen sind und durch die Löschung des Erbbaurechts denselben Rang erhalten, den sie am Erbbaurecht inne hatten. Dies gilt allerdings nur, wenn für das Grundbuchamt anhand der Grundbucheintragungen und der in Bezug genommenen Eintragungs-grundlagen feststellbar ist, dass die Rechte inhaltlich identisch sind. Eine wirtschaftliche Vergleichsbetrachtung findet auch hier nicht statt.
Maßgebend ist für den Senat dabei die Überlegung, dass der Inhalt der Rechte und ihr Gegenstand letztlich identisch sind. Das Erbbaurecht als Belastung des Eigentums verselbständigt nämlich lediglich einen Teil der rechtlichen Befugnisse, die ursprünglich mit dem Eigentum verbunden sind. Ein dingliches Nutzungsrecht am Erbbaurecht kann danach weder andere, noch weitergehende rechtliche Befugnisse verleihen als ein inhaltlich identisches Nutzungsrecht, das das Eigentum belastet. Da sich die Rechtsmacht, die durch die dinglichen Nutzungsrechte beschränkt wird, durch die Löschung des Erbbaurechts wieder im Eigentum vereinigt, kann in der vorgenannten Konstellation somit ausgeschlossen werden, dass die Löschung des Erbbaurechts und der hiermit einhergehende Wegfall der an ihm bestehenden dinglichen Nutzungsrechte die Nutzungsberechtigten nachteilig in ihrer Rechtsposition betrifft.
Die o.g. Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die inhaltliche Identität der drei in Frage stehenden Grunddienstbarkeiten steht schon deshalb zweifelsfrei fest, weil diese durch jeweils dieselbe Erklärung sowohl am Eigentum wie auch am Erbbaurecht begründet und bewilligt worden sind.