Beschwerde gegen Zurückweisung der Anweisung zur erneuten Namensangleichung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte rügte die Ablehnung, das Standesamt zur Entgegennahme einer erneuten Namensangleichung anzuweisen. Das OLG bestätigt die Entscheidung des AG: Die am 18.07.2011 abgegebene Angleichungserklärung ist wirksam und nicht abänderbar. Eine Anfechtung wegen Irrtums, falscher Beratung oder Geschäftsunfähigkeit ist nicht substantiiert dargelegt worden, die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Anweisung an das Standesamt als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anweisung des Standesamts zur Entgegennahme einer erneuten Namensangleichung nach § 49 Abs. 1 PStG kommt nicht in Betracht, wenn eine zuvor abgegebene Angleichungserklärung wirksam und nicht abänderbar ist.
Eine nach Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB durchgeführte Namensangleichung ist zulässig, wenn durch Staatsangehörigkeitswechsel ein Statutenwechsel nach Art. 10 EGBGB eintritt.
Wegen ihrer konstitutiven Wirkung und aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Namensangleichungserklärung unwiderruflich.
Eine Namensbestimmung ist grundsätzlich nicht nach § 119 BGB anfechtbar; Irrtümer über die Häufigkeit oder Gebräuchlichkeit eines Namens stellen nur einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
Die Darlegung einer Falschberatung oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit bedarf substanziierter Anknüpfungstatsachen; ohne solche Anhaltspunkte ist das Gericht nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 77 III 50/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
Die nach den §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anweisung des Standesamts (§ 49 Abs. 1 PStG) zur Entgegennahme einer erneuten Namensangleichungserklärung nach Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB nicht vorliegen, da die Angleichungserklärung des Beteiligten zu 1) vom 18.07.2011 wirksam und nicht abänderbar ist.
Die Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB lagen vor. Der Beteiligte zu 1) hat seinen ursprünglichen Nachnamen („N1“), nach bulgarischem Recht erworben. Spätestens mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein Statutenwechsel zum deutschen Recht eingetreten (Art. 10 Abs. 1 EGBGB), so dass der Beteiligte zu 1) zu einer Namensangleichung nach der oben genannten Vorschrift berechtigt war. Dieses wird von dem Beteiligten zu 1) auch nicht in Abrede gestellt, sondern von ihm selbst vorausgesetzt. Gegen die Zulässigkeit des von dem Beteiligten zu 1) am 18.07.2011 gewählten Nachnamens („N“) bestehen keine Bedenken. Auch wenn die Namensendung „-ow“ häufig in der russischen Sprache vorkommen mag, so ist sie doch auch in Deutschland keineswegs unüblich. Eine Unwirksamkeit der Angleichungserklärung lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
Eine Namensangleichungserklärung ist wegen ihrer konstitutiven Wirkung und aus Gründen der Rechtssicherheit unwiderruflich (vgl. OLG München FGPrax 2007, 26; jurisPK-BGB/Janal, Art. 47 EGBGB, Rn. 17). Darauf ist in dem von dem Beteiligten zu 1) unterschriebenen Formular für die Angleichungserklärung auch ausdrücklich hingewiesen worden.
Die von dem Beteiligen zu 1) erklärte Anfechtung wegen Irrtums greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass eine Namensbestimmung grundsätzlich nicht nach den §§ 119 ff BGB anfechtbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 07.12.2011, 15 W 585/10; OLG Zweibrücken StAZ 2011, 341; Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Stand: März 2009, § 15c PStG a.F., Rn. 29; jurisPK-BGB/Janal a.a.O.), liegt kein beachtlicher Irrtum im Sinne des § 119 BGB vor. Ein etwaiger Irrtum des Beteiligten zu 1) über die Häufigkeit und Gebräuchlichkeit des Nachnamens „N“ in Deutschland wäre kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft seiner Person im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB, sondern nur ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Soweit sich der Beteiligte zu 1) auf eine Falschberatung des Standesbeamten beruft, ist sein Vortrag unsubstantiiert, zumal er insoweit auch selbst Erinnerungslücken geltend macht.
Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 1) – wie er behauptet – die Angleichungserklärung im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB) abgegeben hätte. Das Amtsgericht war insoweit mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts (§ 26 FamFG) ist nicht uferlos. Die von dem Beteiligten zu 1) vorgelegten Atteste und Arztberichte stützen den Einwand der Geschäftsunfähigkeit nicht ansatzweise.
Ob eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz in Betracht kommt, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil es sich insoweit um eine in einem Verwaltungsverfahren zu treffende behördliche Entscheidung handelt, deren Ergebnis vom Standesamt durch Fortführung des Heiratseintrags lediglich zu übernehmen wäre.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.