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Oberlandesgericht Hamm·15 W 162/02·01.07.2002

Keine Beschwerdebefugnis Dritter gegen Abwesenheitspflegschaft für unbekannte Kommanditisten

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Kommanditisten griffen die Bestellung eines Abwesenheitspflegers (§ 1913 BGB) für unbekannte Mitgesellschafter an, weil dieser angeblich Mehrheiten in Gesellschafterversammlungen beeinflusst habe. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig; hiergegen blieb die weitere Beschwerde erfolglos. Das OLG Hamm bestätigte, dass gegen die Anordnung einer Pflegschaft grundsätzlich nur der (unbekannte) Betroffene selbst beschwerdeberechtigt ist (§ 20 Abs. 1 FGG). Ein bloß mittelbarer Einfluss auf Mehrheitsverhältnisse begründet keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung; etwaige Rechtsverletzungen sind über Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bzw. Ansprüche zu klären.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde zurückgewiesen; Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG setzt einen unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers voraus; mittelbare Auswirkungen genügen nicht.

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Gegen die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft nach § 1913 BGB ist grundsätzlich nur derjenige beschwerdeberechtigt, der für sich in Anspruch nimmt, der unbekannte Beteiligte zu sein, dessen gesetzliche Vertretung dem Pfleger übertragen wird.

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Ein gesellschaftsrechtlicher Nachteil durch die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten des unbekannten Gesellschafters durch einen Pfleger begründet für andere Gesellschafter regelmäßig keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung durch den Pflegschaftsanordnungsbeschluss.

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Die mögliche Ungeeignetheit des bestellten Abwesenheitspflegers wegen Interessenkollision begründet für Dritte kein Beschwerderecht gegen die Pflegschaftsanordnung, wenn der Anordnungsbeschluss keine Genehmigung konkreten Handelns des Pflegers enthält.

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Effektiver Rechtsschutz erfordert im Zusammenhang mit Pflegschaftsanordnungen keine Ausdehnung der Beschwerdebefugnis Dritter, wenn ihnen zur Wahrung eigener Rechte anderweitige prozessuale Wege (z.B. Beschlussanfechtung, Schadensersatz) offenstehen.

Relevante Normen
§ 1913 BGB§ 181 BGB§ 27 Abs. 1 FGG§ 29 FGG§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG§ 11 Abs. 1 RpflG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3 T 105/02

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.112,92 Euro(= 10.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe

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I.

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In einer am 23. und 24. Februar 2000 durchgeführten außerordentlichen Hauptversammlung wurde die formwechselnde Umwandlung der Firma H Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H AG & Co. KG (Beteiligte zu 1)) beschlossen. Die Umwandlung wurde am 28. März 2000 in das Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn eingetragen. Alle im Zeitpunkt dieser Eintragung vorhandenen Aktionäre der früheren H AG wurden damit zu Kommanditisten der H AG & Co. KG. Zur Vorbereitung der formwechselnden Umwandlung waren die Aktionäre der H AG in drei öffentlichen Aufrufen gebeten worden, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die Aktionäre, die sich auf die Aufrufe hin meldeten, sowie diejenigen Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung am 23./24. Februar 2000 anmeldeten, wurden im Umwandlungsbeschluss und der Handelsregisteranmeldung namentlich bezeichnet, während die übrigen Aktionäre, deren Namen sich nicht aufklären ließen, mit den Nummern der von ihnen gehaltenen Aktienurkunden bezeichnet wurden.

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Die Beteiligte zu 1) hatte mit Schriftsatz vom 14. März 2001 beantragt, für die unbekannten Aktionäre einen Pfleger zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu bestellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die unbekannten Gesellschafter ihre Gesellschaftsrechte, insbesondere das Recht zur Entnahme von Gewinnen, nicht ausüben könnten. Zudem sei beabsichtigt, das Handelsregister zu berichtigen, nachdem zwischenzeitlich eine Vielzahl bekannter Gesellschafter gegen Annahme des Barabfindungsgebots oder durch Wahrnehmung von Kündigungsrechten aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Es sei nicht auszuschließen, dass das Registergericht die Handelsregisteranmeldung, mit welcher die Berichtigung herbeigeführt werden solle, nur dann akzeptiere, wenn sämtliche Kommanditisten die Anmeldung unterzeichnet hätten.

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Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 8. Mai 2001 für die unbekannten Kommanditisten der Beteiligten zu 1) eine Pflegschaft gemäß § 1913 BGB eingeleitet, und zwar mit dem Wirkungskreis der Wahrnehmung und Ausübung der den unbekannten Kommanditisten zustehenden Rechte, und den Beteiligten zu 2) zum Pfleger bestellt.

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Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 3) bis 5), bei denen es sich um Kommanditisten der Beteiligten zu 1) handelt, mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 "Erinnerung" eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass der angegebene Anlass für die Pflegerbestellung entfallen sei, da das Amtsgericht - Handelsregister - die Auffassung vertrete, dass die Anmeldung durch die unbekannten Kommanditisten nicht erforderlich sei und dementsprechend bereits Eintragungen vorgenommen habe. Zudem gehe der im Beschluss des Amtsgerichts bestimmte Wirkungskreis der Pflegschaft über das geltend gemachte Bedürfnis bei Handelsregisteranmeldungen hinaus und ermögliche jedenfalls in der Interpretation durch die Beteiligten zu 1) und 2) auch die Vertretung der unbekannten Kommanditisten in der Gesellschafterversammlung. Dabei greife die Pflegerbestellung in die Mehrheitsverhältnisse der Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) ein, zumal der Beteiligte zu 2) als ständiger Rechtsberater der Mehrheitskommanditistin der Beteiligten zu 1) ungeeignet sei, in der Gesellschafterversammlung die Interessen der unbekannten Kommanditisten mitzuvertreten. In der Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 2001 habe er bereits permanent gegen das Vertretungsverbot nach § 181 BGB verstoßen - etwa im Hinblick auf Gesellschafterbeschlüsse zur Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages -, indem er gleichzeitig für die von ihm vertretenen Kommanditisten und für die vom ihm ebenfalls vertretene Mehrheitskommanditistin sowie für die persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligten zu 1) abgestimmt habe. Wären die von dem Beteiligten zu 2) vertretenen Stimmen nicht mitgezählt worden, so hätte sich jeweils eine Mehrheit gegen die Änderung des Gesellschaftsvertrages und gegen die Entlastung ergeben.

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Nachdem der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Erinnerung dem Landgericht als Beschwerde vorgelegt hat und das Landgericht auf Bedenken gegen die Beschwerdeberechtigung hingewiesen hat, haben die Beteiligten zu 3) bis 5) mit Schriftsatz vom 5. März 2002 klargestellt, dass sie ihre Beschwer nicht darauf stützen würden, dass der Pfleger zur Abgabe von Handelsregisteranmeldungen im Namen der unbekannten Kommanditisten ermächtigt worden sei, sondern darauf, das ihm auch die Befugnis eingeräumt worden sei, in Gesellschafterversammlungen der Beteiligten zu 1) das Stimmrecht im Namen der unbekannten Kommanditisten auszuüben. Das Amtsgericht habe den Beteiligten zu 2) bewusst und gewollt als Pfleger eingesetzt, um die Stimmrechtsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung zu Gunsten der Mehrheitskommanditistin zu manipulieren.

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Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2002 als unzulässig verworfen, da nach Auffassung der Kammer die Beschwerdeführer nicht zum Kreis der beschwerdeberechtigten Personen gehören.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. März 2002 bei dem Landgericht eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 5). Die Beteiligten zu 1) und 2) sind dem Rechtsmittel entgegen getreten.

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II.

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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) bis 5) folgt daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig mit der weiteren Beschwerde anfechtbar ist (Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 7).

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In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG als Beschwerde zu behandelnden Erinnerung mangels Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer unzulässig sei.

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Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass hinsichtlich der Anordnung einer Pflegschaft nach § 1913 BGB nur derjenige gemäß § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt sei, der behaupte, der unbekannte Beteiligte zu sein. Diese Voraussetzung liege bei den Beschwerdeführern nicht vor. Soweit sich der Angriff nicht gegen die Pflegerbestellung, sondern gegen die dem Beteiligten zu 2) übertragenen Aufgabenkreise richte, führe dies zu keiner anderen rechtlichen Wertung, weil derjenige, der kein rechtliches Interesse an der Anfechtung der Bestellung eines Pflegers habe, nicht die dem Pfleger übertragenen Aufgabenkreise anfechten könne. Die Frage, ob der Beteiligte zu 2) bei der Ausübung seines Stimmrechts durch die Mehrheitsgesellschafter beeinflusst worden sei, könne für das Beschwerdeverfahren dahinstehen, weil mit der Beschwerde lediglich der Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Mai 2001 angegriffen werde, der zwar die Einrichtung der Pflegschaft und die Übertragung der Aufgabenkreise beinhalte, jedoch in keinerlei Hinsicht eine Genehmigung oder sonstige Entscheidung, die das Verhalten des Beteiligten zu 2) betreffe.

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Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

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Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG zu beurteilen ist. Hingegen erfasst die spezielle Regelung der Beschwerdeberechtigung in § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG die vorliegende Fallgestaltung nicht. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerdebefugnis schon bei einem rechtlichen Interesse gegeben. Diese Bestimmung kommt jedoch ihrem Wortlaut entsprechend nur zur Anwendung, wenn Gegenstand der Anfechtung eine Verfügung ist, durch die ein Antrag auf Einleitung der Pflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, nicht jedoch, wenn es - wie vorliegend - um die Anfechtung der Anordnung einer Pflegschaft geht (vgl. Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 57 Rdnr. 14 m.w.N.).

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Eine Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG setzt voraus, dass der Betroffene durch die angefochtene Verfügung in seinem subjektiven Recht negativ betroffen ist. Erforderlich ist insoweit ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht. Hingegen reicht es nicht, dass die Verfügung auf seine rechtlichen Beziehungen von Einfluss ist, mittelbar auf sie einwirkt, oder sich auf seine wirtschaftliche Lage auswirkt (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., § 20 Rdnr. 12 m.w.N.). Demgemäß steht das Recht bei einer gegen die Anordnung einer Pflegschaft gerichteten Beschwerde jedem zu, der für sich in Anspruch nimmt, der Beteiligte zu sein, dessen gesetzliche Vertretung dem Pfleger übertragen worden ist (vgl. Staudinger/Bienwald, BGB, 13. Aufl., § 1913 Rdnr. 15; Schwab in Münchener Kommentar, 4. Aufl., § 1913 Rdnr. 20; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1913 Rdnr. 18). Das sind hier die unbekannten Kommanditisten der Beteiligten zu 1). Zu ihnen gehören die Beschwerdeführer nicht. Bei ihnen handelt es sich vielmehr um dritte Personen. Dritten steht jedoch grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft zu (vgl. Dickescheid in RGRK, 12. Aufl., § 1913 Rdnr. 13).

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Von diesem Grundsatz ist im vorliegenden Fall nicht abzuweichen. Denn es fehlt an einem unmittelbaren Eingriff in ein subjektives Recht der Beschwerdeführer. Zunächst haben sie als Kommanditisten kein Recht darauf, dass die den unbekannten Kommanditisten zustehenden Befugnisse überhaupt nicht oder nicht durch einen Pfleger wahrgenommen werden. Ein unmittelbarer Eingriff des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses in subjektive Rechte lässt sich auch nicht mit Erfolg auf die Begründung stützen, dass die Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) aufgrund einseitiger Interessenwahrnehmung des Beteiligten zu 2) zugunsten der Mehrheitskommanditistin verschoben worden seien. Der angefochtene amtsgerichtliche Beschluss ermächtigt den Beteiligten zu 2) nur zur Fürsorge im Interesse der unbekannten Kommanditisten; seine Befugnisse beschränken sich auf die Ausübung der Rechte, die den unbekannten Kommanditisten selbst zustehen würden. Daraus ergibt sich kein unmittelbarer Eingriff in Rechte anderer Kommanditisten. Dies ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn der Beteiligte zu 2) aufgrund einer Interessenkollision ungeeignet ist, Rechte der unbekannten Kommanditisten in der Gesellschafterversammlung wahrzunehmen. Die Bestellung eines ungeeigneten Abwesenheitspflegers als solche begründet keinen Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer. Sofern deren Rechte durch das Verhalten des Beteiligten zu 2) in der Gesellschafterversammlung verletzt worden sein sollten, lässt sich dem angefochtenen amtsgerichtlichen Beschluss keine Genehmigung oder sonstige Entscheidung zu der Frage entnehmen, wie sich der Beteiligte zu 2) in der Gesellschafterversammlung zu verhalten hat und wann er gff. an der Ausübung des Stimmrechts gehindert ist. Ob ausnahmsweise dann – wie die Beschwerdeführer meinen - eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Rechtspfleger und dem Abwesenheitspfleger im Sinne einer bewussten Verschiebung von Mehrheitsverhältnissen vorliegen würde, kann dahin stehen. Das Landgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Dies war wegen der Pauschalität der darauf abzielenden Behauptungen auch nicht geboten. Auch lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer dem Umstand, dass der Rechtspfleger die Erinnerung nicht zum Anlass genommen hat, die Pflegerbestellung aufzuheben, nicht das Ziel einer Manipulierung der Mehrheitsverhältnisse entnehmen.

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Schließlich sieht der Senat auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Sollten sich Rechtsverletzungen der Beschwerdeführer aus dem Verhalten des Beteiligten zu 2) in der Gesellschafterversammlung ergeben haben, so sind sie weder rechtlos gestellt noch wird ihnen eine wirksame gerichtliche Kontrolle in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Sie sind vielmehr darauf zu verweisen, mit prozessualen Mitteln die ihrer Ansicht nach unwirksamen Beschlüsse der Hauptversammlung einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen und zudem Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche geltend zu machen.

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Dabei ist der Senat der landgerichtlichen Wertfestsetzung gefolgt, gegen die Einwendungen nicht erhoben worden sind.