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Oberlandesgericht Hamm·15 W 16/13·07.03.2013

Beschwerde wegen verspäteter Einlegung beim Beschwerdegericht als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein. Streitpunkt war, ob die Einlegung beim Oberlandesgericht die Beschwerdefrist wahrt. Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig, da die Frist einen Monat ab Bekanntgabe lief und die Einlegung nicht beim zuständigen Amtsgericht erfolgte. Der Gegenstandswert wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da die Einlegung beim Oberlandesgericht die Beschwerdefrist nicht wahrt und die Beschwerde nicht fristgerecht beim Amtsgericht einging.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einlegung des Rechtsmittels beim Beschwerdegericht wahrt die Beschwerdefrist nicht; maßgeblich ist die Einlegung beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht.

2

Die Beschwerdefrist nach § 63 FamFG beträgt einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses; für die Fristberechnung gelten § 16 FamFG i.V.m. §§ 222 ZPO, 187, 188 BGB.

3

Eine am letzten Tag per Telefax an das Beschwerdegericht übermittelte Beschwerde ist nur dann rechtzeitig, wenn sie zugleich beim zuständigen Amtsgericht eingeht; eine nachträgliche Weiterleitung wahrt die Frist nicht.

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Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren kann das Gericht die vom Beteiligten geltend gemachte Nachlasshöhe und den beanspruchten Erbanteil zugrunde legen (vgl. §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO).

Relevante Normen
§ 63, 64 FamFG§ 63 Abs. 1 FamFG§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG§ 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB§ 131 Abs. 4 KostO§ 30 Abs. 1 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 2 VI 573/12

Leitsatz

Durch die Einlegung des Rechtsmittels beim Beschwerdegericht wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

3

Die Beschwerdefrist betrug einen Monat ab der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses (§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 FamFG). Dieser ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 07.12.2012 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete daher mit dem Ablauf des 07.01.2013 (§ 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerde ist zwar per Telefax noch am letzten Tag der Frist eingelegt worden, jedoch entgegen § 64 Abs. 1 FamFG nicht beim Amtsgericht, sondern beim Oberlandesgericht Hamm. Durch die Einlegung des Rechtsmittels beim Beschwerdegericht wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63, Rn. 41 und § 64, Rn. 7). Die Beschwerdeschrift ist durch den Vorsitzenden des Senats im üblichen Geschäftsgang an das zuständige Amtsgericht Hamm weitergeleitet worden und dort am 14.01.2013, d.h. erst nach Ablauf der von der Beteiligten bis zum letzten Tag ausgeschöpften Beschwerdefrist  eingegangen. Dementsprechend war auch die mit Schriftsatz vom 21.01.2013 nachträglich unmittelbar beim Amtsgericht Hamm eingelegte Beschwerde verspätet.

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Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Beteiligte in der Beschwerdeschrift vom 07.01.2013

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den Nachlasswert mit mindestens 20.000 € angegeben und für sich einen ¼-Erbanteil in Anspruch genommen hat (1/4 von 20.000 € = 5.000 €).

6

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.