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Oberlandesgericht Hamm·15 W 155/01·27.02.2002

Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde: Betreuervergütung gegen Landeskasse bestätigt

ZivilrechtBetreuungsrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 2) wendet sich gegen die Festsetzung der Betreuervergütung und des Auslagenersatzes nach dem Tod der Betroffenen. Streitfrage ist, ob die Vergütung aus dem Nachlass oder aus der Landeskasse zu leisten ist unter Berücksichtigung eines Schonbetrags. Das OLG hält die Entscheidung der Vorinstanzen für zutreffend und weist die Beschwerde zurück, weil der Nachlass unter die Schongrenze fällt und somit Mittellosigkeit vorliegt; § 1836e BGB i.V.m. § 92c BSHG ist entsprechend anzuwenden.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung als unbegründet abgewiesen; Festsetzung gegen die Landeskasse bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers sind als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB zu qualifizieren.

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Bei der Entscheidung, ob der Erbe oder die Staatskasse zu leisten hat, ist der zum Erbfall vorhandene Nachlasswert unter Berücksichtigung eines Schonvermögens nach § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 92c BSHG zu ermitteln.

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Unterschreitet der Nachlass den maßgeblichen Schwellbetrag (z. Z. das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs. 1 BSHG), liegt Mittellosigkeit vor und die Vergütung ist gegen die Landeskasse festzusetzen.

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§ 1836e BGB ist bereits bei der Prüfung der Mittellosigkeit bzw. der Notwendigkeit einer Zahlung aus der Staatskasse heranzuziehen, obwohl der Wortlaut primär die Regresshaftung des Erben regelt.

Relevante Normen
§ 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 92 c Abs. 3 und 4 BSHG§ 1836 d BGB§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7 T 3/01

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Gemäß den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 23.07.1998 und 24.02.1999 übte eine Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) das Amt der Betreuerin für die am 25.03.2000 verstorbene Betroffene aus. Von dem Nachlass der Betroffenen ist nach Begleichung der Kosten für die Beerdigung noch ein Betrag in Höhe von 1.706,26 DM vorhanden, der auf zu Lebzeiten geäußerten Wunsch der Betroffenen an ihre Schwester ausgezahlt werden soll. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - setzte durch Beschluss vom 28.09.2000 die Vergütung und den Auslagenersatz des Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 01.01.2000 bis 28.04.2000 in Höhe von 4.296,13 DM insgesamt zur Erstattung gegen die Landeskasse fest. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass den Erben gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 92 c Abs. 3 und 4 BSHG immer ein Schonbetrag in Höhe von zur Zeit 3.150,00 DM zuzubilligen sei. Da das Nachlassvermögen darunter liege, sei es nicht in Anspruch zu nehmen. Zum anderen würde sich der Anspruch des Betreuers entsprechend der Regelung in § 1836 d BGB insgesamt gegen die Landeskasse richten, wenn - wie hier - teilweise Zahlungsunfähigkeit vorliege.

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Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 03.11.2000 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass nur ein Betrag in Höhe von 2.589,87 DM gegen die Landeskasse festgesetzt werden könne. Im übrigen habe die Festsetzung in Höhe des Aktivnachlasses von 1.706,26 DM gegen die Erben zu erfolgen.

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Das Landgericht hat durch Beschluss vom 06.03.2001 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die weitere sofortige Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass § 1836 d BGB entsprechend anzuwenden sei.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die er mit einem bei dem Landgericht am 27.03.2001 eingegangenen Schriftsatz vom Vortag eingelegt hat.

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Auf Veranlassung des Senats hat der Leiter des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts zu dem Rechtsmittel mit Verfügung vom 18. Januar 2002 Stellung genommen; die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äußern.

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II.

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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 Satz 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

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In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2)

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ausgegangen. Die Rechtsmittelfrist ist gewahrt. Da das Amtsgericht die sofortige Erstbeschwerde nicht zugelassen hat, hängt ihre Zulässigkeit zusätzlich davon ab, dass die Beschwer der Beteiligten zu 2) den Betrag von 300,00 DM übersteigt. Dies ist hier im Hinblick auf die von der Beteiligten zu 2) begehrte Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung (Festsetzung der Vergütung in Höhe von 1.706,26 DM gegen die Erben) der Fall.

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Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung statt. Zu Recht hat die Kammer im Ergebnis angenommen, dass der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch gegen die Staatskasse festzusetzen ist.

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Der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch, der dem Beteiligten zu 1) als Betreuungsverein gemäß §§ 1908 e Abs. 1 Satz 1, 1835 ff. BGB zusteht, stellt eine Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 1 BGB als eine vom Erblasser herrührende Schuld im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB dar (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 372, 373). Der Anspruch auf Vergütung entsteht aufgrund der Bestellung zum Betreuer mit der Betreuertätigkeit und umfasst ggfls. auch die Entschädigung für die Tätigkeit des Betreuers nach dem Tode des Betreuten.

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Schuldner des Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB und der Vergütung nach § 1836 BGB, zwischen denen strikt zu trennen ist (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1836 Rn. 1), ist grundsätzlich der Betreute; ist er mittellos, kann der Betreuer die Aufwendungen und die Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§§ 1908 i, 1835 Abs. 4, 1836 a BGB). Ist der Betreute, wie hier, verstorben, kommt es für die Prüfung der Mittellosigkeit nach allgemeiner Auffassung auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenentscheidung unter Berücksichtigung derjenigen zum Zeitpunkt des Todes an (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 697; OLG Thüringen FG Prax 2001, 22). Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.06.1998 am 01.01.1999 war Aktivvermögen, über das der Betreute bei Eintritt seines Todes verfügt hatte, in vollem Umfang bei der Festsetzung der Betreuervergütung und Aufwandentschädigung zu

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berücksichtigen; eine Schongrenze war dem Erben nicht zuzubilligen (allgemeine Auffassung; vgl. BayObLG MDR 1998, 415). Der Schutz, der dem Betreuten durch Zubilligung eines Schonvermögens über § 88 BSHG gewährleistet wurde, galt nicht für die Erben. Sinn des Schonvermögens war es, dem Betreuten Barvermögen als Rücklage für besondere Fälle zu belassen. Dagegen bestand kein Anlass, den Nachlass auf Kosten der Allgemeinheit zu entlasten.

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Diese Rechtslage hat sich nach Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes geändert. Gem. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB haftet der Erbe nach dem Tod des Betreuten nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses, wobei § 92 c Abs. 3 und 4 BSHG entsprechende Anwendung findet, d.h., es ist auch für den Erben bei der Ermittlung des Nachlasswertes ein Schonvermögen zu berücksichtigen.

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Die Norm des § 1836 e gilt allerdings nach seinem Wortlaut nur für die Haftung des Erben für Regressansprüche des Staates, wenn dieser die Betreuervergütung, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandsentschädigung bezahlt hat. Es ist indessen kein Grund ersichtlich, die Vorschrift nicht bereits für die Prüfung heranzuziehen, ob wegen Mittellosigkeit überhaupt eine Zahlung aus der Staatskasse zu erfolgen hat (so auch OLG Thüringen a.a.O.). Dies folgt daraus, dass die Frage, ob die Vergütung und der Aufwendungsersatz durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten sind, oder ob die Staatskasse einzutreten hat, nur einheitlich zu beantworten ist, und zwar nach dem Bestand des Nachlasses (vgl. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BGB) unter Berücksichtigung der dem Erben zustehenden Schongrenzen (vgl. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BGB i.V.m. § 92 c Abs. 3 BSHG; BayObLG BtPrax 2001, 163; BtPrax 2002, 40).

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Gem. § 92 c Abs. 3 BSHG ist der Erbe u.a. dann nicht in Anspruch zu nehmen, wenn der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG liegt (z.Zt. 3.146 DM). Da der Nachlasswert darunter liegt, liegt daher Mittellosigkeit sowohl in bezug auf den Aufwendungsersatz als auch in bezug auf die Vergütung vor, so dass sie zu Recht gegen die Staatskasse festgesetzt wurden.

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Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte zu 1) anwaltlich nicht vertreten ist. Eine Wertfestsetzung ist im Hinblick auf die Kostenfreiheit der Landeskasse (§ 11 Abs. 1 KostO) ebenfalls entbehrlich.