Nachbeurkundung Auslandseheschließung: Identität aus Geburtenregister, Geburtsdaten „nicht nachgewiesen“
KI-Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger begehrte die Nachbeurkundung seiner in Dänemark geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister. Streitpunkt war, ob Identität sowie Geburtsdatum und -ort der Ehefrau trotz widersprüchlicher nigerianischer Urkunden feststehen. Das OLG Hamm bejahte die Identität aufgrund der Beweiskraft einer Geburtenregistereintragung eines gemeinsamen Kindes (§ 54 Abs. 1 PStG). Geburtsort und Geburtstag seien dagegen nicht nachgewiesen; sie dürften nur mit klarstellendem Zusatz („nicht nachgewiesen“) nach dem Annäherungsgrundsatz eingetragen werden.
Ausgang: Beschwerde überwiegend erfolgreich; Standesamt zur Nachbeurkundung angewiesen, Geburtsort/-datum der Ehefrau nur mit Zusatz „nicht nachgewiesen“.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurkundung von Vor- und Familiennamen eines Elternteils im Geburtenregister erbringt nach § 54 Abs. 1 PStG den Nachweis der Identität dieser Person für eine Nachbeurkundung der Eheschließung nach § 34 Abs. 1 PStG, solange die Unrichtigkeit der Eintragung nicht nach § 54 Abs. 3 PStG bewiesen ist.
Bloße Zweifel an der Richtigkeit personenstandsrechtlicher Registereintragungen genügen nicht, um den Nachweis der Unrichtigkeit zu führen; erforderlich ist ein positiver Nachweis, dass die Eintragung falsch ist oder welche abweichende Angabe zutrifft.
Hinweise im Geburtenregister nehmen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 PStG nicht an der personenstandsrechtlichen Beweiskraft teil; sie ersetzen den Nachweis von Geburtsort und Geburtsdatum für eine Eheregistereintragung nicht.
Sind einzelne für das Eheregister grundsätzlich erforderliche Tatsachen (insbesondere Geburtsort und Geburtsdatum) nicht feststellbar, ist die Nachbeurkundung nach dem Annäherungsgrundsatz gleichwohl vorzunehmen, wobei Eigenangaben nur mit einschränkendem/klärendem Zusatz einzutragen sind.
Eine wiederholende Eheschließung derselben Ehegatten wird durch § 1306 BGB grundsätzlich nicht gehindert.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- AGUR III 30/2213.07.2023Zustimmendjuris
- Oberlandesgericht Hamm15 W 428/1906.09.2021Zustimmendjuris
- Oberlandesgericht Hamm15 W 68/2019.01.2021ZustimmendBeschluss vom 22. Dezember 2015, 15 W 137/14, juris
- Oberlandesgericht Hamm15 W 317/1629.05.2017ZustimmendBeschluss vom 22. Dezember 2015, 15 W 137/14 –, juris
- Oberlandesgericht Hamm15 W 153/1419.04.2017Zustimmendjuris, m.w.N.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 79 III 3/13
Leitsatz
1.)
Die Beurkundung des Vor- und Familiennamens eines Elternteils in der Geburtenregistereintragung eines Kindes erbringt mit der personenstandsrechtlichen Beweiskraft des § 54 Abs. 1 PStG den Nachweis der Identität dieser Person, der für die Nachbeurkundung (§34 Abs. 1 PStG) einer im Ausland vorgenommenen Eheschließlung zu führen ist.
2.)
Kann bei dieser Nachbeurkundung der Nachweis des Geburtsdatums und des Geburtsortes eines Ehegatten nicht geführt werden, können in Anwendung des Annäherungsgrundsatzes die eigenen Angaben der betreffenden Person mit einem klarstellenden Zusatz in die Eintragung übernommen werden.
Tenor
Auf die Beschwerde wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der angegriffene Beschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Standesbeamte des Beteiligten zu 3) wird angewiesen, die zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) am 24. Juni 20## vor der Trauungsbehörde der Kommunde U, Dänemark erfolgte Eheschließung im Eheregister zu beurkunden und hierbei für die Beteiligte zu 2) als Ehefrau die aus dem Trauschein der Trauungsbehörde ersichtlichen Angaben mit dem klarstellenden Zusatz zu übernehmen, hinsichtlich der Angaben zum Geburtsort und zum Geburtstag jedoch mit dem einschränkenden Zusatz „nicht nachgewiesen“.
Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1), gebürtiger Nigerianer, ist seit seiner Einbürgerung am 9. November 20## deutscher Staatsangehöriger. Er war seit dem 30. Juli 19## verheiratet mit Frau U1. Diese Ehe ist seit dem 5. Dezember 20## rechtskräftig geschieden.
Der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2), eine nigerianische Staatsangehörige, haben drei gemeinsame Kinder, eine Tochter B, den am 16. Juli 20## in S geborenen Sohn E K P1 und den am 19. Oktober 20## in F geborenen Sohn E1 Q P1 .
Die Beteiligte zu 2) war bei der Anzeige der Geburt von E1 Q gegenüber dem Beteiligten zu 3) im Besitz von zwei nigerianischen Pässen, die am 10. April 19## bzw. am 19. Juni 20## ausgestellt worden waren. In beiden Pässen war ihr Name mit D S P angegeben, geboren am 8. Juli 19## in C- City. Sie legte dem Beteiligten zu 3) bei der Anzeige der Geburt vom 19. Oktober 20## eine vor dem High Court in C- City vor dem Beauftragten für die Entgegennahme von Eiden am 12. März 2007 abgegebene und beeidete Erklärung eines Herrn P2 vor, wonach D S P seine Schwester und am 8. Juli 19## in C- City geboren worden sei.
Der Beteiligte zu 3) stellte die Beurkundung der Geburt des E1 Q P1 wegen Fehlens einer Geburtsurkunde der Beteiligten zu 2) zunächst zurück. Die Mutter der Beteiligten zu 2), Frau P3, gab am 10. November 20## vor dem Berufungsgericht in C- City vor dem Beauftragten für die Abnahme von Eiden eine „Förmliche Alterserklärung“ ab, wonach D S P ihre Tochter und am 8. Juli 1971 in C- City in Nigeria geboren worden sei. Aufgrund dieser Erklärung und eines entsprechenden Antrages der Frau P3 stellte der Nationale Einwohnermeldeausschuss in C- City unter dem Aktenzeichen 002043 eine Nationale Geburtsurkunde aus, wonach D S P am 8. Juli 19## in C- City geboren worden sei. Nachdem die Beteiligte zu 2) diese Unterlagen vorgelegt hatte, beurkundete der Beteiligte zu 3) in seinem Geburtseintrag G 71/2010 vom 06.01.20## die Geburt des E1 Q P1. In dieser Eintragung ist für die Kindesmutter angegeben:
Familienname: P
Vornamen: D S
In der Rubrik Hinweise:
Ort und Tag der Geburt der Mutter des Kindes: C- City, Nigeria, 08.07.19##
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) schlossen am 24. Juni 20## vor der Trauungsbehörde in U/Dänemark die Ehe. In dem von der Trauungsbehörde ausgestellten Trauschein ist für die Beteiligte zu 2) eingetragen:
Vornamen: D S
Nachname: P
Geburtsort: C- City, Nigeria
Geburtstag: geb. am 8. Juli 19##
Ob und gegebenenfalls. welche Ausweispapiere und gegebenenfalls welche sonstigen Unterlagen die Beteiligte zu 2) der Trauungsbehörde in U bei der Eheschließung vorgelegt hat, geht aus dem Trauschein nicht hervor.
Für die Beteiligte zu 2) wurde 16. Juli 20## ein neuer nigerianischer Reisepass ausgestellt mit den Angaben:
Vornamen: D S
Nachname: P
Geburtsort: C- City
Geburtstag: 8. Juli 19##
Der Beteiligte zu 1) beantragte beim Beteiligten zu 3), die am 24. Juni 20## geschlossene Ehe im Eheregister (nach-) zu beurkunden.
Der Beteiligte zu 3) holte im Wege der Amtshilfe einen Bericht des deutschen Generalkonsulats in Lagos (Nigeria) ein. In diesem Bericht vom 6. März 20## wird aufgrund der Ergebnisse der Tätigkeit des Vertrauensanwalts und der Überprüfung von im Einzelnen angegebenen Urkunden die Identität der Beteiligten zu 2) als mit
„S P“
ermittelt angegeben, während das Geburtsdatum nicht abschließend habe ermittelt werden können. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) hätten nach übereinstimmenden Angaben der Familienangehörigen 19## wirksam stammesrechtlich geheiratet.
Unter Berufung auf diesen Bericht wies der Beteiligte zu 3) im Mai 2012 den Antrag auf Beurkundung im Eheregister zurück, weil die Angaben über die Beteiligte zu 2) zweifelhaft seien.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Januar 2013 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Essen beantragt, den Beteiligten zu 3) anzuweisen, eine Eheregistereintragung für die am 24. Juni 20## in U geschlossene Ehe anzulegen. Er führte aus, der Bericht des deutschen Generalkonsulats sei ihm nicht vorgelegt worden. Hierbei legte er unter anderem ein im Juni 1985 ausgestelltes Prüfungszeugnis des Westafrikanischen Prüfungsausschusses vor, wonach
S P
nach Besuch der Baptist High School in C- City unter der Prüflings-Nr. 06527091 an der gemeinsamen Prüfung für das School Certificate und das General Certificate of Education teilgenommen habe. Zudem legte er vor ein vom Schulleiter des Ihogbe College in C- City am 18. August 2011 ausgestelltes „Abschlusszeugnis und Leistungszeugnis“, wonach S P von 1980 bis 1985 das College besucht und unter der Prüfungsnr. 06527091 an der Prüfung für das westafrikanische School Certificate von Juni/Juli 1985 teilgenommen habe. Außerdem legte er vor eine „Bestätigung über die Prüfung zum Abschlusszeugnis der Primarschule“ des Erziehungsministeriums des nigerianischen Bundesstaates Edo vom 26. Juli 2011, worin auf Antrag von S P bestätigt wurde, dass nach den dort vorliegenden Unterlagen eine gewisse S P im Jahr 1980 an der Prüfung teilgenommen und diese bestanden habe. In der „an die zuständigen Stellen“ gerichteten Bestätigung wird jedoch „unter Umständen“ eine Nachprüfung anheimgestellt, ob diese S P mit der Person in den Unterlagen des Ministeriums identisch ist.
Im Laufe des amtsgerichtlichen Verfahrens ist dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) der Bericht des Generalkonsulats vom 6. März 2012 vorgelegt worden. Sie haben gegenüber dem Amtsgericht keine Stellung genommen und auch keine derjenigen Unterlagen eingereicht, deren Vorlage in dem Bericht des Generalkonsulats angeregt worden war.
Die Beteiligte zu 4) hat die Echtheit des am 16. Juli 2011 ausgestellten Nationalpasses nicht angezweifelt, aber im Hinblick auf den Prüfbericht des Generalkonsulats die Auffassung vertreten, es bestünden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Eintragungen in diesem Pass.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Da die Beweiskraft des § 54 PStG die Eintragungen nach §§ 34, 15 Abs. 1 PStG erfasse, seien nur solche Tatsachen einzutragen, die erwiesen seien oder vom Standesbeamten als erwiesen angesehen werden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen seien aber die Vornamensführung und das Geburtsdatum der Beteiligten zu 2) nicht erwiesen. Im Übrigen habe es sich am 24 Juni 2010 lediglich um eine bestätigende Eheschließung gehandelt, weil die Beteiligten zu 1) und 2) schon seit 1989 verheiratet gewesen seien. Ihre Angaben, am 24. Juni 2010 noch ledig gewesen zu sein, seien daher sogar unrichtig gewesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) die Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens des deutschen Generalkonsulats als unrichtig gerügt und auf neue „richtig stellende“ Unterlagen verwiesen: Er hat drei Erklärungen des Herrn P vorgelegt, die dieser am 16.7.2013 in der Geschäftsstelle des High Court von C- City, Nigeria vor dem Beauftragten für die Abnahme von Eiden abgegeben und beeidet hat. In der „beeidigten Namensbestätigung“ gab Herr P an, dass
P4 S P
seine Schwester sei, unter diesem Namen die Schule besucht habe und dass P4 S P und
P4 S D P
identisch seien. In der „ Alterserklärung“ gibt er u.a. an, dass P4 S D P seine Schwester und am 8. Mai 19## geboren worden sei. In der „beeidigten Tatsachenerklärung“ gab Herr P an, dass der Beteiligte zu 1) und P4 S P nicht geheiratet hätten und dass der Beteiligte zu 1) am 20. November 1989 gegenüber dem Vater der P4 S P die Vaterschaft für das von dieser erwartete Kind anerkannt habe.
Weiter legte der Beteiligte zu 1) vor eine von der Staatlichen Einwohnermeldebehörde in C- City am 16. Juli 2013 unter dem Aktenzeichen 00360 „auf Antrag von P4 S P“ ausgestellte Geburtsbescheinigung, wonach
P4 S P
am 8. Mai 19## in C- City geboren worden sei.
Der Beteiligte zu 1) hat zudem vorgetragen, die Heirat in Dänemark sei die erste Eheschließung zwischen ihm und der Beteiligten zu 2) gewesen; ein Familientreffen am 20. November 19## sei lediglich zur Vaterschaftsanerkennung erfolgt. In der Alltagspraxis in Nigeria und in Kamerun würden neben den amtlichen Vornamen weitere Namen verwendet, „die dann zum Teil in Urkunden zusätzlich, ausschließlich oder auch nicht auftauchen“.
Die Beteiligte zu 4) hat die Auffassung vertreten, die neu vorgelegten Unterlagen könnten die Bedenken hinsichtlich der Identität der Beteiligten zu 2) nicht ausräumen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Beteiligte zu 1) hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere beeidete Erklärungen des Herrn P vom 7. April 2014 vorgelegt. Danach versichert dieser, der ältere Bruder der
D S P bzw. D P4 S P
zu sein. Deren korrektes Geburtsdatum kenne er aus dem Tagebuch des Vaters, während die falsche Angabe des Geburtsdatums durch die Mutter darauf beruhe, dass diese Analphabetin gewesen sei. Alle drei Vornamen seien der Beteiligten zu 2) von den Eltern gegeben worden. Für den Schulbesuch könne jedes Kind eine Auswahl aus der Reihe der Namen treffen. Die Beteiligte zu 2) habe aus ihren Vornamen „D S“ gewählt und alle Urkunden bis zur Hochschule lauteten so.
Der Senat hat den Geburtsregistereintrag der Beteiligten zu 3) G 71/2010 für das Kind E1 Q sowie die zugehörige Sammelakte in Kopie beigezogen.
Der Senat hat den Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die Variationen der angegebenen Vornamen und des Geburtsdatums in dem Trauschein einerseits, in den vorgelegten Unterlagen und in den Erklärungen des Herrn P andererseits um Klarstellung gebeten, welchen Inhalt die angestrebte Registereintragung im Hinblick auf das Geburtsdatum der Ehefrau, deren Vornamen, deren Geburtsnamen und deren Familiennamen haben solle. Der Beteiligte zu 1) hat durch seine Verfahrensbevollmächtigten mitteilen lassen, dass eine Registereintragung mit den Angaben beantragt werde, wie sie in der dänischen Heiratsurkunde enthalten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 58 ff. FamFG zulässig.
Die Beschwerde hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Voraussetzungen für die beantragte (Nach-) Beurkundung im Eheregister liegen vor mit der Einschränkung, dass Ort und Tag der Geburt der Beteiligten zu 2) nicht nachgewiesen sind. Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages des Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die uneingeschränkte Beurkundung auch dieser Angaben hat der Senat das Standesamt zur Beurkundung im Eheregister mit der im Tenor ausgesprochenen Einschränkung angewiesen.
Nach § 34 Abs. 1 S. 1 PStG kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden, wenn ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beteiligte zu 1), so dass er nach § 34 Abs. 1 S. 4 PStG berechtigt ist, den Antrag auf Nachbeurkundung zu stellen.
Die Beurkundung im deutschen Eheregister gemäß § 34 Abs.1 PStG setzt aber grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller die nach § 15 PStG erforderlichen Angaben gemäß § 10 PStG darlegt und ggf. nachweist. Denn in die Personenstandsregister sind aufgrund ihrer Beweiskraft (§ 54 PStG) nur Tatsachen einzutragen, die erwiesen sind. Das Standesamt hat daher bei der Prüfung der Voraussetzungen festzustellen, ob eine nach materiellem Recht wirksame Eheschließung erfolgt ist (BGH NJW 1991, 3088 = FamRZ 1991, 300 = StAZ 1991, 187; Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl., § 34 Rn. 16). Hält das Standesamt nicht für erwiesen, dass eine Ehe zwischen den im Antrag als Ehegatten genannten Personen geschlossen worden ist, so muss die Beurkundung im Eheregister abgelehnt werden (Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 34 Rn. 17). Danach ist es notwendig, dass die Identität und grundsätzlich auch die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten feststeht. Denn zum einen verlangt das höchstpersönliche Eheband, dass die Identität der Partner zweifelsfrei feststeht (OLG Düsseldorf InfAuslR 2012, 119), zum anderen beurteilen sich die materiellen Ehevoraussetzungen jedes Partners grundsätzlich nach seinem jeweiligen Heimatrecht (Art.13 Abs.1 EGBGB). Ist die Identität eines oder beider Eheschließenden nicht geklärt, ist daher die notwendige Überprüfung der materiellen Wirksamkeit der Eheschließung nicht möglich.
Auch unter Berücksichtigung dieser Prüfungspflichten des Standesamtes stehen jedoch der beantragten Beurkundung keine durchgreifenden Hindernisse entgegen. Die Identität der Beteiligten zu 2) steht fest, so dass die Wirksamkeit der Eheschließung überprüft und festgestellt werden kann.
Der äußere Tatbestand der Eheschließung in Dänemark ist anhand der dänischen Heiratsurkunde nachweisbar. Bedenken gegen die Einhaltung der nach dem hier maßgebenden dänischen Recht (vgl. Art.11 Abs.1, 2.Alt. EGBGB) notwendigen Förmlichkeiten bestehen nicht.
Die Identität der Beteiligten zu 2) als D S P steht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in personenstandsrechtlich verbindlicher Weise fest. Die vom Senat in Anwendung des § 26 FamFG durchgeführten weiteren Ermittlungen durch Beiziehung des Geburtseintrages G 71/2010 des Beteiligten zu 3) sowie der zugehörigen Sammelakte haben ergeben, dass die Identität der Beteiligten zu 2) als D S P bewiesen ist.
In den Geburtseintrag G 71/2010 des Beteiligten zu 3) sind die Vornamen „D S“ und der Familienname „P“ als Angabe zur Mutter des Kindes ohne einschränkenden Zusatz aufgenommen worden.
Da die Vor- und Familiennamen der Elternteile gemäß § 21 Abs.1 Nr.4 PStG bei der Eintragung in das Geburtsregister vom Standesamt beurkundet werden, nehmen diese Eintragungen in vollem Umfang an der besonderen personenstandsrechltichen Beweiskraft der Beurkundung in einem Personenstandsregister gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 PStG teil (vgl. Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 54 Rn.13). Diese Beweiskraft wird nur dann ausgeschlossen, wenn die Eintragung mit einem einschränkenden Zusatz wie „Identität nicht nachgewiesen“, vgl. § 35 PStV, erfolgt ist. Einen solchen oder ähnlich lautenden Zusatz weist jedoch der Geburtsregistereintrag G 71/2010 hinsichtlich der Angaben für die Kindesmutter nicht auf. Dass die Beteiligte zu 2) die Mutter des Kindes E1 Q P1 ist, für das der Geburtsregistereintrag G 71/2010 vom Beteiligten zu 3) vorgenommen worden ist, ist von keinem Beteiligten angezweifelt worden und kann auch unter Zugrundelegen des gesamten Akteninhalts als zweifelsfrei feststehend angesehen werden.
An die Beweiskraft dieser standesamtlichen Beurkundung sind das Standesamt und die Gerichte gebunden, solange nicht der Nachweis der Unrichtigkeit geführt ist, vgl. § 54 Abs.3 PStG. Denn für die Richtigkeit der standesamtlichen Beurkundungen besteht nach § 54 PStG eine widerlegbare Vermutung (vgl. Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 54 Rn. 21).
Im vorliegenden Fall ergibt zwar die vergleichende und wertende Gesamtschau aller während des Verfahrens eingereichten Unterlagen, dass Zweifel bestehen, ob die bei der Beurkundung des Geburtseintrages G 71/2010 für die Beteiligte zu 2) erfolgten Eintragungen zu den Vornamen in vollem Umfang zutreffend sind. Auch wenn diese Zweifel nach derzeitigem Stand nicht auszuräumen sind, ist dies jedoch personenstandsrechtlich unbeachtlich, soweit die Beweiskraft gemäß § 54 Abs.1 S.1 PStG reicht und soweit nicht der nachträgliche Nachweis der Unrichtigkeit geführt ist. Bloße Zweifel an der Richtigkeit reichen jedoch für den positiven Nachweis der Unrichtigkeit nicht aus, so dass die personenstandsrechtliche Beweiskraft der Beurkundung fortbesteht. Der Nachweis der Unrichtigkeit wäre nur dann als geführt anzusehen, wenn entweder sicher festgestellt werden könnte, welche von der Eintragung abweichende Vornamensführung richtig ist oder wenn zumindest sicher feststellbar wäre, dass jedenfalls die Vornamen „D S“ nicht korrekt sind. Beides ist jedoch nicht der Fall.
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Vornamen „D S“ in dieser Reihenfolge und als einzige Vornamen der Beteiligten zu 2) in vollständiger Übereinstimmung mit der Beurkundung im Geburtsregistereintrag G 71/2010 des Beteiligten zu 3) auch in allen drei vorliegenden nigerianischen Pässen angegeben sind. Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden nach einhelliger Auffassung vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen (Senat FamRZ 2007, 262f; OLG Düsseldorf StAZ 2012, 49f; KG StAZ 2000, 303f; OLG Rostock BeckRS 2006, 13581). Dies entspricht einerseits dem völkerrechtlichen Grundsatz der Passhoheit der einzelnen Staaten und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass der Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität urkundlich effektiv nachzuweisen. Selbst bei einem gut funktionierenden Personenstandswesen sind nämlich die insoweit vorgenommenen Beurkundungen nicht geeignet, die Identität des Betroffenen mit der Person zu beweisen, dessen Personenstandsfälle beurkundet worden sind.
Auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass einem Nationalpass im Grundsatz eine Identifikationsfunktion zukommt. Er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen (BVerwGE 120, 206 ff = NVwZ 2004, 1250; Senat StAZ 2008, 285 = FGPrax 2008, 204). So ermöglicht ein deutscher Reisepass nach § 18 Abs. 1 PassG als öffentliche Urkunde den widerlegbaren Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG a.a.O.).
Die für die Beteiligte zu 2) ausgestellten nigerianischen Pässe stützen daher die Beweiskraft der Beurkundungen zur Namensführung der Beteiligten zu 2) im Geburtseintrag G 71/2010 des Beteiligten zu 3). Zwar liegen nach Auswertung des gesamten Akteninhalts besondere Umstände des Einzelfalls vor, die die Beweiskraft der Nationalpässe erschüttern können. Diese Umstände reichen jedoch nicht für den positiven Nachweis der Unrichtigkeit der in den Geburtsregistereintrag übernommenen Angaben aus den Nationalpässen der Beteiligten zu 2) aus.
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zur Vornamensführung ergeben sich insbesondere daraus, dass nicht nur unterschiedliche Angaben der Familienangehörigen der Beteiligten zu 2) zu den Vornamen und dem Geburtsdatum der Beteiligten zu 2) erfolgt sind, sondern dass für die Beteiligte zu 2) auch zwei inhaltlich nicht übereinstimmende Geburtsurkunden nigerianischer Behörden vorgelegt worden sind.
Die am 11. November 20## ausgestellte Geburtsurkunde enthält Angaben zu Vornamen und Geburtsdatum, die inhaltlich mit denen des Registereintrages G 71/2010 des Beteiligten zu 3) und der nigerianischen Pässe übereinstimmen. Dagegen gibt die am 16. Juli 2013 ausgestellte Geburtsurkunde an, dass P4 S P am 8. Mai 1968 geboren worden sei. Es kann aber nach den vorliegenden Unterlagen nicht entschieden werden, welche dieser beiden Geburtsurkunden inhaltlich zutreffend ist. Beide Geburtsurkunden sind, wie aus ihrem vollständigen Text selbst hervorgeht, nicht in Übereinstimmung mit dem nigerianischen Recht ausgestellt worden, weil danach nur Geburten aus der Zeit ab dem 14. Dezember 1992 beurkundet werden dürfen. Die vorgelegten Geburtsurkunden enthalten letztlich nicht mehr als eine behördliche Wiederholung der beeideten Alterserklärung der Frau P3 vom 10. November 2009 (Geburtsurkunde vom 11. November 2009) bzw. der beeideten Erklärungen des Herrn P vom 16. Juli 2013 (Geburtsurkunde vom selben Tag).
Auch angesichts des Umstandes, dass die Geburtsurkunde vom 13. Juli 2013 nach ihrem Inhalt auf den eigenen Antrag der P4 S P ausgestellt worden ist, kann nicht die Unrichtigkeit des Geburtseintrages G 71/2010 des Beteiligten zu 3) zur Vornamensführung der Beteiligten zu 2) festgestellt werden. Zwar kann nicht außer Acht bleiben, dass die Beteiligte zu 2) mit der auf ihren Antrag ausgestellten Geburtsurkunde zum Ausdruck gebracht hat, dass die Angaben zur Namensführung und zum Geburtsdatum in ihren nigerianischen Ausweispapieren und gegenüber der Heiratsbehörde in Dänemark nicht richtig gewesen sind. Eine klarstellende Erklärung hat die Beteiligte zu 2) persönlich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abgegeben. Gleichwohl kann die damalige Antragstellung der Beteiligten zu 2) nur als momentane Mitteilung eingestuft werden, die auf Dauer weder für sie selbst noch für andere Personen oder Behörden verbindlich sein sollte. Die vorgelegten Geburtsurkunden lassen erkennen, dass sie von den nigerianischen Behörden ohne jegliche Überprüfung ausgestellt werden, wenn nur beeidete entsprechende Erklärungen von Familienangehörigen vorliegen. Dass in Nigeria auch in der privaten Lebensführung kein besonderer Wert auf eine stimmige und konsequente Vornamensführung gelegt wird, zeigen die weiteren Angaben des Herrn P und auch das Verhalten des Beteiligte zu 1): Dieser hatte zunächst die Eintragung mit den Angaben wie in der dänischen Heiratsurkunde beantragt und sodann in der Beschwerdeinstanz die Unterlagen mit den inhaltlich sowohl zum Vornamen als auch zum Geburtsdatum hiervon abweichenden Erklärungen des Herrn P als „richtig stellend“ eingeführt, während er zuletzt auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, dass von der Richtigkeit der inhaltlichen Angaben der Mutter der Beteiligten in der Erklärung vom 10. November 2009 auszugehen sei. Vor dem Hintergrund der – nach dortiger Sitte nicht zu beanstandenden - Beliebigkeit der gerade aktuellen Vornamensführung in Nigeria sind die Angaben bei der Beantragung einer Geburtsurkunde am 16. Juli 2013 sowie deren Inhalt nicht im Ansatz geeignet, den positiven Nachweis der Unrichtigkeit der Beurkundungen des Registereintrages G 71/2010 des Beteiligten zu 3) zu erbringen.
Auch das Ergebnis des Prüfungsberichts des Generalkonsulats, dass die Identität der Beteiligten zu 2) mit „S P“ festgestellt werden könne, führt nicht zur Feststellung einer Unrichtigkeit der standesamtlich beurkundeten Vornamen.
Das Generalkonsulat hat sich in seinem Prüfbericht insbesondere auf die vorgelegten Unterlagen über die Schullaufbahn gestützt, die sämtlich auf „S P“ lauten. Diese Unterlagen sind jedoch nicht geeignet als Basis für die Feststellung, die Vornamen der Beteiligten zu 2) lauteten nicht „D S“, sondern sie führe lediglich den Vornamen „S“. Das Erziehungsministerium des Bundesstaates Edo hat in seiner „Bestätigung über die Prüfung zum Abschlusszeugnis der Primarschule“ vom 26. Juli 2011 selbst ausdrücklich die Identität der Person „S P“, die den Antrag auf Ausstellung der Bestätigung gestellt hat, mit der in den Unterlagen betroffenen „S P“ angezweifelt. Zudem hat der als Bruder der Beteiligten zu 2) bezeichnete Herr P zunächst ausdrücklich und unter Eid angegeben, seine Schwester habe die Schule unter dem Namen „P4 S P“ besucht, während er später mitgeteilt hat, seine Schwester habe sich aus der Reihe ihrer Vornamen für den Schulbesuch für „D S“ entschieden.
Es bleibt somit mangels Nachweis der Unrichtigkeit bei der personenstandsrechtlich verbindlichen Beurkundung der Vornamen der Beteiligten zu 2) in dem Geburtseintrag G 71/2010 mit „D S“.
Dieser Geburtseintrag hat jedoch keine Beweiskraft hinsichtlich der Angaben zum Tag und Ort der Geburt der Beteiligten zu 2). Gemäß § 21 Abs. 5 PStG werden diese Angaben lediglich in der Form eines Hinweises in den Geburtseintrag aufgenommen. Hinweise nehmen jedoch nach § 54 Abs. 1 S. 2 PStG an der personenstandsrechtlichen Beweiskraft nicht teil. Da jedoch umgekehrt in dem zu beurkundenden Eheregistereintrag die personenstandsrechtliche Beweiskraft sich auf die Angaben zum Geburtstag und Geburtsort der Ehegatten erstreckt (§§ 34 Abs.1 S. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 PStG), kann eine einschränkungslose Eintragung insoweit nur erfolgen, wenn und soweit die gemäß § 9 PStG erforderlichen Beurkundungsgrundlagen vorliegen. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass die Beteiligte zu 2) am 8. Juli 19## in C- City geboren worden ist. Es ist nach den vorliegenden Unterlagen auch möglich, dass die Beteiligte zu 2) am 8. Mai 19## in C- City geboren worden ist. Es lässt sich nicht feststellen, ob überhaupt eine der beiden Angaben zutreffend ist. Die vorgelegten nigerianischen Ausweisdokumente reichen als Nachweis des Geburtstages und des Geburtsortes unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles nicht aus. Es wird insoweit auf die bereits erfolgten Erwägungen zu den beiden einander widersprechenden Geburtsurkunden und zudem auf den Inhalt des Prüfberichts des Generalkonsulats verwiesen; nach letzterem wäre unter Berücksichtigung der für die Beteiligte zu 2) vorgelegten Schulunterlagen ein Geburtsdatum im Jahr 19## wahrscheinlicher als ein Geburtsdatum im Jahr 19##. Die Beteiligte zu 2) hat nach den vorliegenden Unterlagen selbst die Ausstellung einer Geburtsurkunde mit dem Darum 8. Mai 19## beantragt und damit zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht ohne weiteres das Datum 8. Juli 19## für sich als zutreffend ansieht. Eine Klarstellung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist durch die Beteiligte zu 2) nicht erfolgt. Die jeweils beeideten Angaben der Familienangehörigen sind nicht deckungsgleich.
Während zwar die Widersprüche und Unklarheiten – wie oben ausgeführt – nicht geeignet sind, den Beweis der Unrichtigkeit der im Geburtsregistereintrag G 71/2010 des Beteiligten zu 3) beurkundeten Vornamen der Beteiligten zu 2) zu führen, bewirken sie im Hinblick auf das bislang nicht mit Beweiskraft beurkundete Geburtsdatum und den Geburtsort der Beteiligten zu 2), dass diese nicht feststellbar sind.
Gleichwohl führt die fehlende Feststellbarkeit von Geburtsdatum und Geburtsort der Beteiligten zu 2) nicht dazu, die beantragte Beurkundung im Eheregister insgesamt abzulehnen, sondern nur dazu, dass im Rahmen der Vornahme der Eintragung insoweit ein einschränkender Zusatz erforderlich ist.
Nach Auffassung des Senats handelt es sich hier um einen Anwendungsfall des im Personenstandsrecht anerkannten Annäherungsgrundsatzes: Die gesetzlichen Vorschriften über die in die einzelne Beurkundung (hier im Eheregister) aufzunehmenden Angaben haben den Sinn, die Personenstandsbücher klar und einheitlich zu gestalten, nicht aber sicher geschehene, zum Teil jedoch ungeklärte Standesfälle insgesamt von der Erfassung auszuschließen. Lassen sich einzelne Tatsachen nicht feststellen, so ist die Beurkundung gleichwohl vorzunehmen, wobei in Kauf zu nehmen ist, dass der Eintrag unvollständig bleibt. Sich daraus ergebende Lücken der Beurkundung sind in dem Eintrag ggf. zu erläutern (Senat FGPrax 2004, 233; KG StAZ 1979, 293, 295; VG Berlin StAZ 2000, 242, 243). Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist die Identität auch der Beteiligten zu 2) in einer Weise geklärt, dass die notwendige Prüfung der Wirksamkeit der erfolgten Eheschließung (vgl. hierzu oben) erfolgen kann. Ein sicherer Nachweis des Geburtsdatums und des Geburtsortes sind im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich, weil der Nachweis der Identität der Beteiligten zu 2) bereits durch die personenstandsrechtliche Beweiskraft des Geburtsregistereintrags geführt wird. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Beteiligte zu 2) „D S P“ volljährig ist, dass sie nigerianische Staatsangehörige ist und dass für sie Ehehindernisse nicht bestehen. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ihr und dem Beteiligten zu 1) einen urkundlichen Nachweis der erfolgten Eheschließung durch eine Eheregistereintragung des deutschen Standesamtes insgesamt zu verwehren, weil das Geburtsdatum und der Geburtsort der Beteiligten zu 2) nicht abschließend festgestellt werden können.
Andererseits dürfen diese Angaben keinesfalls aus dem dänischen Trauschein bzw. dem nigerianischen Pass in einer Weise in den Eheregistereintrag übernommen werden, dass sich auf diese Angaben die besondere personenstandsrechtliche Beweiskraft des § 54 Abs. 1 S. 1 PStG erstrecken könnte. Da die Beurkundung jedoch hier aufgrund des Annäherungsgrundsatzes erfolgen soll, muss es möglich sein, durch einen klarstellenden Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass Ort und Tag der Geburt nicht festgestellt sind, sondern es sich bei den aufgenommenen Angaben um nicht überprüfte Eigenangaben handelt. Eine Eintragung, die ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass sie lückenhaft ist, weil weitergehende Ermittlungen nicht möglich waren, hat keine über ihren Wortlaut hinausgehende Beweiskraft (Senat a.a.O., m.w.N.).
Der beantragten Beurkundung im Eheregister steht schließlich nicht entgegen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) möglicherweise bereits im Jahr 1989 nach nigerianischem Stammesrecht wirksam geheiratet haben. Es bedarf auch keiner Überprüfung, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die zwischenzeitlich geschlossene und seit Jahren rechtskräftig geschiedene Ehe des Beteiligten zu 1) mit Frau U auf den Bestand einer solchen stammesrechtlichen Eheschließung gehabt hat. Selbst wenn eine etwa bereits 1989 in Nigeria nach Stammesrecht geschlossene Ehe am 24. Juni 2010 noch Bestand gehabt haben sollte, stünde diese einer – wiederholenden – Eheschließung nicht entgegen. § 1306 BGB, der auf den Beteiligten zu 1) Anwendung findet, Art. 13 Abs. 1 EGBGB, hindert eine Wiederholung der Eheschließung mit dem eigenen Ehegatten grundsätzlich nicht (vgl. KG FGPrax 2012, 122; BT-Drs. 13/4898 S. 15 li.Sp.; Martin Löhnig in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015 § 1306, Rn. 11; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1306 Rdn. 1)
Angesichts des überwiegenden Erfolges der Beschwerde ist eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst, vgl. § 25 Abs.1 GNotKG. Da das Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 1) und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von ihm eingereichten Unterlagen teilweise gegenüber seinem erstinstanzlichen Vorbringen widersprüchlich waren, entspricht eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens nicht den Grundsätzen billigem Ermessens im Sinne des § 81 Abs.1 S. 1 FamFG.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 61, 36 Abs.3 GNotKGDie Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs.2 FamFG liegen nicht vor.