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Oberlandesgericht Hamm·15 W 131/80·14.10.1980

Abrechnungsverein mit Vorfinanzierung als wirtschaftlicher Verein (§§ 21, 22 BGB)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein eingetragener Verein, der für seine Mitglieder ausschließlich die Abrechnung mit Krankenkassen übernimmt und Rechnungen zu 100 % vorfinanziert, wandte sich gegen die angekündigte Löschung im Vereinsregister. Streitpunkt war, ob der Vereinszweck als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 22 BGB anzusehen ist. Das OLG Hamm bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die planmäßige, dauernde Durchführung solcher Abrechnungs- und Vorfinanzierungsleistungen wirtschaftliche Zwecke der Mitglieder unmittelbar fördert. Die Einleitung und Durchführung des Löschungsverfahrens nach § 142 FGG stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts und sei hier ermessensfehlerfrei ausgeübt worden.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung im Löschungsverfahren wird als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verein verfolgt wirtschaftliche Zwecke i.S.d. § 22 BGB, wenn er planmäßig und dauerhaft mit kaufmännischer Organisation Hilfs- oder Nebenleistungen erbringt, die unmittelbar der wirtschaftlichen Betätigung seiner Mitglieder dienen.

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Für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist es nicht erforderlich, dass der Verein gegenüber Dritten entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließt; entscheidend ist die planmäßige rechtsgeschäftliche Einbindung in den Rechtsverkehr zur Förderung wirtschaftlicher Vorteile.

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Ein Verein, dessen satzungsmäßiger Alleinzweck in der Abrechnung von Honorarforderungen der Mitglieder gegenüber Sozialversicherungsträgern liegt, kann als Auslagerung eines auf wirtschaftliche Vorteile gerichteten Teilbetriebs der Mitglieder zu qualifizieren sein.

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Die Einleitung eines Löschungsverfahrens nach § 142 Abs. 1 FGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts; eine Löschung ist regelmäßig angezeigt, wenn andernfalls Gefährdungen Dritter oder Beeinträchtigungen der Registerrichtigkeit nicht auszuschließen sind.

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Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG ist die Ermessensausübung der Vorinstanz nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine eigene Zweckmäßigkeitsabwägung des Beschwerdegerichts ist ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 159 FGG§ 142 Abs. 2 FGG§ 11 Abs. 2 RPflG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 141 Abs. 3 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 7 T 88/80

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des 3. Rechtszuges beträgt 20.000,-- DM.

Gründe

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I.

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In dem eingangs bezeichneten Verein - im folgenden "der Verein" genannt - haben sich Masseure, Gymnasten und Inhaber von Badebetrieben zusammengeschlossen. Die §§ 1 Abs. 2 und 8 der Satzung des Vereins bestimmen mit folgendem Wortlaut den Vereinszweck:

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" § 1

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...

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Er (der Verein) besteht in rechtsfähiger Form und hat den Zweck, die Abrechnungen der ihm angehörenden Mitglieder mit den Sozialversicherungsträgern durchzuführen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

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§ 8

8

Der Verein übernimmt die Abrechnung seiner Mitglieder mit Krankenkassen und führt den sich daraus ergebenden Schriftverkehr. Die Kosten des Vereins werden durch Beiträge aufgebracht. Der Beitrag errechnet sich nach einem von-Hundert-Satz vom monatlichen Umsatz für die einzelnen Mitglieder.

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..."

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Mittlerweile hat der Verein bei der Kreissparkasse einen Kredit aufgenommen, mit welchem die von den Mitgliedern zwecks Abrechnung mit den Sozialversicherungsträgern eingereichten Rechnungen 100 %-ig bevorschußt werden. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, welche er mit 0,65 % vom jeweiligen Rechnungsbetrag angibt und welche nach seinem Vorbringen ausgesetzt werden, soweit sie zur Kostendeckung nicht mehr erforderlich sind. Daneben wird ein weiterer Betrag von 0,7 % bis zur Höhe eines Betrages erhoben, der dem durchschnittlichen Monatsbetrag des vergangenen Abrechnungszeitraums entspricht. Diese Beträge werden nach dem Vorbringen des Vereins zur Vorfinanzierung der Rechnungen angespart.

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Das Registergericht (Rechtspfleger) hat die Auffassung vertreten, der Zweck des Vereins sei auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, weil er wirtschaftliche Funktionen seiner Mitglieder im Rechtsverkehr mit Dritten wahrnehme; es hat daher durch Verfügung vom 10. Januar 1980 die Löschung der Eintragung des Vereins im Vereinsregister gemäß §§ 159, 142 Abs. 2 FGG angekündigt. Der Verein hat hiergegen mit der Begründung Widerspruch eingelegt, er sei nicht nach Außen im Rechtsverkehr tätig, sondern führe lediglich im Interesse der Krankenkassen und seiner Mitglieder die Abrechnung der Forderungen seiner Mitglieder gegenüber den Krankenkassen durch, ohne daß diese hierfür eine Gegenleistung erbrächten. Aufwendungen des Vereins würden lediglich durch die Beitragszahlungen der Mitglieder gedeckt.

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Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat mit Beschluß vom 8. Februar 1980 den Widerspruch zurückgewiesen. Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 10. Februar 1980 zugestellten Beschluß hat der Verein mit am 12. Februar 1980 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag sofortige Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht - Richter - hat dieser nicht abgeholfen und sie gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat über das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde entschieden und diese durch den angefochtenen Beschluß vom 8. Februar 1980 zurückgewiesen. Gegen diesen, den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten am 27. Juni 1980 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 4. Juli 1980, bei Gericht eingegangen am 7. Juli 1980, sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

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II.

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Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft; insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt, §§ 27, 29 i.V.m. 159, 141 Abs. 3, 142 Abs. 2 u. 3 FGG. Die Beschwerdebefugnis des Vereins folgt bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwilige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl., FGG § 27 Rdnr. 10).

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In der Sache erweist sich das zulässige Rechtsmittel als unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 FGG.

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Dem Landgericht lag eine zulässige sofortige Erstbeschwerde vor, §§ 159, 141 Abs. 3, 142 Abs. 2 u. 3 FGG. Hierüber hat es in der Sache zutreffend entschieden, wobei durchgreifende Verfahrensfehler in beiden Vorinstanzen nicht ersichtlich sind.

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Das Landgericht vertritt in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht - Registergericht - die Auffassung, daß der Verein durch die Abrechnung der Honorarforderungen seiner Mitglieder gegenüber den Krankenkassen unmittelbar wirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder verfolge. Diese Auffassung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

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Nach allgemeiner Auffassung verfolgt ein Verein in der Regel dann wirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 22 BGB, welche seine Eintragung in das Vereinsregister nach § 21 BGB ausschließen, wenn er nach der Art eines Unternehmers planmäßig eine auf den Abschluß von Umsatzgeschäften gerichtete, insbesondere anbietende Tätigkeit am Markt ausüben will, und zwar mit der Absicht der unmittelbaren Erzielung vermögenswerter Vorteile für sich oder für seine Mitglieder (KG, OLGZ 1979, 279, 280; Sauter/Schweyer, Vereinsrecht, 10. Aufl., S.29; Münchener Kommentar (Reuter), BGB, §§ 21, 22, Rdnr. 17). Wie insbesondere das Kammergericht in der genannten Entscheidung eingehend dargelegt hat, ist indessen die Erzielung von Gewinn oder Entgelt nicht erforderlich, wenn es der Zweck des Vereins ist, mit einem kaufmännisch organisierten Betrieb Hilfsgeschäfte für die gewerblichen Unternehmungen der Mitglieder auszuführen. In einem solchen Fall kommt es nur darauf an, ob die Unternehmungen der Mitglieder unter Einbeziehung von Hilfsgeschäften, also insgesamt auf die Erzielung von wirtschaftlichen Vorteilen ausgerichtet sind. Während das Reichsgericht verlangt hatte, daß die Tätigkeit des Vereins entgeltlich sein müsse (RGZ 83, 231 ff; 154, 343, 354) ist der BGH in der in BGHZ 45, 395 ff abgedruckten Entscheidung von diesem Merkmal ausdrücklich abgerückt und zu ausgeführt, daß der Leistungsaustausch, also die Entgeltlichkeit der abzuschließenden Rechtsgeschäfte, kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal sei, wenn der Verein nur einen besonders organisierten Teilbetrieb der gewerblichen Betriebe der Mitglieder bilde. Wenn nämlich ein solcher Verein für Leistungen, die er Dritten erbringe, selbst keine Gegenleistung verlange, könne als selbstverständlich angenommen werden, daß sich die unkostenverursachenden, geldwerten Leistungen des Nebenbetriebs als Berechnungsfaktor in den Preisen niederschlügen, die die gewerblichen Unternehmer, die den Verein trügen, für ihre eigenen Leistungen verlangten. Deshalb könne es für die Eintragungsfähigkeit auch nicht entscheidend sein, ob sich die Teilnahme des Vereins am Rechtsverkehr in dieser Weise oder durch echten Leistungsaustausch vollziehe. Das Interesse des Rechtsverkehrs verlange in beiden Fällen in gleicher Weise den Gläubigerschutz, der durch eine einfache Eintragung gemäß § 21 BGB nicht gesichert sei. Bei einem Verein, der mit einem kaufmännischen Betrieb Hilfsgeschäfte für die gewerblichen Unternehmen der Mitglieder ausführe, müsse es deshalb genügen, daß der Verein überhaupt mit der Ausführung der Hilfsgeschäfte dauernd und planmäßig in rechtsgeschäftlich-verbindlicher Weise zu Dritten in Rechtsbeziehungen trete. Sei das der Fall, dann sei ein "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" im Sinne der §§ 21, 22 BGB auch dann anzunehmen, wenn es sich um keine entgeltlichen Rechtsgeschäfte handele (BGHZ 45, 395, 398).

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In Anlehnung an diese Grundsätze hat das Kammergericht (a.a.O.) ausgeführt, der dort zu beurteilende Verein - ebenfalls eine "Abrechnungsstelle für xxx e.V." – sei zwar nicht der ausgegliederte Teil eines als Erwerbsunternehmen anzusehenden kaufmännischen Unternehmens, da seine Mitglieder weder ein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts ausübten noch ihre Tätigkeit insgesamt mit der eines kaufmännischen Unternehmens vergleichbar sei. Hierauf komme es jedoch, nicht an, da auch die Ausübung der Heilfürsorge mit gewissen kaufmännischen Tätigkeiten verbunden sei, soweit es um die Einziehung und Beitreibung der Honoraransprüche gehe. Diese Tätigkeiten würden aus der Berufstätigkeit ausgegliedert mit der Folge, daß der sie ausübende Verein in Wahrnehmung der Rechte aller Mitglieder in erheblichem Umfang auf kaufmännische: Gebiet tätig werde. Allein hierauf komme es an. Der Unterschied zu dem vom BGH (a.a.O.) entschiedenen Fall bestehe lediglich darin, daß dort der Verein die eigentliche Erwerbstätigkeit vorbereitende Hilfsgeschäfte ausübe, während es hier um die Sicherstellung der Ergebnisse einer ausgeübten Berufstätigkeit gehe. Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an. Ein wesentlicher Unterschied zu den privatärztlichen Verrechnungsstellen, welche jedenfalls nach neuerer Auffassung ebenfalls wirtschaftliche Zwecke verfolgen (LG Hagen Rechtspfleger 1959, 34; Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2. Aufl., Rdnr. 75; Stöber, Vereinsrecht, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 28 S. 33; Soergel/Schultze-v. Lasaulx, BGB, 11. Aufl., § 21, Rdnr. 17, 20), ist nicht ersichtlich. Die sofortige weitere Beschwerde sucht einen solchen Unterschied daraus herzuleiten, daß der Verein sich - von der Abrechnung mit den Sozialversicherungsträgern abgesehen - nicht mit der Einziehung von Forderungen befasse. Dies begründet jedoch gegenüber den privatärztlichen Verrechnungsstellen keinen rechtserheblichen Unterschied weil auch die Krankenkassen "Dritter" im Sinne der obigen Darlegungen sind. Mit Recht ist deshalb das Kammergericht, dem ebenfalls eine Satzung vorlag, wonach nur mit den Krankenkassen abzurechnen war, auf diese Unterscheidung nicht eingegangen.

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Während bei dem vom Kammergericht (a.a.O.) entschiedenen Fall nach der Satzung immerhin noch andere - möglicherweise nicht wirtschaftliche - Zwecke verfolgt werden konnten, ist nach der vorliegend zu beurteilenden Satzung die Abrechnung mit den Krankenkassen alleiniger Zweck des Vereins. Die Frage der Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit des Vereins (dazu Soergel/Schultze-v. Lasaulx, a.a.O., Rdnr. 17, 20) stellt sich deshalb nicht. Mit Recht hat das Landgericht den Vereinszweck dahin beurteilt, daß es sich der Sache nach um die Auslagerung der auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit der Vereinsmitglieder auf einen Hilfsbetrieb handele. Hieraus ergibt sich der wirtschaftliche Zweck des Vereins (BGH a.a.O.; KG a.a.O.; Soergel/Schultze-v. Lasaulx, a.a.O. Rdnr. 31; Reichert/Dannecker/Kühr, a.a.O., Rdnr. 70; kritisch Münchener Kommentar (Reuter), a.a.O., Rdnr. 18).

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Zutreffend hat das Landgericht erkannt, daß das Registergericht in Ansehung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins nicht verpflichtet gewesen wäre, nach §§ 159, 142 FGG ein Verfahren zur Löschung des Vereins im Vereinsregister einzuleiten. Durch das Wort "kann" in § 142 Abs. 1 FGG wird dem Registergericht nämlich keine unbedingte Pflicht auferlegt, sondern nur eine Befugnis eingeräumt, von der es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch zu machen hat (Senatsbeschluß vom 25. September 1978, 15 W 297/78; BayObLG, Rpfleger 1978, 249, 250; Jansen, FGG, 2. Aufl., RdNr. 10 zu § 142 FGG; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., Rz. 19 zu § 142 FGG). Die Löschung ist daher regelmäßig nur veranlaßt, wenn das Fortbestehen der Eintragung Schädigungen Berechtigter zur Folge hätte oder dem öffentlichen Interesse an der Vollständigkeit und der Richtigkeit des Vereinsregisters widerspräche. Dieser Rechtslage ist sich das Landgericht bewußt gewesen. Es hat ausgeführt, die Löschung des Vereins im Vereinsregister sei angezeigt, weil durch dessen wirtschaftliche Betätigung, deren Umfang weder in seiner jetzigen Form und noch weniger in seiner möglichen künftigen Ausweitung übersehen werden könne, eine Gefährdung Dritter nicht auszuschließen sei. Zu berücksichtigen sei ferner, daß die in der Form eines rechtsfähigen Vereins betriebenen Abrechnungsstellen der vorliegenden Art, die häufig vorkämen, im Interesse der Rechtssicherheit und gleichmäßigen rechtlichen Behandlung regelmäßig nur in der Form eines handelsrechtlichen Vereins, etwa einer Genossenschaft, Rechtsfähigkeit erlangen sollten.

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Diese Erwägungen zeigen, daß das Landgericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und dies auch nicht in rechtlich fehlerhafter, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender Weise getan hat. Ebensowenig zeigt die sofortige weitere Beschwerde auf, daß es bei der Ermessensausübung von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandekommenden Feststellungen ausgegangen sei oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen habe (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., FGG § 27 Rdnr. 27)., Dem Senat ist eine Nachprüfung der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Entscheidung verwehrt; er kann auch nicht die eigene Ermessensausübung anstelle der Ermessensausübung durch das Landgericht setzen.

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Nach alldem war die sofortige weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

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Ein Ausspruch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht geboten, da dem Verein kein anderer erstattungsberechtigter Beteiligter gegenübersteht.

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Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.