Zurückverweisung wegen mangelhaftem Abhilfeverfahren bei Erbscheinsablehnung
KI-Zusammenfassung
Die Nachlassrechtspflegerin wies den Erbscheinsantrag zurück, weil der Antragsteller keinen Nachweis über die Erben eines nachverstorbenen Miterben erbracht habe. Der Antragsteller machte geltend, dass die Ermittlung solcher Erbnachweise nicht seine Aufgabe sei. Die Nichtabhilfeentscheidung setzte sich mit dieser Einrede nicht auseinander. Das OLG hob den Vorlagebeschluss auf und verwies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen, begründeten Abhilfeverfahrens nach § 68 FamFG zurück.
Ausgang: Vorlagebeschluss aufgehoben; Sache zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vor Durchführung einer Vorlage an das Beschwerdegericht ist ein Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 FamFG durch das Nachlassgericht durchzuführen.
Die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe ist grundsätzlich als Beschluss zu erlassen und hat eine den Umfang der Entscheidung und die in der Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkte berücksichtigende Begründung zu enthalten (§ 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG).
Das Nachlassgericht hat die Pflicht, von Amts wegen mögliche Kann‑Beteiligte (z.B. Erben nachverstorbenen Miterben) zu ermitteln; diese Ermittlungspflicht kann nicht auf den Antragsteller abgewälzt werden.
Weist das Abhilfeverfahren erhebliche Mängel auf, kann das Beschwerdegericht die Nichtabhilfe- oder Vorlageentscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Erstgericht zurückverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 158 VI 354/20
Tenor
Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts vom 15.03.2021 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Sache ist zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Gemäß § 68 Abs. 1 FamFG ist die Durchführung eines Abhilfeverfahrens gesetzlich vorgeschrieben. Das Gericht ist zur Selbstkorrektur seiner Entscheidung verpflichtet, wenn diese sich nach einer erneuten Prüfung als ungerechtfertigt erweist (allgemein zum Abhilfeverfahren: Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 68 Rn.5). Die Entscheidung über die Abhilfe bzw. die Nichtabhilfe muss grundsätzlich durch Beschluss ergehen und mit einer Begründung versehen sein (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FamFG). Der Umfang der Verpflichtung zur Begründung der Abhilfeentscheidung richtet sich dabei zum einen nach der im Ausgangsbeschluss enthaltenen Begründung und zum anderen nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift.
Im vorliegenden Fall hat die Nachlassrechtspflegerin den Erbscheinsantrag des Beteiligten zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass dieser trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen habe, wer die Erben des nach dem Erbfall verstorbenen Miterben A seien. Diese seien aber von ihr anzuhören.
Der Beteiligte hat in seiner Beschwerde darauf verwiesen, dass die Erbringung eines Erbnachweises nach einem nachverstorbenen Miterben nicht die Aufgabe des Antragstellers sei. In ihrem Nichtabhilfebeschluss hat die Nachlassrechtspflegerin sich mit dieser Begründung in keiner Weise auseinander gesetzt und die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Nachlassrechtspflegerin hat während des gesamten Verfahrens nicht begründet, warum es die Aufgabe des Antragstellers sein sollte, die Erben eines nachverstorbenen Miterben zu ermitteln. In den beantragten Erbschein ist unstreitig der nachverstorbene Miterbe aufzunehmen. Zwar sind Erbeserben Personen, die an einem Nachlassverfahren beteiligt werden können und über das Nachlassverfahren zu informieren sind (§ 345 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5, § 7 Abs. 4 FamFG). Die Pflicht zur Ermittlung der Kann-Beteiligten trifft aber das Nachlassgericht von Amts wegen (Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Auflage, § 345 Rn.17). Diese Pflicht kann das Nachlassgericht nicht an den Beteiligten als Antragsteller abwälzen. Erst recht kann es von dem Antragsteller nicht verlangen, dass dieser auch noch nachweist, dass die von ihm mitgeteilten Personen tatsächlich die Erben des nachverstorbenen Miterben geworden sind. Völlig zu Recht hat der Beteiligte daher die vom Nachlassgericht angenommene Verpflichtung in Frage gestellt, ohne dass die Nachlassrechtspflegerin dieses zum Anlass genommen hätte, sich damit auseinander zu setzen.
Weist das Abhilfeverfahren – wie hier - schwere Mängel auf, so kann das Beschwerdegericht, gegebenenfalls unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- bzw. Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (vgl. OLG München FamRZ 2010, 1000).