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Oberlandesgericht Hamm·15 W 119/18·24.05.2018

Berichtigung des Geburtsregisters: Streichung des Zusatzes 'Identität nicht nachgewiesen'

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1) hatte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Antrag auf Berichtigung des Geburtsregisters eingelegt. Streitgegenstand war, ob der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ weiterhin eingetragen bleiben darf. Das OLG hat die Beschwerde stattgegeben, denn berichtigende Eintragungen nach §54 PStG haben volle Beweiskraft und die Identität ist anhand anderer Registereintragungen nachgewiesen. Bloße Vermutungen Dritter genügen nicht zum Nachweis der Unrichtigkeit.

Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 1) stattgegeben; Streichung des Zusatzes 'Identität nicht nachgewiesen' im Geburtsregister angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der in einem Personenstandsregister nach §35 PStV eingetragene Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ begründet nicht die Beweiswirkung einer Eintragung nach §54 PStG und dient gerade dazu, die Beweiskraft auszuschließen.

2

Eine berichtigende Eintragung nach §54 Abs.1 PStG hat volle Beweiskraft und ist für Standesamt und Gerichte verbindlich, solange die Unrichtigkeit nicht positiv nachgewiesen ist (§54 Abs.3 PStG).

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Bloße Zweifel oder Vermutungen an der Richtigkeit einer beurkundenden Eintragung genügen nicht, um die Beweiskraft einer berichtigenden Eintragung zu erschüttern; es bedarf konkreter Nachweise der Unrichtigkeit.

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Soweit Dritte geltend machen, die betroffene Person habe weitere Identitätsdokumente vorzulegen, ist dies keine ausreichende Grundlage, um eine berichtigende Eintragung anzuzweifeln oder den Fortfall eines einschränkenden Zusatzes zu verhindern.

Relevante Normen
§ 35 PStV§ 54 PStG§ 54 Abs. 1 PStG§ 54 Abs. 3 PStG§ 25 Abs. 1 GNotKG§ 61 Abs. 1 GNotKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 73 III 79/17

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss abgeändert.

Der Standesbeamte des Standesamts wird angewiesen, den Geburtsregistereintrag Nr.XX8/2014 dadurch zu berichtigen, dass er den bei der Kindesmutter vorhandenen einschränkenden Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ streicht.

Der Beteiligten zu 1) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q in N Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Auf die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist der die beantragte Berichtigung zurückweisende Beschluss abzuändern und die Streichung des einschränkenden Zusatzes „Identität nicht nachgewiesen“ anzuordnen.

3

Die Grundlage für den einschränkenden Zusatz ist entfallen, da die Identität der Beteiligten zu 1) feststeht.

4

Dass die Identität der Beteiligten zu 1) feststeht, ergibt sich schon aus den ohne diesen einschränkenden Zusatz erfolgten Eintragungen der Beteiligten zu 1) in den Geburtsregistereinträgen betreffend die weiteren Kinder der Beteiligten zu 1) beim Standesamt E (Nr. G XXX5/2015 und Nr. G XX2/2018).

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Zunächst ist zu konstatieren, dass der im Geburtenregister Nr.XX8/2014 des Standesamts F vorhandene Zusatz gemäß § 35 PStV „Identität nicht nachgewiesen“ nicht der Beweiswirkung einer Eintragung nach § 54 PStG unterliegt (Senat StAZ 2016, 113; KG Berlin StAZ 2017, 273). Sinn des Zusatzes nach § 35 PStV ist es ja gerade, diese Beweiswirkung auszuschließen, um eine Person auch bei nicht nachgewiesener Identität im Personenstandsregister wenigstens mit den Identitätsangaben beschreiben zu können.

6

Die  berichtigende Eintragung zum Geburtenregister Nr. G XX5/2015 des Standsamts E sowie die Eintragung zum Geburtenregister Nr. G XX2/2018 des Standesamts E haben nach § 54 Abs. 1 PStG hingegen volle Beweiskraft.

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An die Beweiskraft dieser berichtigenden Eintragung zum Namen der Kindesmutter – Fortfall des Hinweises auf die nicht nachgewiesene Identität - sind das Standesamt und die Gerichte gebunden, solange nicht der Nachweis der Unrichtigkeit geführt ist  (§ 54 Abs.3 PStG). Denn für die Richtigkeit der standesamtlichen Beurkundungen besteht nach § 54 PStG eine widerlegbare Vermutung (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 3. Aufl., § 54 Rn.21).

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Von den Beteiligten zu 2) und 3) sind allerdings keine Umstände vorgetragen worden, aus denen sich ergibt, dass die Identität der Beteiligten zu 1) entgegen den Feststellungen des Standesamtes E weiterhin zweifelhaft ist. Die von diesen Beteiligten vorgetragenen Umstände erschöpfen sich in Vermutungen bzw. in der fehlerhaften Rechtsansicht, dass die Beteiligte zu 1) noch weitere Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorzulegen hätte.

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Bloße Zweifel an der Richtigkeit einer beurkundenden Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister reichen für den positiven Nachweis der Unrichtigkeit nicht aus, weil bloße Zweifel nicht ihrerseits den Nachweis der Unrichtigkeit ersetzen können. Die personenstandsrechtliche Beweiskraft der mit Rückwirkung berichtigten Eintragung ist durch mögliche Zweifel nicht beeinträchtigt (vgl. Senat StAZ 2016, 275).

10

Neben der Anweisung zur Berichtigung des Geburtsregistereintrags durch Streichung des Zusatzes „Identität nicht nachgewiesen“ bedarf es keiner gesonderten Anweisung an das Standesamt, eine Geburtsurkunde zu erteilen.

11

Das Standesamt hat die Erteilung einer Geburtsurkunde auf der Grundlage seiner Rechtsansicht, dass der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ nicht zu streichen sei, abgelehnt. Für den Fall, dass der Zusatz im Geburtsregister eingetragen ist, ist diese Weigerung auch rechtlich konsequent. Mit der vom Senat vorgegebenen Berichtigung entfällt allerdings der bisherige Grund für die Nichtausstellung der Geburtsurkunde, so dass das Standesamt diese auf einen nach der vollzogenen Berichtigung gestellten Antrag auch erteilen wird.

12

Angesichts des Erfolgs der Beschwerde ist eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst (§ 25 Abs.1 GNotKG).

13

Eine Entscheidung zu außergerichtlichen Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.

14

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs.1, 36 Abs.3 GNotKG.

15

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs.2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.

16

Der Beteiligten zu 1) war abschließend auch Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.