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Oberlandesgericht Hamm·15 W 113/13·09.07.2013

Beschwerde gegen Wertfestsetzung: Bewertung von Patientenverfügung nach § 30 KostO

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenfestsetzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts für eine notarielle Patientenverfügung. Zentral ist die Frage, ob nichtvermögensrechtliche Erklärungen unterschiedlich zu gewichten und damit höher zu bewerten sind. Das Oberlandesgericht hält an der einheitlichen Regelwertlösung des § 30 Abs. 2 S. 1 KostO (Regelwert 3.000 €) fest und weist die Beschwerde zurück; der Beschwerdewert wurde auf 14,29 € festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für eine Patientenverfügung nach § 30 KostO als unbegründet abgewiesen; Beschwerdewert 14,29 €, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wertfestsetzung nach § 30 KostO sind nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung für die menschliche Existenz sich nicht in Geld ausdrücken lässt, nicht mengen- oder inhaltlich unterschiedlich zu gewichten.

2

§ 30 Abs. 2 S. 1 KostO sieht für die dort erfassten notariellen Erklärungen einen einheitlichen Regelwert vor, der nicht durch subjektive Gewichtungsüberlegungen erhöht werden kann.

3

Eine pauschale Aufwertung einer Patientenverfügung aufgrund der gleichzeitigen Beurkundung weiterer, gegenstandsverschiedener Erklärungen ist nicht zulässig.

4

Hat der Notar bei der Wertfestsetzung einen falschen Bewertungsmaßstab angewandt, liegt ein Ermessensfehler vor, sodass die Vorinstanz die Wertfestsetzung abweichend überprüfen und neu festsetzen kann.

Relevante Normen
§ KostO § 30 Abs. 2, BGB § 1901a§ 30 KostO§ 1901a Abs. 1 BGB§ 131 KostO§ 156 Abs. 5 S. 2 KostO§ 70 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7 OH 46/12

Leitsatz

Zur Bewertung einer Patientenverfügung im Rahmen des § 30 KostO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 14,29 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

In der hier allein streitigen und entscheidenden Frage, wie eine sog. Patientenverfügung im Rahmen des § 30 KostO zu bewerten ist, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung an seiner bereits vom Landgericht angeführten Rechtsprechung fest. Diese entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Für den Senat ist und bleibt dabei entscheidend, dass die Bedeutung der Angelegenheit für die menschliche Existenz sich einer Bewertung in Geld entzieht. Dementsprechend kann entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) eine „Gewichtung“ verschiedener nichtvermögensrechtlicher Angelegenheiten in ihrem Verhältnis zueinander nicht stattfinden. Eine solche von dem Beteiligten zu 1) angestrebte Gewichtung der durch die beurkundete Erklärung betroffenen Angelegenheiten insbesondere im Bereich der Personensorge findet in § 30 Abs. 2 S. 1 KostO keine Grundlage, der vielmehr einheitlich einen Regelwert von 3.000 Euro vorsieht. Die von dem Beteiligten zu 1) angestrebte Bewertung müsste vielmehr zu einer unerträglichen Klassifizierung verschiedener denkbarer nichtvermögensrechtli-cher Angelegenheiten, also zu Überlegungen in der Weise führen, ob bspw. eine Erklärung zur elterlichen Sorge oder ein Antrag auf Ausspruch einer Adoption mehr oder weniger „wert“ ist als die hier beurkundete Erklärung des Beteiligten zu 2), lebenserhaltende ärztliche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen zu wollen (§ 1901a Abs. 1 BGB). Auf eine solche Betrachtungsweise läuft jedoch die Argumentation des Beteiligten zu 1) hinaus, der die letztgenannte Erklärung des Beteiligten zu 2) in einer gewichtenden Differenzierung zu seiner beurkundeten Betreuungsverfügung in der Weise bewerten will, die Heranziehung des Regelwertes für die Betreuungsverfügung müsse für die Patientenverfügung zu einem Mindestwertansatz von 10.000 Euro führen. Abgesehen davon, dass die mitbeurkundete Betreuungsverfügung ohnehin eine gegenstandsverschiedene Erklärung ist, die mit der Patientenverfügung inhaltlich nicht zwingend verbunden ist, könnte der vom Gesetz nicht gedeckte Bewertungsansatz des Beteiligten zu 1) keineswegs auf eine Gewichtung zu solchen Erklärungen beschränkt werden, die mehr oder weniger zufällig in derselben notariellen Urkunde mitbeurkundet worden sind.

4

Ist der Notar danach bei der Wertfestsetzung von einem falschen Bewertungsmaßstab ausgegangen, so war diese ermessensfehlerhaft, so dass das Landgericht den Wert abweichend festsetzen konnte.

5

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 156 Abs. 5 S. 2 KostO, 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.