Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung bei Kirchenaustritt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1) rügte die Höhe des vom Beteiligten zu 2) angesetzten Geschäftswerts für die Entwurfsgebühr im Zusammenhang mit einem Kirchenaustritt. Das OLG hält die vom Landgericht getroffene Wertbemessung nach § 36 Abs. 2 GNotKG für zutreffend, weil der Kirchenaustritt mittelbar vermögensrechtliche Folgen (Wegfall der Kirchensteuer) hat. Der Geschäftswert wurde auf 27,37 € festgesetzt; die Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung zurückgewiesen; Geschäftswert 27,37 €; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erklärung des Kirchenaustritts ist trotz ihres nichtvermögensrechtlichen Charakters wegen des mittelbaren vermögensrechtlichen Bezugs (Wegfall der Kirchensteuerpflicht) grundsätzlich nach § 36 Abs. 2 GNotKG zu bemessen.
Bei der Bestimmung des Geschäftswerts nach § 36 Abs. 2 GNotKG sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie das Ausmaß der künftig entfallenden Belastungen (z. B. Jahresbetrag der Kirchensteuer) zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung des Geschäftswerts kann der aktuelle Jahresbetrag der künftig entfallenden Steuer mit dem nach § 52 Abs. 4 GNotKG bestimmten Faktor multipliziert werden.
Sind hinreichende Anhaltspunkte für eine Bemessung nach § 36 Abs. 2 GNotKG vorhanden, ist die Auffangregelung des § 36 Abs. 3 GNotKG nicht anzuwenden.
Die Kosten- und Geschäfts-wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 130 Abs. 3 GNotKG; die Kostenentscheidung erfolgt unter Berücksichtigung von § 84 FamFG, und die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt die in den einschlägigen GNotKG- und FamFG-Vorschriften genannten Voraussetzungen voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 05 OH 37/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat die dem Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27,37 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Die Beteiligte zu 1) beanstandet lediglich die Höhe des Geschäftswerts, den der Beteiligte zu 2) für die berechnete Entwurfsgebühr angesetzt hat. Hiermit dringt sie nicht durch. Die ausführliche Begründung des Landgerichts ist zutreffend.
Bei dem Kirchenaustritt handelt sich um eine Erklärung, die sich unmittelbar auf eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, nämlich die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Glaubensgemeinschaft, richtet, die aber mittelbar einen vermögensrechtlichen Bezug, nämlich den Wegfall der Kirchensteuerpflicht, hat (Korintenberg/Bormann, GNotKG, 22. Aufl., § 36, Rn. 70).
Deshalb ist der Wert der Kirchenaustrittserklärung im Ausgangspunkt nach § 36 Abs. 2 GNotKG zu bestimmen, der der Auffangvorschrift des § 36 Abs. 3 GNotKG vorgeht (vgl. Korintenberg/Bormann a.a.O.; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeld, GNotKG, 4. Aufl., § 36, Rn. 36; Toussaint/Zivier, Kostenrecht, 54. Aufl., § 36 GNotKG, Rn. 19; BeckOK Kostenrecht/Soutier, Stand 01.04.2024, § 36 GNotKG, Rn. 29, 34).
§ 36 Abs. 2 GNotKG lässt ausdrücklich auch eine Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu. Somit ist es sachgerecht, den Umfang der künftig entfallenden Kirchensteuer maßgeblich zu berücksichtigen (Korintenberg/Bormann a.a.O.) und den aktuellen Jahresbetrag der Steuer mit dem sich aus § 52 Abs. 4 GNotKG ergebenden Faktor zu multiplizieren (Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeld a.a.O.).
Da also im vorliegenden Fall genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Geschäftswerts nach § 36 Abs. 2 GNotKG bestehen, ist § 36 Abs. 3 GNotKG nicht anwendbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 84 FamFG.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Betrag, den die Beteiligte zu 1) ersparen würde, wenn – wie von ihr erstrebt – für die Entwurfsgebühr nur ein Geschäftswert von 5.000 € und damit die Mindestgebühr von 60 € netto angesetzt würde. Dies sind 27,37 €.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 2 FamFG).