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Oberlandesgericht Hamm·15 W 105/24·27.05.2024

Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde zurückgewiesen; eine gleichzeitig erhobene Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Teilweise war das Verfahren wegen Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erledigt. Das Grundbuchamt durfte beanstanden, dass eine Beteiligte noch nach § 47 Abs.2 GBO a.F. eingetragen war; die Übergangsvorschrift des Art.229 §21 EGBGB findet hier nicht Anwendung.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird im Beschwerdeverfahren die zur Beanstandung maßgebliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgereicht, ist die Beschwerde insoweit wegen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden.

2

Bei Anträgen auf Eigentumsumschreibung, die erst nach dem 31. Dezember 2023 beim Grundbuchamt eingehen, kann eine Eintragung einer nach § 47 Abs.2 GBO a.F. eingetragenen Gesellschaft nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Art. 229 § 21 Abs.1 EGBGB vorliegen.

3

Für die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 Abs.4 S.1 EGBGB ist maßgeblich der Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt, nicht der Zeitpunkt der notariellem Beurkundung.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs.2 S.1 GBO setzt das Vorliegen der dort genannten Zulassungsvoraussetzungen voraus; fehlen diese, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 1 FamFG§ 47 Abs. 2 GBO§ Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB§ Art. 229 § 21 Abs. 4 Satz 1 EGBGB§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, HL-654-8

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

1.

3

Nachdem im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 26. März 2024 zu der Veräußerung der im vorstehenden Rubrum bezeichneten Immobilie von der Beteiligten zu 1) auf die Beteiligten zu 2) und 3) vorgelegt worden ist (Bl. 174 GA), ist das Beschwerdeverfahren insoweit wegen Erledigung der Beanstandung in der Hauptsache erledigt (vgl. Sellner in: Bauer/Schaub, GBO, 5. Auflage, § 77 Rn. 26). Die Beschwerde – die ohnehin unbegründet war - ist unzulässig geworden (vgl. Sellner, a.a.O., Rn.24). Die Voraussetzungen des § 62 Abs.1 FamFG liegen nicht vor.

4

2.

5

Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zwar zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

6

Das Grundbuchamt hat im Hinblick auf den am 16. Februar 2024 (Bl. 158 GA) bei ihm eingegangenen Antrag auf Eigentumsumschreibung (Bl. 158 GA) zu Recht beanstandet, dass die Beteiligte zu 1) noch nach Maßgabe des § 47 Abs.2 GBO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) eingetragen ist. Geht erst nach Ablauf des 31. Dezember 2023 ein Eintragungsantrag beim Grundbuchamt ein, der das Recht einer noch nach Maßgabe des § 47 Abs.2 GBO a.F. eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft, kann dieser Eintragungsantrag nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 229 § 21 Abs.1 EGBGB im Grundbuch umgesetzt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Grundbuchamts in der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 162 GA) und im Nichtabhilfebeschluss vom 27. Mai 2024 (Bl. 166 f. GA) Bezug. Die Auffassung der Beteiligten, dass es für die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 Abs.4 S.1 EGBGB nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundbuchamt ankomme, sondern auf den Zeitpunkt der Beurkundung beim Notar, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 Abs.4 S.1 EGBGB nicht haltbar. Ein Fall des Art. 229 § 21 Abs.4 S.1 EGBGB liegt nicht vor.

7

Die Voraussetzungen des § 78 Abs.2 S.1 GBO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.