Prozesskostenhilfe bei Anfechtung nach §1596 BGB: Fristbeginn erst mit Bestellung eines Ergänzungspflegers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ein. Streitpunkt war, ob die Anfechtungsfrist des §1596 Abs.2 BGB bereits verstrichen war, da die Kindesmutter von Geburt an Kenntnis hatte. Das OLG stellte fest, dass die Mutter ohne Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge das Kind nicht vertreten konnte und die Frist daher erst mit Bestellung eines Ergänzungspflegers begann. Wegen hinreichender Erfolgsaussichten wurde Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe Erfolg: PKH für den ersten Rechtszug wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sonstige Voraussetzungen des §114 ZPO erfüllt sind.
Die Frist des §1596 Abs.2 BGB beginnt nicht bereits mit der Kenntnis der Mutter von anfechtungsbegründenden Umständen, wenn ihr die Vertretungsmacht für das Kind im Anfechtungsprozeß fehlt.
Während der Ehe und auch nach der Scheidung ist die Mutter ohne Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nicht zur Vertretung des Kindes in einem Anfechtungsprozess befugt (vgl. §§1629 Abs.2, 1795 Abs.1 Nr.1 und 3 BGB).
Die Anfechtungsfrist beginnt erst mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters bzw. Ergänzungspflegers mit dem Wirkungskreis der Vertretung des Kindes, sofern zuvor keine Vertretungsbefugnis bestand.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 3 O 55/87
Tenor
Der Klägerin wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist auch sachlich begründet; denn das Amtsgericht hat der Klägerin zu Unrecht die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Insbesondere ist die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1596 Abs. 2 in Vb. mit Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht verstrichen, einerlei ob insoweit für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Scheidung der Ehe der Mutter der Klägerin mit dem Beklagten (am 28.8.1984) oder auf den Ablauf dreier Trennungsjahre (die Trennung soll am 12.3.1978 stattgefunden haben, wie aus den Vorprozeßakten xxx, Bl. 7 d.A., hervorgeht) abzustellen ist.
Zwar waren der Kindesmutter die nach § 1596 BGB für den Fristbeginn maßgebenden Umstände schon seit der Geburt der Klägerin - am 3.5.1979 - bekannt. Darauf kommt es aber nicht an, weil die Kindesmutter während bestehender Ehe und auch nach der Ehescheidung (28.8.1984) gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB nicht zur Vertretung dieses Kindes im Anfechtungsprozeß berechtigt war, solange ihr nicht die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist (vgl. dazu ausführlich OLG Köln JMBl. NW 1970, 234 ff. mit weit. Nachweisen).
Dafür, daß eine dahingehende vormundschaftsgerichtliche Entscheidung überhaupt irgend wann ergangen ist, liegt bisher kein Anhaltspunkt vor.
Die Anfechtungsfrist hat daher erst mit der Bestellung des Jugendamts xxx zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis der Vertretung der Klägerin im vorliegenden Anfechtungsprozeß - mithin erst im Dezember 1986 - zu laufen begonnen.
Da auch die sonstigen Voraussetzungen des § 114 ZPO erfüllt sind, mußte der Beschwerde der Klägerin stattgegeben werden.