Aktenübersendung an Rechtsanwaltskammer zur Prüfung eines BRAO-Widerrufs rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich nach §§ 23 ff. EGGVG gegen die Übersendung umfangreicher familiengerichtlicher Akten an die Rechtsanwaltskammer zur Prüfung eines möglichen Widerrufs ihrer Zulassung wegen gesundheitlicher Unfähigkeit. Der Senat wertete die Übersendung als einheitlichen Justizverwaltungsakt und hielt sie als Datenübermittlung nach §§ 12, 13 Abs. 2, 17 Nr. 3 EGGVG i.V.m. § 36 Abs. 2 BRAO für verhältnismäßig. Die vollständige Aktenübersendung sei wegen der Bedeutung auch der Verfahrensabläufe zulässig; eine Trennung überschießender Daten sei angesichts des Umfangs unzumutbar gewesen. Anträge zur fehlenden Rückgabefrist und zur Befangenheit seien im EGGVG-Verfahren nicht statthaft; der Antrag wurde insgesamt zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Aktenübersendung an die Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen; weitere Anträge als im EGGVG-Verfahren nicht statthaft behandelt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Übersendung von Verfahrensakten durch ein Gericht an eine andere öffentliche Stelle zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben kann als Justizverwaltungsakt nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar sein, wenn sie nicht der Rechtsprechung, sondern dienstlichem Handeln zuzurechnen ist.
Mehrere tatsächliche Datenübermittlungsvorgänge sind als einheitlicher Justizverwaltungsakt zu behandeln, wenn sie in untrennbarem Zusammenhang stehen und ein einheitliches Verwaltungshandeln bilden.
Eine Datenübermittlung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG ist zulässig, wenn ein Katalogtatbestand (hier: § 17 Nr. 3 EGGVG) vorliegt und die konkrete Abwägung ergibt, dass die Übermittlung im besonders wichtigen öffentlichen Interesse geboten ist; dabei sind das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
Die Übermittlung auch besonders sensibler Gesundheitsdaten kann zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl (§ 17 Nr. 3 EGGVG) gerechtfertigt sein, wenn sie der Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen zur Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege (insbesondere eines möglichen Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO) dient.
Die Übersendung vollständiger Akten kann zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich und § 18 Abs. 1 EGGVG nicht entgegenstehen, wenn erst die Gesamtschau (einschließlich der Auswirkungen auf den Verfahrensablauf) aussagekräftig ist und eine Aussonderung nicht benötigter Daten nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Übersendung der Akten von zwei familiengerichtlichen Verfahren an die Beteiligte zu 3).
Die am 26. September 1959 geborene Beteiligte zu 1) wurde im Mai 2013 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem sie von Januar 2011 bis Februar 2013 den juristischen Vorbereitungsdienst absolviert hatte. Die Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwältin war ihr zunächst von der Beteiligten zu 3) untersagt, weil sie einer Vollzeittätigkeit im öffentlichen Dienst nachging, bis sie im Mai 2015 arbeitsunfähig erkrankte.
Die Beteiligte zu 1) ist seit dem 10. Januar 2018 rechtskräftig geschieden. Das Scheidungsverfahren (Amtsgericht Iserlohn 132 F 93/14) war durch Antrag ihres damaligen Ehemannes im November 2014 eingeleitet worden und seit dem 10. Januar 2015 rechtshängig. Die Folgesache nachehelicher Unterhalt ist als Stufenantrag der Beteiligten zu 1) seit dem 21. März 2016 rechtshängig.
Die Beteiligte zu 1) vertrat sich im von ihr selbst mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren auf Trennungsunterhalt (Amtsgericht Iserlohn 152 F 25 /17) durchgehend selbst; im Scheidungsverbundverfahren trat sie zwischenzeitlich ab Mitte September 2017 bis zur Bestellung eines neuen anwaltlichen Vertreters durch Schriftsatz vom 21. November 2017 selbst auf. Bei der Anzeige der Selbstvertretung mit Schriftsatz vom 14. September 2017 teilte sie mit, dass es ihr bereits aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne, sich selbst dauerhaft zu vertreten (Bl. 595 Scheidungsverbund). Sie teilte im Hinblick auf beigefügte Atteste u.a. mit, dass durch ihre Erkrankungen u.a. die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit sowie ihre Belastbarkeit stark beeinträchtigt seien.
In beiden familiengerichtlichen Verfahren beantragte die Beteiligte zu 1) mehrfach unter Berufung auf ihren Gesundheitszustand u.a die Verlängerung von Schriftsatzfristen. Es wurden wiederholt Anhörungs- und Verhandlungstermine aufgehoben bzw. verlegt, nachdem sich die Beteiligte zu 1) jeweils auf krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit berufen hatte.
Nachdem die Beteiligte zu 1) im vom Amtsgericht auf den 11. Januar 2017 anberaumten Termin im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht erschienen und auch nicht anwaltlich vertreten war, sprach das Amtsgericht Iserlohn mit Teil-Versäumnis- und Schluss-Beschluss die Scheidung der Ehe aus, führte den Versorgungsausgleich durch und wies den Antrag der Beteiligten zu 1) auf nachehelichen Unterhalt zurück. Die gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. August 2017 (5 UF 52/17) als unzulässig verworfen. Die hiergegen von der Beteiligten zu 1) eingelegte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zurückgenommen, sodass die Scheidung seit dem 10. Januar 2018 rechtskräftig ist.
Aufgrund des von der Beteiligten zu 1) gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf nachehelichen Unterhalt durch Teil-Versäumnisbeschluss eingelegten Einspruchs ist das Verfahren auf nachehelichen Unterhalt noch nicht abgeschlossen. Gleichzeitig mit der Begründung des Einspruchs lehnte der – mittlerweile dritte – anwaltliche Vertreter der Beteiligten zu 1) die Richterin des Amtsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Februar 2017 wurde sofortige Beschwerde eingelegt, die von der Einzelrichterin des 5. Familiensenats mit Beschluss vom 10. August 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde (5 WF 51 / 17). Unter Berufung auf das Verhalten und die Vorgehensweise im einstweiligen Anordnungsverfahren lehnte die Beteiligte zu 1) die Richterin des Amtsgerichts im Dezember 2017 erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab und berief sich zur Begründung auf deren Verhalten im einstweiligen Anordnungsverfahren. Das Amtsgericht Iserlohn hatte mit Beschluss vom 21. November 2017 den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Trennungsunterhalt zurückgewiesen. Die von der Beteiligten zu 1) erhobener Anhörungsrüge sowie der Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Tatbestandes des Zurückweisungsbeschlusses blieben erfolglos. Das im einstweiligen Anordnungsverfahren eingereichte Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1) vom 6. Dezember 2017 wurde mit amtsgerichtlichen Beschluss vom 9. Februar 2018 zurückgewiesen; mit Beschluss vom 14. Februar 2018 wurde das Ablehnungsgesuch im Scheidungsverbundverfahren zurückgewiesen.
Gegen beide Zurückweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts legte die Beteiligte zu 1) jeweils am 22. Februar 2018 sofortige Beschwerde ein, deren Begründung sie bis voraussichtlich zum 9. April 2018 ankündigte. Unter Berufung auf ihre weiterhin bestehende Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit beantragte die Beteiligte zu 1) mit Telefax vom 3. April 2018 eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 2. Mai 2018. Die zuständige Einzelrichterin des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm gewährte eine Fristverlängerung nur bis zum 19. April 2018.
Im Schriftsatz vom 13. April 2018 erhob die Beteiligte zu 1) „Gegenvorstellung/Anhörungsrüge“ und beantragte unter näherer Darlegung ihres Gesundheitszustandes mit Beifügung ärztlicher Unterlagen hilfsweise erneut Fristverlängerung. Die Beteiligte zu 1) lehnte sodann mit Schriftsatz vom 19. April 2018 die Richterin am Oberlandesgericht A in beiden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nachdem der 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 16. Juli 2018 die Ablehnungsgesuche jeweils als unzulässig verworfen hatte (5 WF 39/18 und 5 WF 46/18)), wies die Einzelrichterin die beiden sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) vom 22. Februar 2018 gegen die Zurückweisung ihrer Ablehnungsgesuche gegen die Amtsrichterin mit am 19. Juli 2018 gemäß § 38 Abs. 3 FamFG erlassenen Beschlüssen zurück.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 veranlasste die Einzelrichterin des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm sodann die Übersendung der Akten des einstweiligen Anordnungsverfahren nebst Sonderheft Befangenheit sowie der Akten des Scheidungsverbundverfahrens nebst zwei Sonderheften Befangenheit jeweils „zur ggf. weiteren Veranlassung“ an die Beteiligte zu 3). Diese sandte die dort am 1. August 2018 eingegangenen Akten mit der Angabe eines Gesamtumfangs von 1.155 Blatt zurück und merkte in dem Übersendungsschreiben vom 14. August 2018 unter anderem an: „Sofern Sie durch die Aktenübersendung Beschwerde gegen ein hiesiges Kammermitglied führen wollen muss ich Sie bitten diese zu substantiieren. Denn es ist nicht die Aufgabe des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm sich einen möglichen Beschwerde Sachverhalt aus einer Vielzahl von Unterlagen selbst zusammenzustellen. Sie erhalten deshalb zunächst unerledigt die hierhin übersandten Akten im Original zurück.“
Mit Verfügung vom 22. August 2018 veranlasste die Einzelrichterin des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm die erneute Übersendung beider Verfahrensakten nebst Sonderheft Befangenheit an die Beteiligte zu 3), damit dort „in eigener Verantwortlichkeit geprüft werden [möge], ob Frau B aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben und dieserhalb ein Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angezeigt ist oder sonstige Maßnahmen veranlasst sind“. Bei der Übersendung wurde ausdrücklich Bezug genommen auf den zu Ziffer 1 der Übersendungverfügung niedergelegten Vermerk, der folgenden Wortlaut hatte:
„Die in den vorliegenden Verfahren in eigener Sache Beteiligte, Frau Rechtsanwältin B, ist nach Aktenlage seit Ende Juni 2017 arbeits- und erwerbsunfähig erkrankt.
Ausweislich des Attestes der Ärztlichen Psychotherapeutin C vom 11.04.2018 kann Frau B bis auf weiteres Schreibtischarbeiten, die eine hohe Konzentration erfordern, nicht leisten (Bl. 80 des Befangenheitsheftes 5 WF 39/18); gemäß der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme der LWL-Klinik D vom 11.04.2018 (Bl. 80 des Befangenheitsheftes 5 WF 39/18) ist gemäß klinischer Erfahrung eher von einer Persistenz der Beeinträchtigung auszugehen.
Nach eigenem Vorbringen liegen bei Frau Rechtsanwältin B ständig hohe Einschränkungen bzw. Erschwernisse u.a. im Hinblick auf die notwendigen geistigen Fähigkeiten zur Schreibtischarbeit vor (vgl. insbesondere Bl. 78 des Befangenheitsheftes 5 WF 39/18).
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der übersandten Akten nebst Befangenheitsheften, namentlich die darin befindlichen Eingaben der Frau Rechtsanwältin B, Bezug genommen.“
Die Beteiligte zu 3) sandte die Akten des Scheidungsverbundverfahrens und des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Anforderung des 5. Senats für Familiensachen Anfang Februar 2019 wieder zurück. Zuvor hatte die Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 3. Dezember 2018, der Beteiligten zu 1) am 7. Dezember 2018 zugestellt, dieser Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf einen möglichen Widerruf der Zulassung als Rechtsanwältin gegeben. Die Beteiligte zu 1) machte von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch. Die Beteiligte zu 3) forderte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 29. Mai 2019, der Beteiligten zu 1) zugestellt am 1. Juni 2019, mit Rechtsmittelbelehrung zur Einreichung eines ärztlichen Gutachtens auf. Die Beteiligte zu 1) erhob hiergegen Klage zum Anwaltsgerichtshof, wobei sie auch das Ziel verfolgte, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die Klage der Beteiligten zu 1) vor dem Anwaltsgerichtshof hatte insoweit Erfolg.
Gegen die Übersendung der beiden Verfahrensakten an die Anwaltskammer richtet sich der Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Februar 2019, der beim Oberlandesgericht per Telefax am selben Tag eingegangen ist.
Die Beteiligte zu 1) beantragt festzustellen,
1.
dass die durch den 5. Familiensenat erfolgte Übersendung der Akten aus den Verfahren II-5 WF 39/18 und II-5 WF 46/18 an einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 verletzt;
2.
dass die Unterlassung der Verfügung eines Rückgabedatums rechtswidrig war;
3.
dass Art und Weise der erfolgten Übersendung der Akten der Familiensachen an einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten die Besorgnis der Befangenheit betreffend die Richterin am Oberlandesgericht A sowohl für die Vergangenheit wie auch für die Zukunft begründen und rechtfertigen und das Recht der Antragstellerin aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt wurde.
Die Beteiligte zu 1) macht zur Begründung im Wesentlichen geltend:
Durch die Übersendung der überaus umfangreichen Akten von nicht öffentlichen Gerichtsverfahren, die in erheblichem Umfang besonders schutzbedürftige private und persönliche Informationen einschließlich medizinischer Daten enthielten, sei sie ohne vorherige Anhörung in gravierender Weise in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und in ihrer grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit verletzt worden. Die Übersendung sei nicht durch § 36 BRAO gerechtfertigt gewesen. Die beabsichtigte Weitergabe von Informationen habe keinesfalls durch Übersendung der gesamten Akten erfolgen dürfen. Wegen der noch laufenden Verfahren der übersandten Akten sei sie durch die Übersendung, insbesondere durch die Übersendung ohne Rückgabefrist, in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden. Die Vorgehensweise der Richterin am Oberlandesgericht A spreche für eine Schädigungsabsicht: Sie – die Beteiligte zu 1) – müsse davon ausgehen, dass die Richterin bereits zuvor und fortdauernd ihr – der Beteiligten zu 1) – gegenüber in schwerer Weise voreingenommen sei.
Die Beteiligte zu 1) beantragt weiter, ihre außergerichtlichen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen und die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, dass im Hinblick auf §§ 36 Abs.2 S.1, 112a Abs.1 BRAO eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übersendung ausschließlich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof möglich sei, sodass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Die Anträge zu 2) und 3) seien in jedem Fall unzulässig.
Die Beteiligte zu 3) hält die Anträge der Beteiligten zu 1) insgesamt für unzulässig.
Der Senat hat die Akten des Scheidungsverbundverfahrens und des einstweiligen Anordnungsverfahrens beigezogen.
Er hat der Beteiligten zu 3) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt sowie den Inhalt der beigezogenen Akten verwiesen.
II.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung bleibt in vollem Umfang ohne Erfolg.
Zwar kann vorliegend grundsätzlich das Verfahren gemäß § 22 EGGVG i. V. m. §§ 23 ff. EGGVG maßgeblich sein, weil die Übersendung der Verfahrensakten des Scheidungsverbundverfahrens und des einstweiligen Anordnungsverfahrens betreffend Trennungsunterhalt an die Beteiligte zu 3) eine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts bzw. des Zivilprozesses war, ohne dass es sich um rechtsprechende Tätigkeit handelte. Auch der einzelne Richter ist Organ der Justizbehörde, wenn seine Tätigkeit dienstlich und nicht der Rechtsprechung zuzurechnen ist (Kissel/Mayer, GVG, 10.Aufl., § 23 EGGVG Rdnr. 16). Es bedarf auch keines Verwaltungsaktes im förmlichen Sinne, sondern der Rechtsweg gem. § 23 EGGVG erstreckt sich auch auf schlichtes Verwaltungshandeln (KG, NJW 1987, 197; NJW-RR 1994, 571; Kissel/Mayer, a.a.O. Rdnrn. 28ff.).
Es bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung des Senats dazu, ob der Sachantrag zu 1. der Beteiligten zu 1) bereits unzulässig ist. Insbesondere kann vorliegend offen bleiben, ob der Senat überhaupt zur Entscheidung gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG berufen ist oder ob eine abweichende Zuständigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG aufgrund des von der Beteiligten zu 3) nach Erhalt der beiden Verfahrensakten eingeleiteten Verfahrens begründet ist (vgl. zur Problematik z.B. BeckOK GVG/Ebner, 11. Ed. 15.5.2021, EGGVG § 22 Rn. 3, 4; MüKoZPO/Pabst, 5. Aufl. 2017, EGGVG § 22 Rn. 5; Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage, § 22 EGGVG Rn. 9; OLG Dresden NJW 2000, 1503, OLG Dresden, NJW 2000, 1505).
Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit dem Sachantrag zu 1. jedenfalls unbegründet.
Die Übersendung der Verfahrensakten des Scheidungsverbundverfahrens und des einstweiligen Anordnungsverfahrens betreffend Trennungsunterhalt an die Beteiligte zu 3) war nicht rechtswidrig. Es handelte sich um eine zulässige Datenübermittlung gemäß §§ 12 ff EGGVG. Für die hier vorzunehmende Prüfung sind die beiden tatsächlichen Übermittlungsvorgänge vom 18. Juli und 22. August 2018 als ein einheitlicher Justizverwaltungsakt zu behandeln. Sie stehen in untrennbarem Zusammenhang miteinander und stellen nicht zwei getrennt zu betrachtende Vorgänge, sondern einheitliches Justizverwaltungshandeln dar.
Die Vorschriften der §§ 12 ff. EGGVG sind die verfassungsrechtliche Grundlage für die Weitergabe personenbezogener Daten durch Gerichte und Staatsanwaltschaften für andere Zwecke als die des dort anhängigen Verfahrens, wenn andere öffentliche Stellen sie zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben benötigen. Die Regelungen der §§ 12 bis 22 EGGVG berücksichtigen dabei einerseits das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, andererseits die sich aus der Gemeinschaftsgebundenheit und Gemeinschaftsbezogenheit des einzelnen ergebenden Beschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse (Kissel/Mayer/ a.a.O. § 12 Rn. 5).
Bei der Überprüfung der Rechtmäßgikeit einer Datenübermittlung wie vorliegend ist von vornherein zu berücksichtigen, dass die Vorschriften der §§ 12 ff. EGGVG keine unmittelbare Pflicht der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen begründen (Kissel/Mayer a.a.O. § 12 Rn. 19). Indes sind Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht völlig frei in ihrer Entscheidung, ob sie Daten übermitteln oder nicht. Sie haben gemäß § 12 Abs.4 EGGVG die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Übermittlung eigenverantwortlich zu bewerten. Sind diese zu bejahen, ist gleichzeitig ein Tatbestand gegeben, bei dem §§ 12 ff. EGGVG die Übermittlung im Regelfall als im öffentlichen Interesse liegend ansehen. Diese gesetzgeberische Wertung bindet das Ermessen der übermittelnden Stelle (vgl. Kissel/Mayer a.a.O. § 12 Rn. 20).
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze handelte sich bei der Übersendung der beiden familiengerichtlichen Akten an die Beteiligte zu 3) um eine Datenübermittlung, die unter Abwägung aller Umstände gemäß §§ 12, 13 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr.3 EGGVG im Hinblick auf § 36 Abs.2 BRAO aufgrund eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses geboten erschien. Der mit Aktenübersendung verbundene Eingriff in die Grundrechte der Beteiligten zu 1) aus Art. 7 und Art. 8 GRCh und in ihr Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG ist im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots gerechtfertigt.
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG ist eine Datenübermittlung, die nicht bereits unter § 13 Abs.1 EGGVG fällt, dann zulässig, wenn ein Tatbestand des Katalogs der §§ 14 bis 17 EGGVG vorliegt und sie unter konkreter Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung und damit Wahrung seiner informationellen Selbstbestimmung einerseits mit dem öffentlichen Interesse an der Übermittlung andererseits geboten erscheint. Gemäß § 17 Nr. 3 EGGVG ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Dabei ist unter öffentlicher Sicherheit die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstiger Rechtsgüter der Bürger zu verstehen (vgl. Löwe-Rosenberg/Böttcher, StPO, 27. Aufl., § 17 EGGVG Rdnr. 4). Gemeinwohl ist das Gesamtinteresse der staatlichen Gemeinschaft im Gegensatz zum Einzelinteresse. „Öffentliche Sicherheit“ ist die Gesamtheit der durch Rechtsnormen gesicherten Individual- und Gemeinschaftsgüter (vgl. Kissel/Mayer a.a.O. 17 Rn. 5).
Zu den schützenswerten Belangen des Gemeinwohls zählen auch das Bestehen und die Aufrechterhaltung einer funktionierenden Rechtspflege, für die im Interesse aller Bürger das Vorhandensein fachkundiger, leistungsfähiger und einsatzbereiter Rechtsanwälte unabdingbar ist. Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und üben damit eine im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen Interesse besonders wichtige Tätigkeit aus. Das Vorhandensein von Rechtsanwälten sichert das Recht jedes einzelnen Bürgers, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen frei zu wählenden Rechtsanwalt beraten und in Verfahren aller Art vertreten zu lassen (§ 3 Abs.3 BRAO). Aufgrund der mit dem Beruf eines Rechtsanwalts verbundenen besonderen Anforderungen ist der Zugang zur Rechtsanwaltschaft an eine Vielzahl von Anforderungen geknüpft, §§ 4 ff. BRAO. Zu diesen Anforderungen gehört gemäß § 7 Nr.7 BRAO auch eine entsprechende gesundheitliche Konstitution. Eine Person, die aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, kann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Gemäß § 14 Abs.2 Nr.3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine nicht nur vorübergehende Unfähigkeit besteht, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, sofern nicht das Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.
Bestehen bei einer zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Person Bedenken, dass der zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs erforderliche gesundheitliche Zustand nicht oder nicht mehr gegeben ist, sind die für das Verfahren der Zulassung und deren Widerruf zuständigen Rechtsanwaltskammern darauf angewiesen, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Vor diesem Hintergrund und der herausragenden Bedeutung der Sicherstellung eines leitungsfähigen und den Anforderungen des Berufslebens gesundheitlich gewachsenen Anwaltsstandes war die Übersendung der Akten vorliegend gerechtfertigt.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Übersendung der Akten auch dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die Beteiligte zu 1) nicht selbst als Rechtsanwältin aufgetreten wäre, sondern lediglich als Verfahrensbeteiligte. Die Beteiligte zu 1) hat ihren Gesundheitszustand – beispielsweise im Schriftsatz vom 20. November 2017 - im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Trennungsunterhalt zwar zum Verfahrensgegenstand gemacht, um die ihrer Auffassung nach bestehende Unterhaltsbedürftigkeit für Krankheitsunterhalt vorzutragen. In großem und detaillierten Umfang hat die Beteiligte zu 1) indes zu ihrem Gesundheitszustand insbesondere auch dann vorgetragen, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin dem Gericht gegenüber Verfahrensanträge auf Fristverlängerungen gestellt hat. Eingehendes Vorbringen hierzu mit Vorlage einer Vielzahl von Attesten ist in den beiden Akten des Scheidungsverbundverfahrens und des einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Trennungsunterhalt im Rahmen der Berufsausübung als Rechtsanwältin erfolgt. So führte die Beteiligte zu 1) im Schriftsatz vom 13. April 2018 zur Begründung des hilfsweise gestellten Fristverlängerungsantrages zur Begründung unter anderem folgendes aus:
„Es bestand seit Ende Juni 2017 bis heute und besteht bis auf Weiteres durchgehend ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit (…). Der Unterzeichnerin ist es derzeit wenn überhaupt nur sehr eingeschränkt möglich, längere Zeiträume am Schreibtisch inhaltlich zu arbeiten, insbesondere durch die starken mehrtägigen Migräneanfälle und davon unabhängig zusätzlich auftretende Kopfschmerzen, vermutlich verursacht durch den Gehirntumor, abgesehen von weiteren Einschränkungen durch die Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis und die schwere Depression sowie durch die Nebenwirkung der Medikamente die schnelle Ermüdbarkeit, mangelnde bzw. aufgehobene Konzentrationsfähigkeit, massiver Antriebsverlust, starker weitere Schmerzzustände und Weiteres. Es besteht mittlerweile eine Schwerbehinderung in Höhe von 80. (…) Bei der Unterzeichnerin liegen somit ständige hohe Einschränkungen bzw. Erschwernisse sowohl im Hinblick auf die notwendigen geistigen Fähigkeiten zur Schreibtischarbeit wie auch im körperlichen Bereich vor (…).
In einer dem Schriftsatz vom 13. April 2018 beigefügten fachärztlich- psychiatrischen Stellungnahme hieß es unter anderem„(...) Über eine Besserung im Verlauf kann keine Prognose erfolgen; gemäß klinischer Erfahrung ist er von einer Persistenz der Beeinträchtigung auszugehen.“
Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung der Berichterstatterin bzw. Einzelrichterin des 5. Familiensenats, die Akten der beiden familiengerichtlichen Verfahren dem Beteiligten zu 3) zu übersenden, nicht beanstandet werden. Die Beteiligte zu 1) hat sich in beiden Verfahren explizit in ihrer Verfahrensstellung als Rechtsanwältin über einen langen Zeitraum hinweg auf gravierende krankheitsbedingte Einschränkungen ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit berufen, was konkrete Auswirkungen auf den Ablauf der familiengerichtlichen Verfahren hatte. Es ist – wie oben aufgezeigt - im gesamtgesellschaftlichen Interesse einer funktionierenden Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht angesichts eines solchen Verfahrensablaufs entsprechende Informationen an die zuständige Zulassungsbehörde übermittelt.
Die Beteiligte zu 1) konnte und musste zudem damit rechnen, dass ihre wiederholt unter Berufung auf weiterhin bestehende Arbeits- und Verhandlungsfähigkeit gestellten Fristverlängerungsanträge und Hinweise darauf, dass die von ihr zu erwartenden Sorgfaltsanforderungen u.a. im Hinblick auf Berechnung und Einhaltung von Fristen wegen ihres Gesundheitszustandes nicht überspannt werden dürften, möglicherweise berufsrechtliche Konsequenzen haben würden. Ihre erste Verfahrensbevollmächtigte führte im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahren nach Mandatsniederlegung im Scheidungsverbundverfahren im Schriftsatz vom 24. August 2016 u.a. aus (Bl. 234 der Akte des Scheidungsverbundverfahrens):
„Solange die Beschwerdeführerin in der Lage ist, unter anwaltlichem Kopfbogen mit anwaltlicher Versicherung tätig zu sein, ist von einer Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit nicht auszugehen. Die Rechtsanwältin wäre verpflichtet, ihrem Präsidenten die Verhinderung ihrer Arbeitstätigkeit für länger als 1 Woche anzuzeigen. Es wird davon ausgegangen, dass dem Präsidenten nicht angezeigt worden ist, dass die Rechtsanwältin ihrer Tätigkeit nicht nachgehen kann.“
Weiter hieß es im Schriftsatz vom 29. August 2016 (Bl. 261 der Akte des Scheidungsverbundverfahrens) u.a.:
„Wäre es nämlich richtig, dass die Antragsgegnerin arbeits- und verhandlungsfähig ist, so hätte sie als Rechtsanwältin berufsrechtlich die Verpflichtung, dem Präsident ihres zuständigen Gerichtes anzuzeigen, dass sie ihre Aufgaben als Rechtsanwältin nicht wahrnehmen kann. Sie darf lediglich eine Woche abwesend sein, ohne dieser Verpflichtung nachzukommen. Hier wird also davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin entweder nicht arbeits- und verhandlungsunfähig ist oder aber ihren Verpflichtungen als Rechtsanwältin nicht nachkommt (…)“
Auf der Grundlage der von der Beteiligten zu 1) selbst und explizit in ihrer Funktion als Rechtsanwältin im Zusammenhang mit Verfahrensanträgen über Jahre hinweg vorgetragenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf ihre Berufsausübung konnte und musste sich dem mit der Sache befassten Gericht die Frage aufdrängen, ob bei der Beteiligten zu 1) nicht möglicherweise die Voraussetzungen des § 14 Abs.2 Nr.3 BRAO für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gegeben sein könnten. Die Unterrichtung der Beteiligten zu 3) als der für eine solche Maßnahme zuständigen Stelle war daher geeignet und angezeigt. Dass es sich bei den aus den Akten ersichtlichen Informationen über den Gesundheitszustand – wie die Beteiligte zu 1) insoweit zu Recht anmerkt - um höchstpersönliche und grundsätzlich in besonderem Maße schützenswerte Daten handelt, liegt in einer solchen Konstellation zwingend in der Natur der Sache. Die Übermittlung derart persönlichkeitsrelevanter Informationen an verfahrensfremde Dritte, auch an öffentliche Behörden, wiegt für den Betroffenen in der Regel besonders schwer. Regelmäßig von erheblichem Gewicht ist mithin auch der mit einer Informationsweitergabe verbundene Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Die besondere Schutzwürdigkeit solcher Daten ist bei der Entscheidung über die Aktenübermittlung daher in die Abwägung einzustellen. Im Hinblick auf § 14 Abs.2 Nr. 3 BRAO sind im Falle einer Datenübermittlung aber zwingend Angaben über den Gesundheitszustand betroffen. Dies kann eine Datenübermittlung daher nicht von vornherein ausschließen. Im vorliegenden Fall ist dabei – wie ausgeführt – von besondere Bedeutung, dass die Beteiligte zu 1) diese Informationen nicht – nur – als Verfahrensbeteiligte und Antragstellerin von Unterhaltsansprüchen in das Verfahren eingebracht, sondern auch und gerade in ihrer beruflichen Funktion als Rechtsanwältin und in Ausübung anwaltlicher Tätigkeit.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) war es auch sachgerecht, die Datenübermittlung durch Übersendung der gesamten Verfahrensakten vorzunehmen. Denn vorliegend war erheblich für die Wahrnehmung der der Beteiligten zu 3) übertragenen Aufgaben im Rahmen einer etwaigen Prüfung eines möglichen Widerrufs der Zulassung nicht nur die Mitteilung des Gesundheitszustandes an sich, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Ablauf der Verfahren. Dass in diesen Akten auch Daten und Informationen betreffend den früheren Ehemann der Beteiligten zu 1) und die aus der Ehe hervorgegangene Tochter enthalten waren, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Da nur die Beteiligte zu 1) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht aber ihr früherer Ehemann bzw. ihre Tochter, sind etwaige Rechtsverletzungen durch die Aktenübersendung nur im Hinblick auf sie selbst zu prüfen.
Die Aktenübersendung ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Übermittlung überschießender Daten rechtswidrig gewesen. § 18 Abs.1 S.1 EGGVG steht nicht entgegen.
Zwar enthalten die übersandten Akten auch Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten zu 1) sowie zu ihrem beruflichen Werdegang vor der Tätigkeit als Rechtsanwältin. Insoweit handelt es sich aber zum einen um gegenüber den medizinischen und gesundheitlichen Informationen um weitaus weniger sensible und schützenswerte Informationen. Zum anderen ist die Beteiligte zu 3) ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet und bietet hohe Gewähr für die Achtung der Anforderungen des § 18 Abs.1 S.2, 1. HS EGGVG. Die Akten mussten vorliegend grundsätzlich vollständig mit ihrem gesamten Umfang übermittelt werden. Nur in ihrer Gesamtheit lassen die Akten der beiden Verfahren das Einbringen des Gesundheitszustandes der Beteiligten zu 1) und insbesondere dessen Auswirkungen auf ihre anwaltliche Tätigkeit und den gesamten Verfahrensablauf erkennbar machen. Eine Trennung der nicht den Gesundheitszustand der Beteiligten zu 1) betreffenden Daten von diesen wäre angesichts des Gesamtumfangs nur mit unzumutbarem Aufwand im Sinne des § 18 Abs.1 S. EGGVG möglich gewesen.
Der Sachantrag zu 2) ist im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG nicht statthaft. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts bzw. des Zivilprozesses im Sinne des § 23 Abs.1 S.1 EGGVG.
Ob und gegebenenfalls welche Wiedervorlagefristen der zuständige Richter im Rahmen der Sachbearbeitung laufender Verfahren verfügt, ist eine Frage richterlicher Verfahrensleitung. Derartige Verfügungen zählen damit zum Bereich der Rechtsprechung und stellen daher keinen Justizverwaltungsakt dar. Rechtsprechungsakte sind nicht nur Urteile und Beschlüsse, sondern auch die der Entscheidung vorausgehenden gerichtlichen Maßnahmen und Anordnungen (vgl. nur Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 23 EGGVG, Rn. 3).
Auch der Sachantrag zu 3) ist im Rahmen des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft.
Ablehnungsgesuche gegen Richter, die nicht zur Bearbeitung und Entscheidung des jeweils verfahrensgegenständlichen Antrages auf gerichtliche Entscheidung berufen sind, haben im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG keinen Raum. Ablehnungsgesuch können in statthafter Weise jeweils nur im Rahmen des konkreten gerichtlichen Verfahrens gegen den bzw. die jeweils zuständigen Richter ausgebracht werden.
Angesichts des fehlenden Erfolges des gestellten Antrages auf gerichtliche Entscheidung ist es nicht angemessen, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) gemäß § 30 S.1 EGGVG der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren beruht auf § 36 Abs.1 und 3 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs.2 EGGVG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung im konkreten Einzelfall unter Anlegung der zur Aktenübersendung in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe.