Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offensichtlichen Schreibversehens
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigte seinen Beschluss vom 18.09.2003 aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens: In der zweiten Satz des letzten Absatzes auf S. 6 lautet die falsche Formulierung "der Beteiligte zu 1)"; richtig ist "der Beteiligte zu 2)". Die Berichtigung stellt die Textgenauigkeit des Tenors wieder her, ohne materielle Entscheidungsinhalte zu ändern. Die Korrektur benennt exakt die zu ändernde Textstelle.
Ausgang: Berichtigung des Senatsbeschlusses wegen offensichtlichen Schreibversehens stattgegeben: "der Beteiligte zu 1)" wird zu "der Beteiligte zu 2)" berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Gerichte dürfen offensichtliche Schreibfehler in ihren Entscheidungen durch berichtigenden Beschluss berichtigen.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der ersichtliche Irrtum eindeutig zu einer anderen, dem wirklichen Entscheidungswillen entsprechenden Formulierung führt.
Die Berichtigung betrifft lediglich die textliche Fassung des Tenors und ändert nicht die materiellen Rechtsfolgen der Entscheidung.
Der berichtigende Beschluss muss die konkrete Stelle und die korrekte Fassung der zu ändernden Formulierung eindeutig angeben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 73 IN 84/02
Tenor
wird der Senatsbeschluß vom 18.09.2003 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß es im zweiten Satz des letzten Absatzes auf S. 6 statt "der Beteiligte zu 1)" richtig heißen muß: "der Beteiligte zu 2)".