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Oberlandesgericht Hamm·15 VA 8/03·12.10.2003

Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offensichtlichen Schreibversehens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von EntscheidungenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigte seinen Beschluss vom 18.09.2003 aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens: In der zweiten Satz des letzten Absatzes auf S. 6 lautet die falsche Formulierung "der Beteiligte zu 1)"; richtig ist "der Beteiligte zu 2)". Die Berichtigung stellt die Textgenauigkeit des Tenors wieder her, ohne materielle Entscheidungsinhalte zu ändern. Die Korrektur benennt exakt die zu ändernde Textstelle.

Ausgang: Berichtigung des Senatsbeschlusses wegen offensichtlichen Schreibversehens stattgegeben: "der Beteiligte zu 1)" wird zu "der Beteiligte zu 2)" berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichte dürfen offensichtliche Schreibfehler in ihren Entscheidungen durch berichtigenden Beschluss berichtigen.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der ersichtliche Irrtum eindeutig zu einer anderen, dem wirklichen Entscheidungswillen entsprechenden Formulierung führt.

3

Die Berichtigung betrifft lediglich die textliche Fassung des Tenors und ändert nicht die materiellen Rechtsfolgen der Entscheidung.

4

Der berichtigende Beschluss muss die konkrete Stelle und die korrekte Fassung der zu ändernden Formulierung eindeutig angeben.

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 73 IN 84/02

Tenor

wird der Senatsbeschluß vom 18.09.2003 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß es im zweiten Satz des letzten Absatzes auf S. 6 statt "der Beteiligte zu 1)" richtig heißen muß: "der Beteiligte zu 2)".