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Oberlandesgericht Hamm·15 VA 7/13·15.04.2014

Antrag auf gebührenfreie Nutzung des gemeinsamen Registerportals wegen fehlender Haushalts­erfassung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrecht/HaushaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) beantragte die Zulassung zur gebührenfreien Nutzung des gemeinsamen Registerportals; die Justizverwaltungsbehörde lehnte ab. Streitpunkt war, ob die haushaltsrechtliche Erfassung der Einrichtung die Gebührenbefreiung begründet. Das OLG betont, dass maßgeblich die vollständige und unmittelbare haushaltsrechtliche Erfassung im Haushalt von Bund oder Land ist. Mangels solcher Erfassung wurde der Verpflichtungsantrag abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur gebührenfreien Teilnahme am Registerportal mangels haushaltsrechtlicher Erfassung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die gebührenfreie Nutzung des gemeinsamen Registerportals ist entscheidend, dass die betreffende Einrichtung haushaltsrechtlich vollständig und unmittelbar in den Haushalt des Bundes oder eines Landes erfasst ist.

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§ 2 JVKostG (entsprechend §§ 2 GKG, 2 GNotKG) befreit nur solche Anstalten und Kassen von Gebühren, deren Einnahmen und Ausgaben nach kameralistischen Grundsätzen direkt im Haushaltsplan des Bundes oder des Landes ausgewiesen sind.

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Die rechtliche Organisationsform oder die letztendliche Herkunft der Mittel aus Bundes‑ oder Landeshaushalten ist für die Gebührenbefreiung nicht maßgeblich; maßgeblich ist die nachprüfbare haushaltsrechtliche Zuordnung.

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Die Zulassung als gebührenbefreiter Teilnehmer am automatisierten Registerabrufverfahren setzt eine allgemeine, an die Person der Einrichtung gebundene Gebührenbefreiung voraus; eine fallbezogene Befreiung (z. B. nach § 64 SGB X) genügt insoweit nicht.

Relevante Normen
§ JVKostG § 2 Abs. 1§ 44b SGB II§ 2 Abs.1 JVKostG§ 23 Abs. 1 EGGVG§ 22 JVKostG§ 23 ff EGGVG

Leitsatz

Für die Frage der gebührenfreien Nutzung des gemeinsamen Registerportals der Länder ist die haushaltsrechtliche Erfassung der jeweiligen Einrichtung das wesentliche Kriterium.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Das zu 1) beteiligte „jobcenter“ ist die für den Bereich der Freien und Hansestadt I zuständige gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II. Da die Freie und Hansestadt I staatsverfassungsrechtlich keine kommunale Organisationsebene besitzt, werden die kommunalen Aufgaben nach dem SGBII hier als Aufgaben des Bundeslandes wahrgenommen und haushaltsrechtlich entsprechend erfasst.

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Die Einrichtung hat bei dem Beteiligten zu 2), der zuständigen Justizverwaltungsbehörde für die Führung des gemeinsamen Registerportals der Länder, die Zulassung zur kostenfreien Nutzung des Registerportals beantragt. Den auf § 2 Abs.1 JVKostG (bzw. die entsprechende Bestimmung der seinerzeit geltenden JVKostO) gestützten Antrag hat der Beteiligte zu mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die zu 1) beteiligte Einrichtung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

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II.

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Mit ihrem Antrag nach § 23 EGGVG will die beteiligte Einrichtung erreichen, den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, dass es für seine Tätigkeit als gebührenfreier Nutzer am automatisierten Einsichtsverfahren teilnehmen kann. Bei der Verweigerung der gebührenfreien Teilnahme handelt es sich um eine von dem Beteiligten zu 2) als Justizbehörde abgelehnte Anordnung zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einer gerichtlichen Überprüfung nur mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG zugeführt werden kann.

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Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 26 Abs. 1 EGGVG ist eingehalten. Ein Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG) ergibt sich für die Teilnahme am automatisierten Registerverfahren weder aus der HRV noch aus der ERegisterVO oder anderen Rechtsnormen. Das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist auch nicht nach § 23 Abs. 3 EGGVG ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften der §§ 23 ff EGGVG zurück, soweit die ordentlichen Gerichten aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können. Das ist hier nicht der Fall. Zwar kann ein Nutzer des Registerportals nach § 22 JVKostG gegen eine konkrete Gebührenfestsetzung im automatisierten Abrufverfahren vor dem Amtsgericht Einwendungen erheben. Hier geht es jedoch nicht um die konkrete Gebührenerhebung im Einzelfall, sondern um die generelle Möglichkeit zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Teilnehmer.

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In der Sache ist über einen Verpflichtungsantrag im Sinne der §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG zu entscheiden. Danach spricht das Gericht die Verpflichtung der Justizbehörde aus, die beantragte Amtshandlung - hier also die Öffnung des Zugangs für die Teilnahme zur gebührenbefreiten Nutzung des automatisierten Registerabrufverfahrens - vorzunehmen, soweit die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig ist, der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird und die Sache spruchreif ist. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet.

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Die Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren ist grundsätzlich genehmigungsfrei, es bedarf nur einer entsprechenden Anmeldung (Senat FGPrax 2008, 124; Noack NZG 2006, 801, 803). Jedoch werden gemäß § 1 Abs.1 Abs.2 Nr.4 JVKostG (i.V.m. Nr. 1140f des KV) Gebühren erhoben. Die Zulassung als gebührenbefreiter Teilnehmer an diesem Verfahren setzt danach eine allgemeine, an die „Person“ des Teilnehmers gebundene Gebührenbefreiung voraus. Eine besondere, auf die einzelne Abfrage bezogene Gebührenbefreiung, die sich hier häufig aus § 64 SGB X ergeben wird, genügt insoweit nicht (Senat FGPrax  2008, 124).

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Die Vorschrift des § 2 Abs.1 JVKostG, auf welche der Antrag gestützt wird, ist hier nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und

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Kassen von der Zahlung der Gebühren befreit. Die Vorschrift ist wort- und inhaltsgleich u.a. mit den §§ 2 GKG, 2 GNotKG, 11 KostO. Für alle diese Vorschriften war und ist hinsichtlich der Gebührenbefreiung der „Anstalten und Kassen“ anerkannt, dass das wesentliche Kriterium der Gebührenbefreiung nicht die rechtliche Organisation der öffentlichen Anstalt etc. ist, sondern die haushaltsrechtliche Erfassung. Entscheidend ist danach, dass alle Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Anstalt  nach kameralistischen Grundsätzen in dem Haushalt des Bundes oder eines Landes vollständig und unmittelbar erfasst sind (BGH MDR 1978, 1016; RPfleger 1982, 145; VIZ 1997, 310; NJW-RR 2009, 862). Dies ist hinsichtlich des Beteiligten zu 1) nicht der Fall.

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Die zu 1) beteiligte Einrichtung wird im Bundeshaushalt 2013 als solche überhaupt nicht geführt. Vielmehr weist der Haushaltsplan im Kapitel 1112 Titel Gruppe 01 lediglich pauschal den Ansatz für den nach § 46 SGB II zu erbringenden Bundesanteil aus. Hinzu kommt, dass der hierin enthaltene Verwaltungskostenanteil haushaltsrechtlich nicht unmittelbar den gemeinsamen Einrichtungen zugerechnet wird, sondern seinerseits zunächst in den Haushalt der BfA eingestellt wird (juris-PK/SGB IV- Theuerkauf, § 71a Rdn.8) und daher den für die BA geltenden Haushaltsgrundsätzen unterliegt.

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Entgegen der Auffassung, die ersichtlich dem Antrag zugrundeliegt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Mittel, die der gemeinsamen Einrichtung zur Verfügung stehen, letztlich nur aus dem Bundes- und dem Landeshaushalt stammen. Nach der o.a. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies im Interesse einer einfachen Nachprüfbarkeit des Kostenbefreiungstatbestandes im Kostenerhebungsverfahren gerade nicht maßgebend.

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Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 36 Abs.3, KV Nr. 15301 GNotKG.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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