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Oberlandesgericht Hamm·15 VA 6/98·14.04.1999

Beteiligtenkreis bei Hinterlegung: „Schadensersatzberechtigte“ nicht automatisch beteiligt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtHinterlegungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Konkursverwalter beantragte die Auszahlung eines bei der Hinterlegungsstelle verwahrten Betrags; die Hinterlegungsstelle machte Auszahlung von der Zustimmung sämtlicher „Schadensersatzberechtigter“ abhängig. Das OLG gab dem Antrag statt und hob die Bescheide auf. Entscheidend ist, dass nur solche Personen Beteiligte nach §13 HinterlO sind, denen die Hinterlegungsmasse nach den Antragsunterlagen möglicherweise gehört, insbesondere pfändende Gläubiger mit tituliertem Anspruch.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Zwischenverfügung der Hinterlegungsstelle erfolgreich; Bescheide aufgehoben, Auszahlung nicht an Zustimmung aller vermeintlichen Schadensersatzberechtigten gebunden

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §3 Abs.2 HinterlO i.V.m. §§23 ff. EGGVG ist gegen Zwischenverfügungen der Hinterlegungsstelle zulässig.

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Zum Kreis der Beteiligten nach §13 HinterlO gehören nur jene Personen, deren Vermögenssphäre nach dem Hinterlegungsgrund und den Antragsunterlagen möglicherweise die Hinterlegungsmasse umfasst.

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Nur Gläubiger, die vor der Hinterlegung einen dinglichen Titel erlangt und die Vollstreckung in den beschlagnahmten Gegenstand betrieben bzw. zur Einziehung haben überweisen lassen (z.B. nach Zulassung der Vollstreckung gemäß §111g StPO), sind als Beteiligte anzusehen.

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Ein bloßer schuldrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger begründet dagegen nicht die Beteiligtenstellung; der unbestimmte Begriff „Schadensersatzberechtigte“ ist im Lichte der Hinterlegungserklärung auszulegen und darf nicht pauschal einen nicht zu ermittelnden Kreis erfassen.

Relevante Normen
§ 111 g Abs. 2 StPO§ 13 HinterlO§ 3 Abs. 2 HinterlO i.V.m. § 23 ff. EGGVG§ 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 EGGVG§ 111b, 111c StPO in Verbindung mit § 111e Abs. 2 StPO§ 111 g Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3860 E-75 (2)

Tenor

Der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Januar 1997 und der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld vom 02. November 1998 werden aufgehoben.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bielefeld Hinterlegungsstelle vom 27. November 1996 wird aufgehoben, soweit dort die Auszahlung des hinterlegten Betrages von der Zustimmung sämtlicher Schadensersatzberechtigten abhängig gemacht worden ist.

Der Geschäftswert des Verfahrens beträgt 35.000,00 DM.

Gründe

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I.

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Der Beteiligte zu 1) ist Verwalter in dem auf eigenen Antrag des Gemeinschuldners vom 28.10.1996 am 04.11.1996 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen des G, der wegen vielfachen Anlagebetrugs am 22.06.1993 verhaftet und am 31.05.1995 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

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Am 28.06.1993 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Bielefeld zur Sicherstellung des Verfalls oder von Schadensersatzforderungen den in dem Bankschließfach Nr. 12 bei der E Bank AG Filiale S aufgefundenen Geldbetrag in Höhe von 35.000,00 DM. Die Beschlagnahme wurde durch das Amtsgericht Bielefeld am 14.07.1993 bestätigt. Durch Annahmeanordnung vom 04.03.1994 nahm die Hinterlegungsstelle auf den Antrag des Beteiligten zu 2) die Hinterlegung dieses Betrages, der bereits bei der Gerichtskasse verwahrt wurde, an. Als Empfangsberechtigte für den hinterlegten Betrag sind das zu 2) beteiligte Land O, G, G1 und "die Schadensersatzberechtigten" benannt.

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Durch Rundschreiben der Staatsanwaltschaft vom 06.05.1994 und eine entsprechende Veröffentlichung im Bundesanzeiger wurden sämtliche Opfer des G auf dessen Vermögensgegenstände und die Beschlagnahme und Hinterlegung hingewiesen. Daraufhin meldeten sich zahlreiche Gläubiger bei der Hinterlegungsstelle und erhoben Anspruch auf das hinterlegte Geld. Ihre Forderungen sind zum Teil tituliert, teilweise haben sie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezüglich des eventuellen Anspruchs des G auf Herausgabe des hinterlegten Geldes erwirkt, die zum Teil durch die Strafkammer des Landgerichts Bielefeld gemäß § 111 g Abs. 2 StPO zugelassen wurden. Die Gesamtzahl der Schadensersatzberechtigten aus dem Tatkomplex, der Gegenstand des Wirtschaftsstrafverfahrens war, ist unbekannt.

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Mit Beschluß vom 08.06.1995 hielt die IX. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die Beschlagnahme für die Dauer von drei Monaten  bis zum 31.08.1995  aufrecht.

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Nach Eröffnung des Konkursverfahrens beantragte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 05.11.1996 die Auszahlung des hinterlegten Betrages. Mit Zwischenverfügung vom 27.11.1996 teilte ihm die Hinterlegungsstelle mit, dem Auszahlungsantrag könne derzeit nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 13 HinterlO nicht vorlägen. Hierfür sei die Zustimmung sämtlicher Schadensersatzberechtigter erforderlich, weil auch diese formell und materiell an dem Hinterlegungsverfahren beteiligt seien.

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Gegen die Zwischenverfügung legte der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 03.12.1996 Beschwerde ein. Diese wies der Direktor des Amtsgerichts Bielefeld mit Bescheid vom 11.01.1997 als unbegründet zurück. Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 27.01.1997 weitere Beschwerde ein, die der Präsident des Landgerichts mit Bescheid vom 02.11.1998 als unbegründet zurückwies.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Beteiligten zu 1), den er mit einem am 13.11.1998 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 09.11.1998 eingelegt hat.

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II.

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Der nach § 3 Abs. 2 HinterlO i.V.m. § 23 EGGVG gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Gegenstand des Verfahrens ist die Zwischenverfügung des Rechtspflegers der Hinterlegungsstelle vom 27.11.1996. Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sind Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet des Zivilprozesses (Senat OLGZ 1970, 491, 492 f.). Mit der Entscheidung ist die Auszahlung des hinterlegten Betrages nicht endgültig abgelehnt, sondern von der Vorlage von Zustimmungserklärungen der weiteren Empfangsberechtigten, die im Hinterlegungsantrag mit "die Schadensersatzberechtigten" bezeichnet sind, abhängig gemacht worden. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden haben der Direktor des Amtsgerichts und der Präsident des Landgerichts daher lediglich über den Bestand der Zwischenverfügung entschieden und nicht die Herausgabe abgelehnt. Daher war nicht die Herausgabeklage vor den ordentlichen Gerichten nach § 3 Abs. 3 HinterlO gegeben, sondern gemäß § 3 Abs. 2 HinterlO der Antrag im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG (OLG Frankfurt OLGZ 1974, 358, 359 f.; KG Rpfleger 1998, 528).

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Der Antrag ist gemäß §§ 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 EGGVG rechtzeitig innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung gestellt worden.

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In der Sache hat der Antrag Erfolg. Denn die Hinterlegungsstelle und der Präsident des Landgerichts haben sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens seien vorliegend neben dem Land und den Pfändungsgläubigern sämtliche Personen, die durch die Straftaten des G geschädigt seien und denen aus diesem Grund ein Schadensersatzanspruch zustehe.

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Wer zum Kreis der Beteiligten gehört, die nach § 13 der Hinterlegungsordnung einen Herausgabeantrag stellen können, ist in der Hinterlegungsordnung nicht näher umgrenzt (Schmidt in Kriege/Bülow/Mecke, 3. Aufl., § 13 HinterlO Rdn. 9). Nach allgemeiner Auffassung sind diejenigen Personen Beteiligte im Sinne der genannten Vorschrift, zu deren Vermögen die Hinterlegungsmasse nach dem angegebenen Hinterlegungsgrund möglicherweise gehört. Dies sind einmal die formell Beteiligten, insbesondere die, die als  mögliche  Empfangsberechtigte in dem Hinterlegungsantrag bezeichnet sind. Darüber hinaus ist aus materiellen Gründen beteiligt, zu dessen Vermögen nach dem Annahmeantrag und etwaigen späteren Ergänzungen sowie den beigefügten Urkunden und sonstigen Unterlagen die Hinterlegungsmasse möglicherweise gehört (vgl. Schmidt, a.a.O., Rdn. 11).Daher können diejenigen, die nur einen Schadensersatzanspruch gegen einen Beteiligten haben, nicht schon aus diesem Grunde allein ebenfalls als Beteiligte angesehen werden; denn hieraus ergibt sich noch nicht, dass sie einen Anspruch gerade auf den hinterlegten Betrag haben.

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Die Hinterlegung erfolgte vorliegend zugunsten der Staatskasse, des G und der G1 sowie der "Schadensersatzberechtigten". Beteiligte waren somit das Land sowie G und G1. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Das Land hat mittlerweile auf eine Auskehrung verzichtet und ist mit einer Leistung an den Beteiligten zu 1) einverstanden. Es ist deshalb aus dem Kreis der Beteiligten ausgeschieden. Beteiligt sind weiter Frau G1 und der Beteiligte zu 1) als Konkursverwalter über das Vermögen des G sowie die Gläubiger des G, die aufgrund eines vor Konkurseröffnung erlangten dinglichen Titels nachweisen können, daß sie einen Anspruch gerade auf den hinterlegten Betrag haben. Dies sind die Pfändungsgläubiger, die den Anspruch des G gegen die Hinterlegungsstelle vor Konkurseröffnung gepfändet (bzw. vorgepfändet) haben; soweit der Konkursverwalter gegen sie erfolgreich wegen der Pfändung eine Anfechtungsklage erhoben hat, sind sie aus dem Kreis der Beteiligten wieder ausgeschieden.

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Weitere Personen sind und waren an dem Hinterlegungsverfahren nicht beteiligt. Der in dem Hinterlegungsantrag verwandte Begriff der "Schadensersatzberechtigten", die möglicherweise empfangsberechtigt sind, ist aulegungsbedürftig, weil er isoliert betrachtet nicht eine hinreichende Bezeichnung der etwa Berechtigten enthält. Bei der Auslegung sind alle in der Hinterlegungserklärung gemachten Angaben zu berück-sichtigen. Aufgrund des dort von dem Beteiligten zu 2) angegebenen Hinterlegungsgrundes ergibt sich, dass die Hinterlegung nicht zugunsten einer nicht zu ermittelnden Anzahl von Geschädigten erfolgte, die nur einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger haben und bei denen deshalb von vornherein nicht festzustellen war, ob sie einen Anspruch gerade auf den hinterlegten Betrag haben. Vielmehr sollte bei verständiger Würdigung der Erklärungen der Kreis der im Antrag angegebenen empfangsberechtigten Geschädigten auf die Personen begrenzt sein, die nach der Beschlagnahme und nach Zulassung der Vollstreckung durch das Landgericht Bielefeld den Anspruch des G gegen die Hinterlegungsstelle gepfändet und sich zur Einziehung haben überweisen lassen. Dies ergibt sich aus folgendem: Bei dem hinterlegten Betrag handelt es sich um Gelder, die zuvor nach den §§ 111 b, c in Verb. mit § 111 e Abs.2 der StPO beschlagnahmt worden waren. Die Beschlagnahme hatte die Wirkung eines behördlichen (relativen) Veräußerungsverbotes i.S. des § 136 BGB, das zum Verfügungsverbot führt und zugunsten des Staates gilt (Nacke in Karlruher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., § 111 c Rdn. 10; Meyer–Gossner, StPO, 42.Aufl., § 111 c Rdn. 10) sowie – unter weiteren Voraussetzungen - zugunsten der Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zangsvollstreckung betreiben, § 111 g Abs. 3 StPO. Das Verfügungsverbot hat die Doppelfunktion, eine mögliche Einziehung als Verfall zu sichern (§ 111 b StPO) und gleichzeitig eine zukünftige Zugriffsmöglichkeit der Geschädigten, die dem Verfall vorgeht (§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB), zu schaffen. Die Rechtsposition der Geschädigten war also darauf beschränkt, durch eine von ihnen nach gerichtlicher Zulassung (§ 111 g Abs. 3 StPO) veranlaßte Zwangsvollstreckung selbst ein Recht an der Hinterlegungsmasse zu erlangen. Deshalb kann die Bezeichnung "Schadensersatzberechtigten" in dem Hinterlegungsantrag nur bedeuten, dass die Geschädigten erst dann Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens werden können, wenn sie wegen des aus einer Straftat des G erwachsenenen Anspruchs einen zivilrechtlichen Titel erwirkt und aus diesem nach Zulassung des Zugriffs durch den Richter

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(§ 111 g Abs. 3 StPO) die Vollstreckung in den hinterlegten Betrag betreiben.

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Die Gläubiger, die gegen G nur einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch haben, sind somit niemals Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens gewesen (und können diese Stellung aufgrund der zwischenzeitlichen Konkurseröffnung derzeit nicht erlangen).

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Die Wertfestsetzung für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 1 KostO.