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Oberlandesgericht Hamm·15 VA 4/22·05.04.2022

Berichtigung eines Datums nach §42 FamFG und Zurückweisung der Gegenvorstellung

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (FamFG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigte gemäß § 42 FamFG eine offensichtliche Unrichtigkeit im Datum der Entscheidung des AG Höxter (Kz. 6 F 131/14) auf den 15. Mai 2014. Gleichzeitig wies das Oberlandesgericht die vom Beteiligten eingelegte Gegenvorstellung als unbegründet zurück, da keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Entscheidungsfindung vorgetragen wurden. Es fehlten konkrete, entscheidungserhebliche Einwendungen.

Ausgang: Berichtigung des Senatsbeschlusses nach § 42 FamFG stattgegeben; die Gegenvorstellung des Beteiligten 1) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 42 FamFG ermöglicht die Berichtigung von Entscheidungen wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten, insbesondere bei klar erkennbaren Fehlern in Datum oder Bezeichnungen.

2

Eine Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, wenn sie keine Gründe enthält, die eine anderweitige Entscheidung begründen könnten.

3

Die Gegenvorstellung muss konkrete und entscheidungserhebliche Einwendungen gegen die vorliegenden Feststellungen oder die Rechtsanwendung enthalten; bloße Wiederholungen genügen nicht.

4

Die Berichtigung nach § 42 FamFG kann auch nach Erlass eines Senatsbeschlusses erfolgen, wenn der zu berichtigende Fehler ohne weitere Tatsachenermittlung offensichtlich ist.

Relevante Normen
§ 42 FamFG

Tenor

wird gemäß § 42 FamFG der Senatsbeschluss vom 23. März 2022 wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten dahingehend berichtigt, dass das Datum des Beschlusses des AG Höxter zu Aktenzeichen 6 F 131/14 der 15. Mai 2014 ist.

Die Gegenvorstellung in dem Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 29. März 2022 wird zurückgewiesen, da Gründe, die eine anderweitige Entscheidung begründen könnten, nicht ersichtlich sind.