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Oberlandesgericht Hamm·15 VA 4/16·09.03.2016

Hinterlegung einer nicht erhobenen Insolvenzquote: Antrag zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtHinterlegungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragte die Hinterlegung von 112,65 € als nicht erhobene Insolvenzquote der Firma E GmbH. Zentrale Frage war, welche Voraussetzungen für eine Hinterlegung solcher Insolvenzquoten gelten. Das Oberlandesgericht stellt darauf ab, dass insoweit §§ 372 ff. BGB maßgeblich sind und verneint die Voraussetzungen (Annahmeverzug, entschuldbare Ungewissheit) wegen unterlassener zumutbarer Nachforschungen. Der Antrag wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Hinterlegung der Insolvenzquote als unbegründet zurückgewiesen; Hinterlegungsstelle durfte Annahme verweigern

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen für die Hinterlegung eines bis zur Schlussverteilung nicht erhobenen Betrags einer Insolvenzquote sind in der Insolvenzordnung nicht geregelt und richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 372 ff. BGB.

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Nach § 372 BGB ist Hinterlegung nur möglich, wenn der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet oder der Schuldner aufgrund in der Person des Gläubigers liegender Gründe oder nicht auf Fahrlässigkeit beruhender Ungewissheit über dessen Person nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

3

Bei einer Holschuld erfordert der Annahmeverzug ein wörtliches Leistungsangebot; ein nicht zugegangenes Angebot begründet keinen Annahmeverzug.

4

Ungewissheit über die Person des Gläubigers ist nur dann entschuldbar, wenn auch nach verkehrsüblicher Sorgfalt durchgeführte Nachforschungen zu begründetem Zweifel führen; unterlassene, zumutbare Nachforschungen (z.B. Einholung eines Handelsregisterauszugs) begründen Fahrlässigkeit und schließen die Hinterlegung aus.

Relevante Normen
§ BGB § 372 S. 2§ 372 ff. BGB§ 5 Abs. 2 Hinterlegungsgesetz NW in Verbindung mit §§ 23 ff. EGGVG§ 26 Abs. 1 EGGVG§ 28 Abs. 1 EGGVG§ 372 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 2 HL 453/15

Leitsatz

Die Voraussetzungen für die Hinterlegung des von einem Insolvenzgläubiger bis zur Schlussverteilung nicht erhobenen Betrages der auf ihn entfallenen Insolvenzquote sind in der Insolvenzordnung nicht geregelt und richten sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 372 ff. BGB.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt bis 500 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Der Beteiligte zu 1) war durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13.04.1999 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S bestellt worden (161 IN 21/99). Die Firma E GmbH hatte mit Schreiben vom 22.04.1999 eine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin angemeldet.

4

Am 2.07.2015 beantragte der Beteiligte zu 1) bei der Hinterlegungsstelle die Annahme eines Geldbetrags in Höhe von 112,65 € und gab zur Begründung an, es handele sich um die auf die Firma E GmbH entfallene Insolvenzquote. Der an die Firma E GmbH gerichtete Brief über die beabsichtigte Endausschüttung sei zurückgekommen; das im Schreiben vom 22.04.1999 angegebene Bankkonto sei erloschen. Die Hinterlegung solle für den ihm nicht bekannten Rechtsnachfolger der Firma E GmbH erfolgen

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Nach vorherigem rechtlichen Hinweis hat das Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – den Hinterlegungsantrag mit Beschluss vom 3.11.2015 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) mit Beschluss vom 21.12.2015 zurückgewiesen.

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Gegen diesen ihm am 28.12.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.01.2016, der an diesem Tag beim Senat eingegangen ist.

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II.

8

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft (§ 5 Abs. 2 Hinterlegungsgesetz NW in Verbindung mit §§ 23 ff. EGGVG) und zulässig; insbesondere ist er innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses vom 21.12.2015 schriftlich gestellt worden (§ 26 Abs. 1 EGGVG).

9

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 1) ist durch die Entscheidung des Beteiligten zu 2) nicht in seinen Rechten verletzt (§ 28 Abs. 1 EGGVG), da die Hinterlegungsstelle zu Recht die Annahme zur Hinterlegung verweigert hat.

10

Die Voraussetzungen für die Hinterlegung des von einem Insolvenzgläubiger bis zur Schlussverteilung nicht erhobenen Betrages der auf ihn entfallenen Insolvenzquote ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Die Voraussetzungen für die Hinterlegung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 372 ff. BGB (Uhlenbruck-Wegener, InsO, 14. Auflage 2015, § 198 Rn.13).

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Nach § 372 BGB ist die Hinterlegung unter zwei Voraussetzungen möglich: entweder befindet sich der Gläubiger im Annahmeverzug (Satz 1), oder der Schuldner kann die Verbindlichkeit aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen (Satz 2).

12

Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

13

1.

14

Der Insolvenzgläubiger befindet sich nicht im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB).

15

Bei der auf den Insolvenzgläubiger entfallenen Schlusszahlung handelt es sich um eine Holschuld im Sinne des § 269 BGB (Uhlenbruck-Wegener, a. a. O., § 196 Rn.29). Der Annahmeverzug bei einer Holschuld wird nach § 295 BGB dadurch begründet, dass der Schuldner dem Gläubiger die geschuldete Leistung wörtlich anbietet (Staudinger-Feldmann, BGB, Neubearbeitung 2014, § 295 Rn.12). Das Insolvenzrecht enthält keine spezialgesetzliche Regelung zum Annahmeverzug, so dass allein die Vorschriften des BGB maßgeblich sind.

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An dem Zugang des danach erforderlichen wörtlichen Leistungsangebots fehlt es nach dem eigenen Vortrag des Beteiligten zu 1), da sein an die Firma E GmbH gerichtetes Angebot nicht angekommen ist. Ein wörtliches Angebot gegenüber einer Rechtsnachfolgerin der Firma E GmbH hat der Beteiligte zu 1) erst gar nicht vorgenommen, da er es nach seinen Ausführungen nicht für seine Aufgabe hält, die Rechtsnachfolgerin zu ermitteln.

17

2.

18

Es ist weder ein anderer in der Person des Gläubigers liegender Grund noch eine nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewissheit über die Person des Gläubigers gegeben, aufgrund derer der Beteiligte die Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

19

a)

20

Ein in der Person des Gläubigers liegender Grund wird angenommen, wenn der Leistung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegen stehen.

21

Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Gläubiger verschollen, unbekannten Aufenthalts, geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat (vgl. jurisPK-Ehlers, BGB, 7. Auflage 2014, § 372 Rn.7). Ein „unbekannter Aufenthalt“ ist aber nicht bereits gegeben, wenn ein einmaliger Zustellungsversuch unter einer vor 15 Jahren angegebenen Adresse gescheitert ist, und dem Schuldner – wie hier bei einer in einem Handelsregister eingetragenen juristischen Person – noch naheliegende Möglichkeiten zur Ermittlung einer neuen Geschäftsadresse offen stehen. Ist die juristische Person durch Verschmelzung, Umwandlung etc. nicht mehr in ihrer bisherigen Form vorhanden, liegt kein „unbekannter Aufenthalt“ vor, sondern eine sich nach der zweiten Alternative beurteilende Ungewissheit über die Person des Gläubigers.

22

b)

23

Die Ungewissheit des Schuldners über die Person des Gläubigers (§ 372 Satz 2 BGB) kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Umständen beruhen (RGZ 50, 14). Sie beruht nicht auf Fahrlässigkeit, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründetem Zweifel über die Person des Gläubigers führt. Der Zweifel muss ein solcher sein, dass dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, ihn auf seine Gefahr hin zu lösen. Was dem Schuldner zuzumuten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab BGH Z 7, 302; KG Berlin Rechtspfleger 2015, 665).

24

Der Senat erachtet es nicht für unzumutbar, den Beteiligten zu 1) für verpflichtet zu halten, sich bei einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person durch Einholung eines Handelsregisterauszugs über deren weitere Existenz oder über einen möglichen Rechtsnachfolger zu informieren. Dass die juristische Person unter der vor mehr als 15 Jahren bei Geltendmachung der Insolvenzforderung angegebenen Adresse nicht mehr postalisch erreichbar ist und ihre ebenfalls vor mehr als 15 Jahren angegebene Kontoverbindung nicht mehr existiert, entbindet den Beteiligten zu 1) nicht von der Verpflichtung zu diesen auch einem Insolvenzverwalter zumutbaren Nachforschungen. Die Vornahme dieser Nachforschungen hat der Beteiligte zu 1) nach seiner eigenen Darlegung aber gerade verweigert, so dass seine Ungewissheit über die Person des Gläubigers auf Fahrlässigkeit beruht. Erst wenn diese zumutbaren Nachforschungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis über einen Rechtsnachfolger der Firma E GmbH führen, könnte der Beteiligte zu 1) unter substantiierter Darlegung der von ihm unternommenen Nachforschungen einen weiteren Hinterlegungsantrag stellen.

25

Die Festsetzung des Geschäftswerts findet ihre Grundlage in §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG.

26

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 29 EGGVG).