Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Hinterlegungsstellen-Entscheidung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Entscheidung der Hinterlegungsstelle wurde vom OLG als unzulässig verworfen. Beschwerden gegen Hinterlegungsstellen sind nach § 5 Abs.1 HintG NRW im Aufsichtsweg zu erledigen; zuständig ist der Präsident des Landgerichts. Ein gerichtlicher Rechtsbehelf kommt erst nach Entscheidung der Dienstaufsicht (§ 5 Abs.2 HintG i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG) in Betracht. Der Geschäftswert wurde gemäß § 30 Abs.3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs.1 KostO festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, da vorzeitiger Rechtsweg und Zuständigkeit des Landgerichtspräsidenten im Aufsichtsweg
Abstrakte Rechtssätze
Beschwerden gegen Entscheidungen von Hinterlegungsstellen sind im Aufsichtsweg zu erledigen; ein gerichtlicher Antrag ist unzulässig, solange das zuständige Dienstaufsichtsverfahren nicht abgeschlossen ist (§ 5 Abs.1, Abs.2 HintG NRW i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG).
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist verfrüht und unzulässig, wenn das Gesetz den vorangehenden Abschluss des Aufsichtsverfahrens verlangt (§ 5 Abs.2 HintG NRW; vgl. § 24 Abs.2 EGGVG).
Soweit das Hinterlegungsgesetz den Rechtsweg auf den Aufsichtsweg beschränkt, kann der gerichtliche Rechtsbehelf ausgeschlossen sein (vgl. § 5 Abs.3 HintG NRW).
Für die Festsetzung des Geschäftswerts einer derartigen Entscheidung ist § 30 Abs.3 EGGVG in Verbindung mit § 30 Abs.1 KostO maßgeblich.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 8.988,93 € festgesetzt.
Gründe
Der beim Amtsgericht eingelegte und an das Oberlandesgericht weitergeleitete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 09.01.2012 ist unzulässig.
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 HintG NRW werden Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen im Aufsichtsweg erledigt. Für die Dienstaufsicht ist im vorliegenden Fall der Präsident des Landgerichts Dortmund zuständig (§ 8 Abs. 2 JustG NRW). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kommt gemäß § 5 Abs. 2 HintG NRW i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG erst gegen die – hier noch nicht vorliegende - Entscheidung des Landgerichtspräsidenten in Betracht. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist somit jedenfalls verfrüht (vgl. auch § 24 Abs. 2 EGGVG), dürfte allerdings im vorliegenden Fall auch nach § 5 Abs. 3 HintG NRW ausgeschlossen sein.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs.3 EGGVG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KostO.