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Oberlandesgericht Hamm·15 VA 2/21·20.01.2021

Verfahrenskostenhilfe versagt bei rechtsmissbräuchlicher Einsichtsforderung in Geschäftsverteilungspläne

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beantragte Verfahrenskostenhilfe zur gerichtlichen Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG, mit der er Einsicht in kammerinterne Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts begehrte. Das OLG Hamm weist den VKH-Antrag zurück, weil dem beabsichtigten Verfahren die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt. Die Einsichtsforderung sei rechtsmissbräuchlich, da sie Teil einer Störungsaktion durch zahlreiche gleichgelagerte Anträge sei. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung, wonach Auskunftsansprüche bei zweckfremder Nutzung keinen Schutz genießen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bei rechtsmissbräuchlicher Einsichtsforderung in Geschäftsverteilungspläne abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn dem beabsichtigten Verfahren die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.

2

Ein Anspruch auf Einsicht oder Auskunft kann wegen Rechtsmissbrauchs unbegründet sein, wenn die Inanspruchnahme formeller Rechte allein der Störung oder Behinderung gerichtlicher Abläufe dient.

3

Rechtsmissbrauch umfasst auch die zweckfremde Verwendung einer gesetzlichen Vorschrift zur Erreichung eines von deren Rechtsgedanken abweichenden Ziels.

4

Auch grundsätzlich jedermann zustehende Auskunftsansprüche sind nicht schutzwürdig, wenn sie im Rahmen einer wiederholten, auf Störung gerichteten Vorgehensweise geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 23 ff. EGGVG§ 76 Abs. 1 FamFG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 114 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Dem Betroffenen ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zu versagen, weil es dem beabsichtigten Verfahren an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

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a)

4

Mit seinem beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Einsichtnahme in kammerinterne Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Detmold für das Jahr 2020. Der Antragsteller wendet sich gegen die entsprechende Ablehnung durch die Beteiligten zu 2) in deren Bescheid vom 7. Januar 2021.

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b)

6

Ein solcher Antrag wäre unbegründet, weil sich das Ansinnen des Antragstellers als rechtsmissbräuchlich darstellt.

7

Als unzulässige Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch sind auch die Verwendung einer gesetzlichen Vorschrift in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel und die Ausnutzung formeller Möglichkeiten der Gesetze entgegen ihrem unzweideutigen Rechtsgedanken anzusehen. Dies kann daher im Einzelfall auch bei der Geltendmachung eines grundsätzlich jedermann zustehenden Auskunftsanspruchs in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 – IV ZA 14/19 –, juris).

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Ein solcher Fall ist hier gegeben. Auf die Ausführungen der Beteiligten zu 2) in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wird Bezug genommen. Das Ersuchen des Antragstellers an die Präsidentin des Landgerichts reiht sich ein in eine Vielzahl von Auskunfts- und Einsichtsgesuchen in allgemeine und interne Geschäftsverteilungspläne verschiedener Gerichte im gesamten Bundesgebiet, mit denen der Antragsteller offenkundig allein das Ziel verfolgt, den Geschäftsablauf in den einzelnen Gerichten in erheblichem Umfang zu stören. Auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 zum Aktenzeichen 15 VA 12/2018 wird beispielshalber Bezug genommen. Auch im gegebenen Fall lässt das Verhalten des Antragstellers bei einer gebotenen Gesamtschau nur den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu mit der Folge, dass der beabsichtigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet wäre.