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Oberlandesgericht Hamm·15 VA 18/21·08.02.2022

Berichtigung eines Senatsbeschlusses nach §42 FamFG wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBerichtigung von EntscheidungenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Beteiligter beantragte die Berichtigung eines Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2022 nach §42 FamFG. Das OLG Hamm berichtigt mehrere offensichtliche Schreib- und Abkürzungsfehler (u. a. 'NJWE'/'NRW' zu 'NRWE' und 'Inforationsbedürfnisses' zu 'Informationsbedürfnisses'). Weitere Korrekturwünsche werden zurückgewiesen, weil der Beschluss auf einem Erlass des Justizministeriums NRW beruht.

Ausgang: Berichtigungsantrag hinsichtlich offensichtlicher Schreib- und Abkürzungsfehler stattgegeben; übriger Antrag wegen Bezugnahme auf Erlass des Justizministeriums NRW zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §42 FamFG kann ein Gericht offensichtliche Unrichtigkeiten in seinem Entscheidungsgegenstand berichtigen.

2

Berichtigungen beschränken sich auf klar erkennbare Schreib- oder Übertragungsfehler und dürfen die inhaltliche Entscheidung nicht in Frage stellen.

3

Ein Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, soweit die beantragte Änderung nicht bloß einen offensichtlichen Fehler beseitigt oder im Widerspruch zur zugrunde liegenden Begründung steht.

4

Die Berichtigung hat ausdrücklich und präzise anzugeben, welcher Wortlaut an welchen Stellen ersetzt wird, damit Rechtsklarheit hergestellt wird.

Relevante Normen
§ 42 FamFG

Tenor

Gemäß § 42 FamFG wird der Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten dahingehend berichtigt, dass der Begriff „NJWE“ im dritten Abschnitt der dritten Seite sowie der Begriff „“NRW“ im ersten Abschnitt der vierten Seite stattdessen lautet „NRWE“. Zudem wird der Rechtschreibfehler des Wortes „Inforationsbedürfnisses“ im ersten Abschnitt der vierten Seite berichtigt in „Informationsbedürfnisses“.

Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, weil bei der Entscheidung der Erlass des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Mai 2003 (1544 JK. 17) zugrunde gelegt worden ist.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.