Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) gegen Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte erhob mit Schreiben eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Zurückweisung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe. Zentrale Frage war, ob durch das nachgewiesene Ergänzungsvorbringen das rechtliche Gehör entscheidungserheblich verletzt wurde. Das Gericht verneint dies, da selbst bei Berücksichtigung der Einwendungen die fehlende örtliche Zuständigkeit eine andere Entscheidung ausgeschlossen hätte. Die Rüge wird daher zurückgewiesen.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen, da keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist das Verfahren zur Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und als solche zu behandeln.
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das nachträglich vorgetragene Vorbringen nicht zu einer anderen, für den Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Eine Gehörsverletzung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn durch die unterbliebene Berücksichtigung des Vorbringens ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.
Liegt eine offensichtlich fehlende örtliche Zuständigkeit vor, kann ergänzendes Vorbringen die rechtliche Bewertung des Antrags (z. B. Verfahrenskostenhilfe) nicht zu Gunsten des Beteiligten ändern.
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. September 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von dem Beteiligten mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 eingelegte „Rüge“ ist als Gehörsrüge nach § 44 FamFG zu verstehen, bleibt als solche jedoch ohne Erfolg.
Der Senat hat mit der in Rede stehenden Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG). Es kann festgestellt werden, dass eine Berücksichtigung des nach gewährter Akteneinsicht gehaltenen Vorbringens des Beteiligten nicht zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag geführt hätte, weil die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm nicht gegeben, das hier eingelegte Verfahrenskostenhilfegesuch daher zurückzuweisen war.