Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach Verfahrensverhalten des Senats
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte Verfahrenskostenhilfe und stellte Ablehnungsgesuche gegen die am Beschluss beteiligten Richter wegen eines Datenschutzhinweises und Verfahrensverhaltens. Das Oberlandesgericht erklärte die Ablehnungsgesuche für begründet. Entscheidend war, dass die Richter ohne vorherige Entscheidung über die Ablehnung gemeinsam eine abschließende Entscheidung trafen, wodurch der Anschein mangelnder Unparteilichkeit entstand. Ob die Unterlassung absichtlich oder versehentlich erfolgte, ist unerheblich; maßgeblich ist der objektive Eindruck des Beteiligten.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen die am Beschluss beteiligten Richter als begründet erklärt; Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters nach § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO ist gegeben, wenn aus Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Für die Beurteilung der Befangenheit reicht der äußere Anschein; es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine persönliche Voreingenommenheit vorliegt.
Ein ablehnungsrelevantes Misstrauen kann bereits entstehen, wenn Richter trotz vorhandenen Ablehnungsgesuchs und ohne vorherige Entscheidung darüber eine abschließende Verfahrensentscheidung treffen.
Ob die Unterlassung, vor Beschlussfassung über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden, bewusst oder versehentlich geschah, ist unerheblich; maßgeblich ist der objektive Eindruck, dass das Ablehnungsgesuch nicht in einer gesetzmäßigen Verfahrensweise berücksichtigt wurde.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch vom 11. Oktober 2021 gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht A und die Richter am Oberlandesgericht B und C wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 12. Juli 2021 hat der Beteiligte Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen eine Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln beantragt.
Nach Bekanntgabe des Aktenzeichens beantragte der Beteiligte mit Schreiben vom 12. August 2021 Akteneinsicht. Zudem bat er um Zusendung der „Datenschutzhinweise des Gerichts“ und widersprach „vorsorglich der Datenverarbeitung … durch die dortigen Antragsgegner und Verantwortlichen …“
Mit Verfügung vom 17. August 2021 teilte die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht A dem Beteiligten mit, dass er die Gerichtsakte auf der Geschäftsstelle des Senats zu den üblichen Geschäftszeiten einsehen könne. Das dem Beteiligten übersandte Schreiben enthielt dabei in der Fußzeile den formularmäßen Hinweis, dass Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Rechtssachen durch die Justiz in Nordrhein-Westfalen unter: www.justiz.nrw/datenschutz/rechtssachen zu finden seien.
Mit Schreiben vom 2. September 2021 lehnte der Beteiligte die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht A wegen des in deren Schreiben vom 17. August 2021 gemachten Datenschutzhinweises wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Durch Beschluss vom 16. September 2021 wies der Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht A, den Richter am Oberlandesgericht B und den Richter am Oberlandesgericht C den Antrag des Beteiligten auf Bewilligung von Verfahrenshilfekosten zurück.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 legte der Beteiligte gegen diesen Beschluss „Rüge, Beschlussergänzungsantrag,“ … „Tatbestandsberichtigungsantrag“ ein und verband dies mit einer gegen die am dem Beschluss beteiligten Richter gerichteten Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, die er u.a. auf ein durch das vorangegangene Ablehnungsgesuch bedingtes Handlungsverbot der Vorsitzenden Richterin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Ablehnungsgesuch des Beteiligten gegen die an dem Beschluss vom 16. September 2021 beteiligten Richter, über das wegen der gleichzeitigen Antragstellung und der Identität des Ablehnungsgrundes durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden war, hat Erfolg.
Nach § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, dem Beteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122, 126).
Nach diesen Grundsätzen ist ein Ablehnungsgrund gegen die am Beschluss vom 16. September 2021 beteiligten Richter zu bejahen. Nach dem objektiven Anschein hat sich zunächst die abgelehnte Vorsitzende Richterin bei der die Verfahrenskostenhilfe versagenden Entscheidung in dem Senatsbeschluss vom 16. September 2021 über das Gebot des § 47 ZPO hinweggesetzt, vor der Erledigung des gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatteten. Dadurch konnte der Eindruck erwachsen, dass es der abgelehnten Richterin nicht auf eine inhaltliche Überprüfung des Ablehnungsgesuches in einem gesetzmäßigen Verfahren, sondern auf eine schnelle Erledigung ankam. Gleiches gilt für die weiteren an der Beschlussfassung beteiligten Richter, die, anstatt zunächst über das gegen die Vorsitzende Richterin gerichtete Ablehnungsgesuch zu befinden, sofort und gemeinsam mit der abgelehnten Richterin eine das Verfahrenskostenhilfeverfahren abschließende Entscheidung getroffen haben. Danach konnte der Eindruck entstehen, der Beteiligte würde durch den Senat in seinen Rechten beschnitten und bewusst benachteiligt.
Es kann dabei dahin stehen, ob die abgelehnten Richter bei Versagung der Verfahrenskostenhilfe das Ablehnungsgesuch bewusst unbeschieden belassen haben oder ob dies – was bei der Vielzahl der Schriftsätze, sowie deren Umfang, des Schriftbildes und Art und Weise des Vortrages durchaus naheliegt - nur versehentlich geschah. Denn insoweit kommt es allein auf den objektiven Eindruck des Beteiligten an, der davon ausgehen konnte, dass das von ihm gestellte und zur Akte gelangte Ablehnungsgesuch von den entscheidenden Richtern vor Beschlussfassung zur Kenntnis genommen worden ist.
Da mithin die Befangenheitsgesuche gegen die an dem Senatsbeschluss vom 16. September 2021 beteiligten Richter Erfolg haben, sind weitere Ausführungen zu den sonstigen Ablehnungsgründen, mit denen der Beteiligte seine Ablehnungsgesuche begründet hat, entbehrlich.