Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe nach §§ 23 ff. EGGVG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim OLG Hamm Verfahrenskostenhilfe gegen einen Bescheid der Präsidentin des OLG Köln. Streitfragen betrafen die Anwendbarkeit von §§ 23 ff. EGGVG, die örtliche Zuständigkeit und die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels sowie fehlende Angaben zu den persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnissen. Das OLG wies den Antrag zurück: es sieht keine hinreichende Erfolgsaussicht, das zuständige OLG sei Köln und der Antrag war unzureichend begründet bzw. nicht ausreichend unterlegt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht, örtlicher Unzuständigkeit und unzureichender Angaben zu den Vermögensverhältnissen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach §§ 23 ff. EGGVG setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese, ist der Antrag zurückzuweisen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Für Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Oberlandesgericht, dessen Präsidentin den angefochtenen Justizverwaltungsakt erlassen hat; ist der Bescheid vom OLG Köln ergangen, ist dieses OLG zuständig (§ 25 Abs. 1 EGGVG).
Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss einen nachvollziehbaren und substantiierten Vortrag enthalten; das Fehlen des angefochtenen Bescheids oder unklare Angaben zu Tatsachen und zu den persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnissen rechtfertigen die Zurückweisung.
Lehnt der Antragsteller eine Abgabe oder Verweisung an das zuständige Gericht ab, beseitigt dies nicht die fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; das unzuständige Gericht hat den Antrag zurückzuweisen.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 12. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil der beim Oberlandesgericht Hamm gestellte Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Aufgrund des nicht nachvollziehbaren Vortrages des Antragstellers ist schon nicht erkennbar, ob gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln vom 01.06.2021 ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG überhaupt statthaft ist, d. h. ob es sich um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts oder Strafrechts handelt. Der Bescheid lag dem Antrag des Antragstellers nicht einmal bei; gleichwohl hat der Senat den Bescheid beigezogen. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung kann gegen den Bescheid vom 01.06.2021 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 40 VwGO), was auch wohl zutreffend sein dürfte (zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO vgl. etwa VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 28.02.2019, B 9 K 18.1014.00 – zitiert nach Juris). Gleichwohl hat der Antragstellers ausdrücklich nur einen Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt und dafür „schon einmal“ Verfahrenskostenhilfe beantragt. Er hat nicht, auch nicht etwa hilfsweise die Abgabe/Verweisung an das Verwaltungsgericht beantragt; er lehnt dies vielmehr erkennbar ab.
Die vorstehende Frage kann aber offen bleiben. Jedenfalls scheitert die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch daran, dass die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Hamm nicht gegeben ist. Es handelt sich um einen Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln. Damit wäre für einen Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG das Oberlandesgericht Köln zuständig (§ 25 Abs. 1 EGGVG). Der Umstand, dass der Antragsteller meint, das Oberlandesgericht Köln sei „infiltriert“ (Bl. 4 GA) und er wolle daher nicht das zuständige Oberlandesgerichts in Köln, sondern das Oberlandesgericht in Hamm anrufen, ändert nichts. Eine Abgabe/Verweisung des (Verfahrenskostenhilfe-) Antrages an das Oberlandesgericht Köln lehnt der Antragsteller mithin ausdrücklich ab.
Im Übrigen fehlt eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der pauschale Verweis auf Erklärungen in anderen Verfahren vor dem OLG Köln genügt hier nicht, zumal diese Verfahren – aus den Jahren 2017 und 2020 - schon älter sind.