Abmahnung wegen missbräuchlicher Grundbuchabrufe im eingeschränkten Abrufverfahren
KI-Zusammenfassung
Ein Teilnehmer am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren wandte sich nach §§ 23 ff. EGGVG gegen eine förmliche Abmahnung wegen mehrerer beanstandeter Abrufe. Streitpunkt war insbesondere, ob er vor Abrufen die Zustimmung des Eigentümers prüfen und im Nachhinein belegen muss. Das OLG Hamm wies den Antrag zurück, weil in fünf Fällen das erforderliche berechtigte Interesse bzw. die Eigentümerzustimmung nach § 133 Abs. 4 S. 3 GBO fehlte oder nicht nachgewiesen wurde. Die Abmahnung sei als milderes Mittel gegenüber der (möglichen) Kündigung des Einrichtungsvertrags verhältnismäßig und erforderlich.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Abmahnung im Grundbuchabrufverfahren zurückgewiesen; Abmahnung rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine förmliche Abmahnung wegen Verstößen gegen die Teilnahmebedingungen am automatisierten Grundbuchabrufverfahren ist als Maßnahme einer Justizbehörde nach § 23 Abs. 1 EGGVG gerichtlich überprüfbar.
§ 133 Abs. 3 GBO ist im eingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 4 GBO sinngemäß anwendbar; bei Teilnahme aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrags tritt an die Stelle des Widerrufs die Kündigung, wobei eine Abmahnung als milderes Mittel in Betracht kommt.
Im eingeschränkten Abrufverfahren setzt ein zulässiger Abruf nach § 133 Abs. 4 S. 3 GBO eine vor dem Abruf vorliegende Zustimmung des Eigentümers bzw. dinglich Berechtigten voraus, deren Vorliegen der Teilnehmer zu versichern hat.
Der Teilnehmer trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit jedes Abrufs und muss das Vorliegen der Abrufvoraussetzungen im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung konkret darlegen und belegen; fehlende Nachweisbarkeit geht zu seinen Lasten.
Der Teilnehmer darf Angaben des Mandanten zur Berechtigung nicht ungeprüft übernehmen, sondern hat vor dem Abruf in geeigneter Weise die Richtigkeit der behaupteten Rechtsstellung zu überprüfen, um Fehlabrufe zulasten unbeteiligter Berechtigter zu vermeiden.
Leitsatz
1.
Zur Abmahnung als milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung des Einrichtungsvertrages zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchverfahren bei missbräuchlicher Verwendung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 3 GBO
2.
Zu den Überprüfungspflichten des Teilnehmers des Abrufverfahrens, dass die Zustimmung des Eigentümers zu Auskunftsanträgen im sog. eingeschränkten Abrufverfahren vorliegt (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO).
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) beantragte am 23. April 2008 bei dem Beteiligten zu 2) die Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren für die Grundbuchämter des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Einrichtungsvertrag vom 13. / 15. Mai 2008 wurde der Beteiligte zu 1) zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren zugelassen. Zur Möglichkeit der Vertragskündigung durch den Beteiligten zu 2) enthielt § 6 des Vertrages folgende Regelungen:
" 1) (…) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
2) Das Vertragsverhältnis muss gekündigt werde, wenn eine der Teilnahmevoraussetzungen nach § 133 Abs. 2 oder 4 GBO weggefallen ist.
3) Das Vertragsverhältnis kann insbesondere gekündigt werden bei
a) missbräuchlicher Verwendung des automatisierten Abrufverfahrens (§ 133 Abs. 3 Satz 2 GBO analog);
b) Nichteinhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung;
c) Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu deren Erfüllung sie dem Teilnehmer übermittelt wurden (§ 133 Abs. 6 GBO);
d) Nichtzutreffen der Angaben, welche zur Begründung des berechtigten Interesses an dem Grundbuchdatenabruf gemacht wurden;
e) Überschreiten der nach §§ 12, 12a und 12b GBO zulässigen Einsicht in das Grundbuch und die Verzeichnisse;
f) Verwendung der Zugangskennung durch nicht berechtigte Personen;
( ... )
j) Vorliegen von Gründen, die im Fall einer Genehmigung zum Widerruf führen können."
Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 forderte der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) unter Hinweis auf §§ 83 Abs.1, 84 GBV auf, für 16 mit seinem Benutzernamen getätigte Abrufe aus dem Zeitraum vom 4. Februar 2016 bis zum 27. Februar 2018 das jeweils angegebene berechtigte Interesse nachzuweisen. Mit Bescheid vom 14. September 2018 sprach der Beteiligte zu 2) gegenüber dem Beteiligten zu 1) im Hinblick auf Verstöße bei fünf Abrufen eine Abmahnung aus. Zur Begründung führte der Beteiligte zu 2) aus, in zwei Fällen sei das berechtigte Interesse nicht ersichtlich gewesen und in drei Fällen sei die Verwendung des Abrufdienstes ausgeschlossen gewesen, weil kein qualifiziertes berechtigtes Interesse vorliege, das zur Nutzung des eingeschränkten Abrufverfahrens berechtige. Im Hinblick auf sieben weitere Abrufe erhob der Beteiligte zu 2) ebenfalls Beanstandungen und erteilte dem Beteiligten zu 1) umfangreiche Hinweise zur richtigen Verwendung des Abrufdienstes, u.a. zur inhaltlichen Abgrenzung der möglichen Arten des berechtigten Interesses und zu den Anforderungen an eine Zustimmung des Eigentümers und ihres Nachweises. Der Beteiligte zu 2) teilte dem Beteiligten zu 1) insoweit in dem Bescheid vom 14. September 2018 mit, „es zunächst bei den mit diesem Schreiben erteilten Hinweisen zur richtigen Verwendung des Abrufdienstes“ zu belassen.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 forderte der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) wiederum unter Hinweis auf §§ 83 Abs.1, 84 GBV auf, für zehn mit seinem Benutzernamen getätigte Abrufe aus dem Zeitraum vom 12. Dezember 2018 bis zum 19. September 2019 das jeweils angegebene berechtigte Interesse nachzuweisen. Der Beteiligte zu 1) gab Erklärungen zu den zehn Abrufen ab und legte teilweise Nachweise vor. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 beanstandete der Beteiligte zu 2) unter verschiedenen Aspekten daraufhin noch neun der zehn fraglichen Abrufe. Der Beteiligte zu 2) räumte dem Beteiligten zu 1) eine Frist zum ergänzenden Sachvortrag und zur Vorlage fehlender Nachweise ein. Er wies darauf hin, dass es wegen inhaltlich gleichartiger Verstöße zur der Abmahnung vom 14. September 2018 gekommen sei und dass deshalb beabsichtigt sei, die Teilnahmegenehmigung zu widerrufen. Nachdem der Beteiligte zu 1) ergänzende Erläuterungen abgegeben und zusätzliche Unterlagen vorgelegt hatte, sprach der Beteiligte zu 2) mit Bescheid vom 16. März 2020 im Hinblick auf fünf Abrufe erneut eine Abmahnung gegen den Beteiligten zu 1) aus.
Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 3. April 2020 zugegangenen Abmahnungsbescheid hat sich der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 (Montag), am selben Tag eingegangen, an das Oberlandesgericht gewandt und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, dass die beanstandeten Abrufe berechtigt gewesen seien. Mündliche Auftragserteilungen seien ausreichend. Es bestehe für ihn keine Verpflichtung, vor Durchführung eines von einem Mandanten in Auftrag gegebenen Abrufes die vom Mandanten insoweit angegebene Berechtigung durch eine Eigentümerrecherche o.ä. zu überprüfen. Jedenfalls sei die ausgesprochene Abmahnung unverhältnismäßig. Der Beteiligte zu 2) hat im Rahmen der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die Abmahnung zu Recht erforderlich und angemessen gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beteiligten zu 2) verwiesen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt ohne Erfolg.
Zwar ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
Insbesondere ist er nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft.
Die durch den Beteiligten zu 2) ausgesprochene formelle Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen am eingeschränkten Grundbuchabrufverfahren ist als Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzustufen (§ 23 Abs.1 S.1 EGGVG). Es ist anerkannt, dass der Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren, §133 Abs.3 GBO, eine Maßnahme einer Justizbehörde darstellt, deren gerichtliche Überprüfung gemäß §§ 23 ff EGGVG beantragt werden kann (vgl. Senat FGPrax 2011, 151; Demharter, GBO, 32. Auflage, § 133 Rn. 23). Der Ausspruch einer - förmlichen - Abmahnung als gegenüber dem Widerruf milderes Mittel (vgl. Senat a.a.O.; Waldner in: Bauer/Schaub, GBO, 4. Auflage, § 133, Rn. 7; Meikel/Dressler, GBO, 11. Auflage, § 133 Rn. 74; Hügel/Wilsch, GBO, 3. Auflage, § 133 Rn. 17) stellt daher ebenfalls eine Maßnahme einer Justizbehörde dar, gegen die der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG statthaft ist.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, er ist insbesondere rechtzeitig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gestellt worden (§ 26 Abs.1 EGGVG).
Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. Die von dem Beteiligten zu 2) gegenüber dem Beteiligten zu 1) ausgesprochene Abmahnung vom 16. März 2020 ist rechtmäßig, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen haben.
Die Vorschrift des § 133 Abs.3 GBO ist auch in den Fällen des eingeschränkten Abrufverfahrens nach § 133 Abs.4 GBO anwendbar (vgl. Senat a.a.O.; Waldner in Bauer/Schaub, a.a.O.). Sie gilt sinngemäß auch bei Bestehen einer Verwaltungsvereinbarung oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. In diesen Fällen ist statt des Widerrufs die Kündigung auszusprechen, vgl. § 133 Abs.3 S.3 GBO (vgl. Püls in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 81, Rn. 17). Eine Abmahnung kommt im Fall eines Einrichtungsvertrages als gegenüber der Vertragskündigung milderes Mittel in Betracht (vgl. Senat a.a.O.).
Eine förmliche Abmahnung eines Teilnehmers am eingeschränkten Abrufverfahren kann demnach von der Behörde, die mit dem Teilnehmer den Einrichtungsvertrag abgeschlossen hatte (vgl. § 81 Abs.4 S.1 GBV i.V.m. § 133 Abs.4, Abs.3 S.3 GBO), gegenüber dem zugelassenen Teilnehmer dann ausgesprochen werden, wenn eine Kündigung des Vertrages grundsätzlich möglich wäre, aber nach den Umständen des Einzelfalles nicht bzw. noch nicht angemessen bzw. erforderlich erscheint. Insbesondere in leichteren Fällen des Missbrauchs kommt eine Abmahnung in Betracht (vgl. Mickel/Engel, GBO, 10. Aufl., § 133, Rn. 63; Waldner in Bauer/von Oefele a.a.O.). Eine missbräuchliche Verwendung liegt nicht nur beim Fehlen der Voraussetzungen des § 12 GBO vor, sondern z.B. auch dann, wenn die gesetzlich gezogenen Schranken des Abrufverfahrens nicht eingehalten oder unrichtige Darlegungserklärungen abgegeben werden (vgl. Senat a.a.O.; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 133).
Der Beteiligte zu 1) hat bei den fünf Grundbuchabrufen vom 12. Dezember 2018 (zwei), 22. Mai 2019 betreffend das Grundbuch von A Blatt 01, vom 16. August 2019 und vom 19. September 2019 unter Verletzung der vertraglich vereinbarten Teilnahmebedingungen Grundbuchabrufe vorgenommen. Das erforderliche berechtigte Interesse (§ 133 Abs.4 S.3) bestand entweder nicht oder ist trotz der wiederholten Aufforderungen des Beteiligten zu 2) nicht nachgewiesen worden.
Für die beiden Grundbuchabrufe vom 12. Dezember 2018 hat der Beteiligte zu 1) bis heute trotz der wiederholten Anforderungen und Hinweise des Beteiligten zu 2) nicht vorgetragen, wann genau ihm der behauptete Auftrag zur Einsichtnahme in das Grundbuch durch die von der Eigentümerin insoweit bevollmächtigte Vermarkterin erteilt worden sein soll. Damit hat der Beteiligte zu 1) nicht in der ihm obliegenden Art und Weise eine Zustimmung der Eigentümerin der beiden betroffenen Grundstücke gemäß § 133 Abs.4 S.3 GBO dargelegt. Der Beteiligte zu 2) weist zu Recht darauf hin, dass deswegen auch nicht konkret festgestellt werden kann, dass eine etwaige Zustimmung – wie erforderlich - vor Vornahme der Grundbuchabrufe vorgelegen hat.
Das Vorliegen der Voraussetzungen eines berechtigten Abrufs im eingeschränkten Verfahren gemäß § 133 Abs.4 S.3 GBO muss vom Teilnehmer versichert werden und im Nachhinein überprüfbar sein (vgl. § 83 Abs.1 GBV). In § 4 Abs.6 des Einrichtungsvertrages vom 13. / 15. Mai 2008 ist ausdrücklich bestimmt, dass der Teilnehmer – vorliegend der Beteiligte zu 1) - die Verantwortung für die Zulässigkeit eines jeden Abrufes trägt. Wenn der Teilnehmer im Rahmen der nachträglichen Überprüfung nicht konkret die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen eines rechtmäßigen Abrufs darlegen und belegen kann, geht dies zu seinen Lasten.
Der Grundbuchabruf vom 22. Mai 2019 betreffend das Grundbuch von A Blatt 01 war nicht durch die von § 133 Abs.4 S.3 GBO vorausgesetzte Zustimmung der Eigentümer gedeckt. Die Auftraggeberin des Beteiligten zu 1) war nicht Berechtigte des im Grundbuch von A Blatt 01 gebuchten Grundbesitzes, sondern Inhaberin des im Grundbuch von A X Blatt 02 gebuchten Erbbaurechts. Von der Eigentümerseite des im Grundbuch von A Blatt 01 gebuchten Grundbesitzes liegt dem Grundbuchabruf vom 22. Mai 2019 keine Zustimmung vor.
Der Umstand, dass der erfolgte Abruf auf einer versehentlichen falschen Angabe der Inhaberin des Erbbaurechts Dortmund B Blatt 33602 beruhte – das Erbbaurecht war früher in einem alten Grundbuchblatt von Dortmund Blatt 15768 gebucht gewesen - ist insoweit unerheblich. Gemäß § 133 Abs.4 S.3 GBO muss der Teilnehmer des Abrufverfahrens das Vorliegen der Eigentümerzustimmung versichern. Es hat sich zwar nicht um einen vorsätzlichen Missbrauch der Möglichkeiten des eingeschränkten Abrufverfahrens durch den Beteiligten zu 1) gehandelt, sondern um einen lediglich fahrlässigen. Der Teilnehmer am Abrufverfahren ist aber gehalten, nicht kritiklos und ungefragt Angaben seiner Mandanten zu einer angeblichen Berechtigung im Sinne des § 133 Abs.4 S.2 GBO hinzunehmen. Vielmehr muss er angesichts des Gehalts der von ihm insoweit abzugebenden Versicherung vor Tätigung des Abrufs in geeigneter Weise die Richtigkeit der behaupteten Rechtsstellung überprüfen. Dies kann zum Beispiel durch eine vorgeschaltete Eigentümer- oder Adressrecherche erfolgen, wie sie der Beteiligte zu 2) dargelegt hat. Eine Eigentümerrecherche mit dem Namen des den Auftrag erteilenden Mandanten ergibt entweder ein positives oder ein negatives Ergebnis, ohne dass im letzteren Fall der tatsächliche Eigentümer des fraglichen Grundstücks angezeigt würde. Eine Flurstücks- oder Adressrecherche zeigt zwar gegebenenfalls den Namen des tatsächlich Berechtigten an; im Falle eines Irrtums werden die tatsächlich berechtigten Personen in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung jedoch wesentlich weniger beeinträchtigt als durch den vollständiger Abruf des Grundbuchblatts. Im Übrigen kommt insoweit für den Teilnehmer eine Vielzahl anderer Möglichkeiten außerhalb der Grundbuchabfragen in Betracht wie zum Beispiel die Aufforderung an den Mandanten, die behauptete Rechtsstellung durch Vorlage von Unterlagen zu belegen. Hierfür kommen – beispielsweise - Erwerbsunterlagen und Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes in Betracht; auch kommunale Grundsteuerbescheide und Bescheide der Finanzbehörden können Anhaltspunkte liefern.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Grundbuchabruf vom 16. August 2019.
Für den Grundbuchabruf vom 19. September 2019 wird auf die obigen Ausführungen zu den Abrufen vom 12. Dezember 2018 verwiesen. Die behauptete Zustimmung der Eigentümer ist bis heute nicht konkret vorgetragen oder belegt worden. Die Vorlage eines Entwurfs eines Notarvertrages ersetzt dies nicht.
Angesichts dieser fünf Verstöße des Beteiligten zu 1) gegen die Anforderungen eines berechtigten Grundbuchabrufs im eingeschränkten Verfahren ist die mit dem angegriffenen Bescheid vom Beteiligten zu 2) ausgesprochene Abmahnung nicht zu beanstanden. Es kommt nicht darauf an, ob der Beteiligte zu 2) sogar in berechtigter Weise die Kündigung des Einrichtungsvertrages hätte aussprechen können oder nicht. Die erklärte Abmahnung als demgegenüber milderes Mittel ist jedenfalls berechtigt. Sie war geeignet und erforderlich, um den Beteiligten zu 1) zur Einhaltung und Beachtung der Schranken des eingeschränkten Grundbuchabrufverfahrens anzuhalten. Ein milderes Mittel stand nicht zur Verfügung.
Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass von zehn stichprobenartig überprüften Abrufen aus einem Zeitraum von nur gut neun Monaten die Hälfte Anlass zu den aufgeführten Beanstandungen gegeben hat. Es handelt sich nicht lediglich um einen in der Gesamtschau untergeordneten Einzelfall, sondern um eine nicht unwesentliche Mehrzahl von Verstößen gegen die gesetzlichen Anforderungen an einen berechtigten Abruf. Die beanstandeten Abrufe erstrecken sich über den gesamten überprüften Zeitraum von Dezember 2018 bis September 2019. Es handelt sich nicht um nur über einige wenige Tage erfolgte und dann nie wieder aufgetretene Schwierigkeiten. Zudem war der Beteiligte zu 1) erst im September 2018 – weniger als drei Monate vor den beiden zeitlich ersten verfahrensgegenständlichen Verstößen vom 12. Dezember 2018 – bereits wegen vorangegangener Nichteinhaltung der gesetzlichen Schranken und Anforderungen des eingeschränkten Abrufverfahrens in sechs Fällen abgemahnt worden. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ist die nur kurze Zeit vor den ersten hier beanstandeten Abrufen erfolgte Abmahnung keineswegs bedeutungslos, sondern ein sogar besonders gewichtiges Abwägungselement im Rahmen der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen für die weitere Berechtigung des Beteiligten zu 1) zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren zu ziehen sind. U.a. war der Beteiligte zu 1) in dem Abmahnungsbescheid vom 14. September 2018 auf die Anforderungen an Zustimmungserklärungen der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigten eingehend hingewiesen worden. Die nur kurze Zeit später wieder erfolgten Verstöße hiergegen rechtfertigen eine erneute Abmahnung und lassen sie als – mindestens – notwendig erscheinen, um dem Beteiligten zu 1) die Notwendigkeit der sorgfältigen Beachtung der Anforderungen des § 133 Abs.4 S.3 GBO nochmals eindringlich vor Augen zu führen. Eine lediglich formfreie Belehrung über die zu beachtenden Anforderungen war – offensichtlich – nicht ausreichend.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs.1, 36 Abs. 1, Abs.3 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 29 Abs.2 EGGVG) liegen nicht vor.