Abgabe der Betreuungssache an Amtsgericht Beckum wegen gewöhnlichem Aufenthalt
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm entscheidet über die Abgabe einer Betreuungssache vom Amtsgericht Lippstadt an das Amtsgericht Beckum. Streitgegenstand ist, ob ein wichtiger Grund nach § 273 FamFG vorliegt, weil die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat. Der Senat sieht die Voraussetzungen als erfüllt und verpflichtet Beckum zur Übernahme, da die Betreuung dort zweckmäßiger geführt und ortsnahe Anhörungen ermöglicht werden.
Ausgang: Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Beckum als begründet; Amtsgericht Beckum zur Übernahme verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abgabe der Betreuungssache nach § 273 FamFG ist geboten, wenn dadurch unter vorrangiger Berücksichtigung des Wohls des Betroffenen eine zweckmäßigere und leichtere Führung der Betreuung erreicht wird.
Bei Veränderung des Aufenthalts des Betroffenen soll die Betreuung regelmäßig von dem Gericht geführt werden, in dessen Bezirk der Betroffene seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.
Die Tatsache, dass die Entfernung vom Gerichtssitz zu einer Heimeinrichtung größer ist als von einem anderen Gerichtssitz, schließt eine Abgabe nicht aus; eine rein distanzbasierte Festlegung der Zuständigkeit ist unbehelflich.
Die Möglichkeit der ortsnahen Durchführung persönlicher Anhörungen durch das zuständige Amtsgericht ist ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Abwägung nach § 273 FamFG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lippstadt, 11 XVII K 472
Tenor
Das Amtsgericht Beckum ist verpflichtet, die Betreuungssache vom Amtsgericht Lippstadt zu übernehmen.
Gründe
Der Senat ist nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, §§ 4 S. 1, 5 Abs. 1 und 2, 273 FamFG dazu berufen darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Beckum vorliegt. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. Eine Entscheidung des Senats ist im Hinblick darauf veranlasst, dass das Amtsgericht Beckum durch Beschluss vom 18.02.2010 die Übernahme der Sache abgelehnt hat. Den Beteiligten ist gem. § 4 S. 2 FamFG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Bei der sachlichen Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des § 273 FamFG vorliegt, ist zu erwägen, ob durch die Abgabe im konkreten Fall unter vorrangiger Berücksichtigung des Wohls der Betroffenen ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Betreuung ermöglicht. Für die Gewichtung der Umstände des Einzelfalls lässt sich aus der Sonderregelung in § 273 Abs. 1 S. 1 FamFG folgende Leitlinie ableiten: Die Betreuung soll auch bei einer Veränderung der Lebensumstände des Betroffenen regelmäßig von demjenigen Gericht geführt werden, in dessen Bezirk der Betroffene seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Die Vorschrift drückt die Tendenz aus, dass regelmäßig die ortsnah zum Aufenthalt des Betroffenen durchgeführte Wahrnehmung der gerichtlichen Geschäfte in Betreuungssachen seinem Wohl am besten entspricht. Auf diese Weise soll auch bei einem Aufenthaltswechsel des Betroffenen gewährleistet werden, dass die nach den betreuungsverfahrensrechtlichen Vorschriften (§§ 278, 298, 299 FamFG) zur Vorbereitung betreuungsrechtlicher Entscheidungen regelmäßig erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter des ortsnahen Gerichts durchgeführt werden kann (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 273 Rdnr. 3).
Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Beckum liegen danach hier vor. Denn die Betroffene hat seit dem 28.10.2009 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der oben genannten Einrichtung. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beteiligten zu 2) als Betreuerin liegt in ihrer erforderlichen Mitwirkung bei Entscheidungen über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen an ihrem jetzigen Wohnort.
Entgegen der im Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 18.02.2010 zum Ausdruck kommenden Auffassung steht der Abgabe der Betreuungssache nicht entgegen, dass die tatsächliche Entfernung zwischen dem Gerichtsgebäude in Beckum und der Heimeinrichtung in M, die bei einer persönlichen Anhörung der Betroffenen durch den Richter oder Rechtspfleger zurückzulegen ist, größer ist als die vom Gerichtsgebäude in Lippstadt aus zu bemessende. Auch unter Berücksichtigung solcher geographischer Besonderheiten muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass jedes Amtsgericht die Betreuungssachen für diejenigen Betroffenen zu übernehmen hat, die infolge eines Ortswechsels ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in seinem Gerichtsbezirk haben. Eine andere Handhabung würde mittelbar zu Zuständigkeitsexklaven eines ursprünglich zuständig gewordenen Amtsgerichts in Teilgebieten eines benachbarten Amtsgerichtsbezirks, hier also beispielsweise dazu führen, dass das Amtsgericht Lippstadt auch nach einem Aufenthaltswechsel weiterhin für Betroffene mit gewöhnlichem Aufenthalt in M, dann aber ggf. auch weiteren Dörfern und Gemarkungen im Grenzbereich beider Amtsgerichtsbezirke zuständig bliebe. Die Grenzziehung eines solchen überlappenden Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts Lippstadt wäre nur schwer darzustellen, insbesondere erschiene die vom Richter des Amtsgerichts Beckum offenbar erwogene Grenzziehung mit einem Entfernungszirkel ausgehend vom jeweiligen Gerichtsgebäude nur wenig überzeugend. Zudem bestünde die Gefahr einer ungleichen Behandlung gegenüber denjenigen Betroffenen, die bereits im Grenzgebiet des Amtsgerichtsbezirks Beckum ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben oder aus einer anderen Gemeinde des Bezirks ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die grenznahe Gemeinde dieses Bezirks verlegen. Denn für diese Betroffenen verbleibt es bei der originären Zuständigkeit des Amtsgerichts Beckum gem. § 272 FamFG, ohne dass die Möglichkeit einer Abgabe nach den §§ 4 S. 1, 273 FamFG bestünde.