Übernahme der Betreuungssache durch Amtsgericht Werl angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm entscheidet, dass das Amtsgericht Werl verpflichtet ist, eine Betreuungssache zu übernehmen. Streitgegenstand war, ob ein wichtiger Grund i.S.v. §§ 65a, 46 FGG die Abgabe der Sache an ein ortsnahes Gericht rechtfertigt. Das Gericht bejaht dies, weil das ursprünglich zuständige Gericht die Abgabe anstrebte und das andere Gericht die Übernahme abgelehnt hat und die Prüfung des Betreuungsbedarfs beim ortsnahen Gericht zweckmäßiger ist.
Ausgang: Antrag auf Übernahme der Betreuungssache: Übertragung an das Amtsgericht Werl angeordnet (Antrag stattgegeben)
Abstrakte Rechtssätze
Das übergeordnete Gericht kann nach §§ 65a, 46 Abs. 1 und 2 FGG die Zuständigkeit für eine Betreuungssache bestimmen, wenn ein Amtsgericht die Abgabe anstrebt und das um Übernahme ersuchte Gericht diese endgültig ablehnt.
Ein wichtiger Grund zur Abgabe einer Betreuungssache liegt vor, wenn durch die Abgabe unter vorrangiger Berücksichtigung des Wohls des Betroffenen eine zweckmäßigere und leichtere Führung der Betreuung ermöglicht wird.
Ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen so, dass die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind, gilt dies in der Regel als wichtiger Grund im Sinne des § 65a Abs. 1 S. 2 FGG.
Die Prüfung, ob Betreuungsvoraussetzungen fortbestehen oder anderweitige Hilfen ausreichend sind, soll vorrangig durch das ortsnahe Amtsgericht erfolgen, weil dort persönliche Ermittlungen und Anhörungen sachnäher und einfacher durchzuführen sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 2 XVII P116
Tenor
Das Amtsgericht Werl ist verpflichtet, die Betreuungssache vom Amtsgericht Castrop-Rauxel zu übernehmen.
Gründe
Der Senat ist nach den §§ 65 a, 46 Abs. 1 und 2 FGG dazu berufen, darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Werl vorliegt. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. Allerdings lautet der förmliche Abgabebeschluß des AG Castrop-Rauxel auf eine Abgabe an das AG Soest, während nunmehr die Übernahme durch das AG Werl erfolgen soll. Auch ließe sich die Verfügung des Amtsgerichts Castop-Rauxel vom 12.12.2003 so verstehen, daß das anhängige Betreuungsverfahren als abgeschlossen betrachtet wird und das Amtsgericht Werl lediglich auf eine in dessen Bezirk neu entstandene Betreuungsnotwendigkeit hingewiesen werden sollte. Auf all dies kommt es indess nicht an. Das Betreuungsverfahren dient allein dem Wohl des Betreuten bzw. eines evtl. zu Betreuenden. Die Regelung von Zuständigkeitsfragen hat sich allein hieran und damit überwiegend an reinen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu orientieren. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit durch das übergeordnete Gericht sind daher bereits dann zu bejahen, wenn ein Amtsgericht die Abgabe anstrebt und das um eine Übernahme angegangene zweite Gericht diese definitiv abgelehnt hat. So liegt es hier.
Bei der sachlichen Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des § 46 Abs. 1 FGG vorliegt, ist zu erwägen, ob durch die Abgabe im konkreten Fall unter vorrangiger Berücksichtigung des Wohls des Betroffenen ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Betreuung ermöglicht ( Keidel/Kayser, FG, 15. Aufl., § 65 a Rdn. 3 ). Für die Abgabe einer Betreuungssache ist ergänzend § 65 a Abs. 1 S. 2 FGG zu berücksichtigen. Danach ist es in der Regel als wichtiger Grund für die Abgabe anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind bzw. wären. Diese Vorschrift soll auch dazu beitragen, daß die nach den Vorschriften des BtG zur Vorbereitung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen regelmäßig erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter des ortsnahen Gerichts durchgeführt werden kann (Keidel/Kayser, a.a.O., § 65 a Rdn. 4 m.w.N.).
Unter den derzeitigen Umständen erscheint es daher sachgerecht und entspricht es dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 65 a Abs. 1 S. 2 FGG, wenn das Amtsgericht Werl das Betreuungs(prüfungs)verfahren übernimmt. Eine konkrete Entscheidung, die sinnvollerweise durch das ursprünglich zuständige Gericht zu treffen wäre, steht derzeit nicht an, da die vorläufige Betreuung sich durch Zeitablauf erledigt hat. Vielmehr bedarf es derzeit lediglich der Prüfung, ob die Betreuungsvoraussetzungen –entsprechend den Angaben der Familienangehörigen- weggefallen sind und/oder ausreichende anderweitige Hilfen zur Verfügung stehen. Diese Ermittlungen, die nach der Aktenlage nicht ohne weiteres ein medizinisches Gutachten erforderlich machen, sind sachnäher und einfacher durch das Amtsgericht Werl durchzuführen.