Abgabe einer Betreuungssache: AG Steinfurt derzeit nicht verpflichtet zur Übernahme
KI-Zusammenfassung
Der Senat entschied auf Vorlage nach §§ 65a, 46 FGG, ob die Betreuungssache an das Amtsgericht Steinfurt abzugeben ist. Zwar erfolgte ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Betroffenen, doch sind für die zu klärende Frage der Geschäftsfähigkeit zum 20.07.2001 Ermittlungen am früheren Aufenthaltsort erforderlich. Die erforderlichen Befragungen und Beweisaufnahmen sind sachgerechter vom Amtsgericht Dortmund zu führen; eine Übernahmepflicht des AG Steinfurt besteht derzeit nicht.
Ausgang: Antrag auf Übernahme der Betreuungssache durch das Amtsgericht Steinfurt abgewiesen; Übernahmepflicht verneint
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat entscheidet nach §§ 65a, 46 FGG über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Amtsgericht.
Eine Abgabe ist vorzunehmen, wenn dadurch unter vorrangiger Berücksichtigung des Wohls der Betroffenen die zweckmäßigere und leichtere Führung der Betreuung ermöglicht wird.
Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Betroffenen stellt regelmäßig einen wichtigen Grund für die Abgabe dar, wenn die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind (§ 65a Abs. 1 S. 2 FGG).
Erfordern die zur Entscheidung notwendigen tatsächlichen Ermittlungen und Beweiserhebungen einen örtlichen Bezug zu früheren Lebensverhältnissen, ist die Fortführung der Verfahrensaufklärung durch das bisher zuständige Gericht geboten; eine sofortige Abgabe an das neue Gericht ist dann nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 40 XVII 4478 B
Tenor
Das Amtsgericht Steinfurt ist derzeit nicht verpflichtet, die Betreuungssache vom Amtsgericht Dortmund zu übernehmen.
Gründe
Der Senat ist nach den §§ 65 a, 46 Abs. 1 und 2 FGG dazu berufen, darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Steinfurt vorliegt. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. Eine Entscheidung des Senats ist im Hinblick darauf veranlaßt, daß das Amtsgericht Steinfurt mit Verfügung vom 23.02.2005 seine Bereitschaft zur Übernahme der Sache versagt hat.
Bei der sachlichen Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des § 46 Abs. 1 FGG vorliegt, ist zu erwägen, ob durch die Abgabe im konkreten Fall unter vorrangiger Berücksichtigung des Wohls der Betroffenen ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Betreuung ermöglicht (vgl. Keidel/Kayser, FG, 15. Aufl., § 65 a Rdnr. 3). Für die Abgabe einer Betreuungssache ist ergänzend § 65 a Abs. 1 S. 2 FGG zu berücksichtigen. Danach ist es in der Regel als wichtiger Grund für die Abgabe anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind.
Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens derzeit noch nicht vor. Zwar ist nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Betroffenen eingetreten, nachdem diese seit April 2004 im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung in der oben genannten Einrichtung betreut wird. Für die Person der Betroffenen ist jedoch derzeit konkret nichts zu veranlassen. Vielmehr geht es gegenwärtig lediglich um die Prüfung, ob auf die Anregung des Sohnes J für die Betroffene von Amts wegen eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge einzurichten ist. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand muß zur Vorbereitung dieser Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt werden, ob die Betroffene geschäftsunfähig war, als sie am 20.07.2001 ihrem Sohn C eine erweiterte Vollmacht nunmehr auch zur Vertretung in ihren Vermögensangelegenheiten erteilt hat. Dies folgt aus der das Amtsgericht bindenden Entscheidung des Landgerichts vom 12.11.2004, durch das der die Anordnung einer Betreuung ablehnende Beschluß des Amtsgerichts vom 14.04.2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden ist. Die nach den Gründen der Entscheidung des Landgerichts erforderliche, auf den genannten Zeitpunkt zurückbezogene Sachverhaltsaufklärung (§ 12 FGG) hat einen engeren örtlichen Bezug zu den früheren Lebensverhältnissen der Betroffenen in E. Denn nähere tatsächliche Feststellungen zu der Beweisfrage können nur getroffen werden aufgrund einer eingehenden Befragung von Auskunftspersonen, die sich in dem fraglichen Zeitraum in ihrer beruflichen Eigenschaft mit der Persönlichkeit der Betroffenen befaßt haben. Nach dem Beschluß des Landgerichts vom 12.11.2004 kommen insoweit etwa der seinerzeitige Hausarzt der Betroffenen Dr. L, die Sozialarbeiterin Frau Y sowie die amtierende Richterin in Betracht, die die Betroffene am 20.07.2001 persönlich angehört hat. Erst auf der Grundlage der Angaben dieser Auskunftspersonen wird einem zu bestellenden psychiatrischen Sachverständigen, dem tunlichst bereits bei der Befragung der Auskunftspersonen Gelegenheit zur Stellung eigener geeigneter Fragen zu geben sein wird, eine fundierte Einschätzung möglich sein, ob und welche Erkrankung bei der Betroffenen in dem fraglichen Zeitraum bestanden hat und ob infolge dieser Erkrankung ihre Fähigkeit zur freien Willensbestimmung ausgeschlossen war.
Die vorgenannten tatsächlichen Ermittlungen können deshalb sachgerechter durch das Amtsgericht Dortmund geführt werden. Dies schließt eine spätere Abgabe einer ggf. angeordneten Betreuung nicht aus, die jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht veranlaßt ist.